Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassung
(1) 1Die Zulassung zum Promotionsstudium ist eine Voraussetzung für das Promoti-onsgesuch nach § 6. 2Sie ist vor der Einschreibung in das Promotionsstudium auf dem vorgeschriebenen Formblatt bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln zu beantragen. 3Der Antrag ist zu begründen. 4Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:a) ein kurzer Abriss des Forschungsvorhabens,
b) ei...
§ 4 Zulassung
(1) 1Die Zulassung zum Promotionsstudium ist eine Voraussetzung für das Promoti-onsgesuch nach § 6. 2Sie ist vor der Einschreibung in das Promotionsstudium auf dem vorgeschriebenen Formblatt bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln zu beantragen. 3Der Antrag ist zu begründen. 4Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:a) ein kurzer Abriss des Forschungsvorhabens,
b) ein Lebenslauf,
c) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
d) alle Zeugnisse des bisher absolvierten Studiums (einschließlich Noten),
e) zwei Empfehlungsschreiben im Umfang von ein bis zwei Seiten von Hochschulleh-rerinnen oder Hochschullehrern und
f) die Betreuungszusage einer Betreuerin bzw. eines Betreuers aus dem in § 8 Absatz 5 genannten Personenkreis.
5Die Betreuungszusage soll ausführlich darlegen, dass die bisherigen Studienleistun-gen der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls ergänzt um Erfahrungen in der Praxis im Umfeld des Dissertationsvorhabens, für das Promotionsstudium ausreichend sind. 6Darüber hinaus soll die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Anfertigung einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung dargestellt werden. 7Eine mögliche Befangenheit der Betreuerin bzw. des Betreuers ist in der Zusage anzuzeigen. 8Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Promotionsausschuss alle Nachweise und Unterlagen vorzulegen, die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich sind.
(2) 1Zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber mit
a) einem Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs oder
b) einem Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
c) einem Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließenden angemessenen, auf die Promotion vorbereitenden Studien, oder
d) einem Abschluss eines sonstigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG oder eines sonstigen Universitätsstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, und daran anschließenden angemessenen, auf die Promotion vorbereitenden Studien.
2Für die Einschlägigkeit müssen im Rahmen eines Masterstudiums mit 120 Leistungspunkten mindestens 75 Leistungspunkte im Fachgebiet des angestrebten Promotionsstudiums erbracht worden sein. 3Dieser Regelung gleichwertig sind einschlägige Masterabschlüsse mit weniger als 120 Leistungspunkten, wenn die Gesamtstudienleistung im Bachelor- und Master-Studium oder in einem einschlägigen Hochschulstudium nach Buchstabe b insgesamt mindestens 300 Leistungspunkte betragen hat und im gesamten Studium mindestens 150 Leistungspunkte im Fachgebiet des angestrebten Promotionsstudiums erbracht worden sind.
(3) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt den Nachweis eines qualifizierten Abschlusses voraus. Ein qualifizierter Abschluss liegt vor, wenn als Gesamtnote eines Abschlusses nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d die Note gut (2,0) oder besser oder als Gesamtnote eines Abschlusses nach Absatz 2 Buchstabe c die Note sehr gut (1,5) oder besser erzielt wurde.
(4) 1Bewerberinnen und Bewerber, die weder ihren Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen oder englischsprachigen Studiengang noch ihre Hochschulzugangsberechtigung in deutscher oder englischer Sprache erworben haben, müssen einen Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache erbringen. 2Der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse kann entweder mit der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (Niveaustufe DSH-2 oder DSH-3), mit dem Test-DAF (Niveaustufe 4 in allen vier Prüfungsbereichen) oder einem anderen gleichwertigen Nachweis, gemäß der DSH-Prüfungsordnung in ihrer jeweils geltenden Form, erbracht wer-den. 3Als Nachweis ausreichender englischer Sprachkenntnisse gilt das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen der Europäischen Union. 4Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) 1Das Zulassungsverfahren beginnt zunächst mit der Prüfung der nach Absatz 1 eingereichten Unterlagen. 2Mit den Bewerberinnen oder den Bewerbern, die diese Stufe positiv durchlaufen haben, wird ein Auswahlgespräch mit zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern des in § 8 Absatz 5 genannten Personenkreises durchgeführt. 3Über das Ergebnis des Verfahrens erhält die Bewerberin oder der Bewerber vom Promotionsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 4Die Zulassung für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Buchstaben c und d ist vorläufig, bis der Nachweis der erfolgreichen Leistungen nach Absatz 7 erbracht wurde. 5Wird die Anforderung nach Absatz 7 Satz 5 nicht erfüllt, ist die Zulassung zu widerrufen. 6Hierüber erhält die Bewerberin oder der Bewerber vom Promotionsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(6) 1Über die Zulassung gemäß Absatz 5 Satz 3 entscheidet der Promotionsausschuss. 2Auf Antrag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers des in § 8 Absatz 5 genannten Personenkreises kann der Promotionsausschuss einen Dispens einer oder mehrerer Zulassungsvoraussetzung(en) gemäß des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 erteilen. 3Die Zulassung erfolgt entsprechend der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln zunächst für die Dauer von sechs Studienjahren. 4Die Zeit für die auf die Promotion vorbereitenden Studien wird hierauf nicht angerechnet. 5Die Dauer der Zulassung kann auf begründeten Antrag verlängert werden. 6Über die Dauer der Verlängerung entscheidet der Promotionsausschuss.
