Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren
(1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren setzt ein ordnungsgemäßes Studium mit mindestens insgesamt erlangten 300 ECTS Punkten oder sofern keine ECTS Punkte vergeben wurden, mit einer Gesamtregelstudienzeit von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Universität, deutschen Fachhochschule oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule voraus. Die Inhalte der Studien dürfen in ihrer Gesamtheit keine...
§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren
(1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren setzt ein ordnungsgemäßes Studium mit mindestens insgesamt erlangten 300 ECTS Punkten oder sofern keine ECTS Punkte vergeben wurden, mit einer Gesamtregelstudienzeit von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Universität, deutschen Fachhochschule oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule voraus. Die Inhalte der Studien dürfen in ihrer Gesamtheit keine substantiellen Unterschiede zu den Inhalten der Studiengänge an der Fakultät aufweisen. Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums wird erbracht
1. in den wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fächern durch den Masterabschluss oder einen vergleichbaren Diplomabschluss
2. in dem Fach Wirtschaft/Politik und ihre Didaktik durch den Masterabschluss für das Lehramt oder das erste Staatsexamen für das Lehramt oder einen gleichwertigen Abschluss.
(2) Die Gesamtnote des in Absatz 1 genannten Abschlusses ist gut (2,5) oder besser.
(3) Der Ausschuss kann Ausnahmen von Mindestnote, fachlichem Bezug und Mindest-ECTS-Punktzahl des Abschlusses zulassen, sofern sich aus den Studien- und Prüfungsleistungen der oder des Promovierenden eine entsprechende Eignung ergibt. Die Zulassung der Ausnahmen kann mit Studienauflagen, insbesondere der Teilnahme an dem Promotionsstudium, verbunden werden.
(4) Absolventinnen und Absolventen eines fachlich einschlägigen Studiengangs an einer Fachhochschule mit dem Abschluss Diplom werden zugelassen, wenn sie
1. die Gesamtnote von mindestens 1,5 nachweisen und
2. in einem Prüfungsgespräch die gleiche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachweisen, wie sie in den Masterprüfungen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät verlangt wird; der Ausschuss regelt die Terminierung sowie die Ausgestaltung des Prüfungsgespräches; er setzt als Prüferin oder Prüfer je eine Professorin oder einen Professor oder eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre und der Statistik oder Ökonometrie ein; über das Prüfungsgespräch und die wesentlichen Prüfungsgegenstände ist ein Protokoll zu führen, das von den Prüferinnen und Prüfern unterzeichnet wird.
4. Abschnitt - Fast-Track Promotion
§ 28 Voraussetzungen der Zulassung zu einer Fast-Track Promotion
Abweichend von § 7 kann zum Promotionsprüfungsverfahren auch zugelassen werden, wer
1. einen Bachelorabschluss im Erststudium mit herausragendem Erfolg, im Regelfall mit einer Gesamtnote von 1,5 oder besser erworben hat,
2. in einem für das Promotionsfach fachlich einschlägigen Masterstudium an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel eingeschrieben ist,
3. eine Vereinbarung gemäß § 4 Absatz 2 mit mindestens einer hauptamtlichen Professorin oder einem hauptamtlichen Professor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät geschlossen hat,
4. ein Empfehlungsschreiben der Betreuenden der Vereinbarung gemäß Ziffer 3 vorweisen kann, in dem ihr oder ihm eine außerordentliche Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit bescheinigt wird.
§ 29 Antrag zur Fast-Track Promotion
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat einen Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 5 zu stellen, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Dem Antrag sind zusätzlich beizufügen:
1. das Bachelorzeugnis,
2. die Immatrikulationsbescheinigung zu § 28 Ziff.2.,
3. die Vereinbarung gemäß § 28 Ziff. 3.4. das Empfehlungsschreiben gemäß § 28 Ziff. 4.,
5. einen Nachweis über die bisher erbrachten Leistungen im Masterstudium,
6. ein Motivationsschreiben, aus dem hervorgeht, warum sich die Bewerberin oder der Bewerber als geeignet für eine Promotion im Fast-Track-Programm hält.
§ 30 Annahme als Doktorandin oder Doktorand zur Fast-Track Promotion
(1) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses bestellt zwei hauptamtliche Professorinnen oder Professoren, die ein Eignungsgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber führen, um die außerordentliche Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten zu prüfen. Die Betreuenden nehmen nicht an dem Gespräch teil. Die Professorinnen oder Professoren berichten dem Promotionsausschuss.
(2) Über den Antrag auf Annahme entscheidet der Promotionsausschuss auf Grundlage der gemäß § 29 eingereichten Unterlagen, dem Bericht über das Eignungsgespräch und den Regelungen in Absatz 3.
(3) In der Master-Phase des Fast-Track-Promotionsstudienganges müssen am Ende des zweiten Semesters mindestens 60 Leistungspunkte, die alle Pflichtveranstaltungen des entsprechenden Masterstudiengangs einschließen, erlangt worden sein. Mindestens 60 der im Rahmen des Masterstudiums erworbenen Leistungspunkte dürfen nicht in das Promotionsstudium eingebracht werden. Die Annahme wird unter Vorbehalt ausgesprochen, wenn diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Annahme nicht erfüllt ist. Wird die Leistung bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiengangs nicht erbracht, erlischt die Annahme als Fast-Track-Doktorandin oder Doktorand.
§ 31 Abschluss der Fast-Track Promotion
(1) Mit erfolgreichem Abschluss der Fast-Track Promotion wird auch der Mastergrad verliehen. Die Masterarbeit entfällt. Näheres regeln die Fachprüfungsordnungen.
(2) Eine gemäß § 14 abgelehnte Dissertation darf bei einer Fortführung des Masterstudiums in einer überarbeiteten und dem Umfang einer Masterarbeit angepassten Form als Masterarbeit eingereicht werden. Näheres regeln die Fachprüfungsordnungen