(7) 1Zur Vorbereitung auf die Promotion soll für Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne des Absatz 2 Buchstaben c oder d zusätzlich zu den Studienleistungen gemäß § 5 vom Promotionsausschuss die erfolgreiche Teilnahme an ausgewählten Research-Track-Kursen aus den Masterstudiengängen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln festgelegt werden. 2Die Kurse können einer Liste der Cologne Graduate School in Economics, Management and Social Sciences der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln entnommen werden. 3Auf die Promotion vorbereitende Studien für Doktorandinnen und Doktoranden nach Absatz 2 Buchstabe c sollen nach Vorgabe des Promotionsausschusses einen Umfang von 30 bis 60 Leistungspunkten umfassen. 4Auf die Promotion vorbereitende Studien für Doktorandinnen und Doktoranden nach Absatz 2 Buchstabe d sollen nach Vorgabe des Promotionsausschusses einen Umfang von 12 bis 30 Leistungspunkten umfassen. 5Die Leistungen gemäß der Sätze 3 und 4 müssen fristgemäß mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,0 absolviert werden. 6Zur Ablegung der entsprechenden Prüfungen ist eine befristete Einschreibung zu promoti-onsvorbereitenden Studien entsprechend der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln erforderlich. 7Über die Dauer der Befristung entscheidet der Promotionsausschuss.
(8) 1Innerhalb von zwölf Monaten nach der Zulassung soll dem Promotionsausschuss eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zwischen Betreuerin oder Betreuer und Doktorandin bzw. Doktorand vorgelegt werden, in der die Essentialia des Promotionsverhältnisses schriftlich festgehalten werden. 2In dieser Betreuungsvereinbarung sollen wesentliche Meilensteine fixiert werden. 3Die Betreuungsvereinbarung kann Zwischenevaluationen vorsehen. 4Wird eine der vereinbarten Zwischenevaluationen aus von der Doktorandin oder dem Doktoranden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich absolviert, ist die Zulassung zum Promotionsstudium zu widerrufen. 5Hierüber erhält die Doktorandin oder der Doktorand vom Promotionsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(9) 1Alle Nachweise sind im Original oder in einer amtlich beglaubigten Kopie vorzulegen. 2Fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheinigungen, die nicht in englischer Sprache abgefasst sind, ist eine deutschsprachige Übersetzung beizufügen, deren Richtigkeit durch die zuständige deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder von einer oder einem vereidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher bzw. Übersetzerin oder Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist.
(10) 1Die Zulassung zum Promotionsstudium kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. 2Bei einer Verurteilung im Ausland muss der Tatbestand auch nach deutschem Recht strafbar sein.
§ 5 Promotionsstudium
(1) 1Nach der Zulassung und Einschreibung erfolgt ein mindestens zweisemestriges Promotionsstudium an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. 2Dabei muss eine Mindestpunktzahl von 30 Leistungspunkten erworben werden, davon höchstens 12 Leistungspunkte in Forschungsseminaren oder Doktorandenkolloquien. 3Für Stipendiatinnen und Stipendiaten der Graduiertenschule der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, weiterer Graduiertenkollegs, Doktorandinnen und Doktoranden in spezifischen Areas oder Zentren der Fakultät können weitere Studien- oder Prüfungsleistungen im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten gefordert werden. 4Die Leistungen gemäß Satz 3 müssen mit den Doktorandinnen oder Doktoranden in der Betreuungsvereinbarung schriftlich vereinbart werden.
(2) 1Der Promotionsausschuss legt auf Vorschlag der Graduiertenschule oder auf Vorschlag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers des in § 8 Absatz 5 genannten Personenkreises der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln die Veranstaltungen für das Promotionsstudium fest. 2Die für alle Doktorandinnen und Doktoranden vorgesehenen Veranstaltungen des Promotionsstudiums werden vor Beginn eines Semesters auf der Internetseite der Cologne Graduate School in Economics, Management and Social Sciences der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln veröffentlicht.
(3) 1Veranstaltungen eines Graduiertenkollegs an einer deutschen Universität, der Max-Planck-Forschungsinstitute (IMPRS) oder eines Doktorandenprogramms an einer anderen Fakultät der Universität zu Köln oder einer anderen deutschen Universität oder ausländischen Universität können auf schriftlichen Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses anerkannt werden. 2Der Umfang der nicht an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln erworbenen Leistungspunkte gemäß Absatz 1 soll 12 Leistungspunkte nicht überschreiten. 3Werden 12 Leistungspunkte anerkannt, kann das Promotionsstudium nach Absatz 1 auf schriftlichen Antrag auf ein Semester verkürzt werden.
(4) 1Auf das Promotionsstudium nach Absatz 1 werden Leistungspunkte aus dem Masterstudium an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, die als Doktorandenkurse in einer Masterprüfungsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln ausgewiesen werden (Research Tracks), auf schriftlichen Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden anerkannt. 2Werden mindestens 12 Leistungspunkte anerkannt, kann das Promotionsstudium nach Absatz 1 auf schriftlichen Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden auf ein Semester verkürzt werden.
(5) Zur Ablegung von Prüfungen im Promotionsstudium ist eine Einschreibung als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent an der Universität zu Köln erforderlich.