Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation muss ein Thema aus dem bei der Zulassung gewählten Promotionsgebiet (§ 1 Abs. 3) behandeln und eine nach Form und Inhalt beachtenswerte eigenständige wissenschaftliche Leistung des/der Promovierenden darstellen, die seine/ihre Fähigkeit zu selbständiger Forschungstätigkeit nachweist. Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung des wissenschaftlichen Umfeldes, der eigenen Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein.
(2) D...
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation muss ein Thema aus dem bei der Zulassung gewählten Promotionsgebiet (§ 1 Abs. 3) behandeln und eine nach Form und Inhalt beachtenswerte eigenständige wissenschaftliche Leistung des/der Promovierenden darstellen, die seine/ihre Fähigkeit zu selbständiger Forschungstätigkeit nachweist. Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung des wissenschaftlichen Umfeldes, der eigenen Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein.
(2) Die Dissertation kann eine unveröffentlichte Arbeit oder eine in Teilen oder bereits ganz veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte Arbeit sein. Die Dissertation oder Teile davon dürfen nicht bereits in einem anderen Promotionsverfahren des/der Promovierenden vorgelegt worden sein. Die Dissertation kann aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein. Als Dissertation sind zulässig:
(a) Kumulative Dissertation
Die Dissertation kann aus mehreren Einzelarbeiten bestehen, wenn diese in einem Zusammenhang zur Gesamtkonzeption des Promotionsvorhabens stehen. Die in einer kumulativen Dissertation enthaltenen Arbeiten müssen in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift oder einem gleichwertigen e-Journal publizierbar sein. Die Arbeiten können bereits publiziert oder zur Veröffentlichung eingereicht sein. Der Aufbau der kumulativen Dissertation sollte mit Blick auf die angestrebten Ziele des/der Promovierenden sinnvoll gewählt werden. Die Dissertation sollte in der Regel aus drei Einzelarbeiten bestehen. In den Promotionsgebieten Statistik und Ökonometrie sowie Wirtschaftsinformatik ist eine höhere Anzahl von Einzelarbeiten möglich. Zu Beginn des Betreuungsverhältnisses müssen Vereinbarungen zur Struktur der Dissertation, insbesondere zur Anzahl der enthaltenen Einzelarbeiten, zwischen dem/der Promovierenden und den Betreuer*innen getroffen werden. Abweichungen von den hier getroffenen Regelungen zur Struktur der Dissertation sind spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 6) von den Betreuer*innen und dem/der Promovierenden zu begründen. Eine Einigung hierüber ist ggf. in einem Gespräch zwischen Betreuer*innen, Promovierendem*r und einer Ombudsperson (§ 18) zu erzielen. Alle Arbeiten, die Teil der Dissertation sind, müssen im Volltext in den abzugebenden Dissertationsexemplaren (§ 6 Abs. 1) enthalten sein. Der Dissertation ist nach dem Titelblatt eine Auflistung einzufügen, aus der hervorgeht, wo die enthaltenen Arbeiten ggf. publiziert bzw. zur Publikation eingereicht wurden und an welchen Arbeiten Koautor*innen beteiligt waren. Der eigene Anteil an Arbeiten, die zusammen mit Koautor*innen erstellt wurden, muss von dem/der Promovierenden schriftlich erklärt werden, indem der Anteil des/der Promovierenden an diesen Arbeiten stichpunktartig beschrieben wird. Die inhaltliche Verantwortung für die in einer kumulativen Dissertation enthaltenen Arbeiten trägt der/die Promovierende im Rahmen des Promotionsverfahrens vollumfänglich, d. h. unabhängig vom eigenen Anteil an der jeweiligen Arbeit. Wenn dem/der Promovierenden bekannt ist, dass Arbeiten, die Teil der Dissertation sind, auch Teil der Dissertation eines/einer anderen Promovierenden sind, muss darauf hingewiesen werden. Darüberhinausgehende Regelungen zu kumulativen Dissertationen, u. a. zum Aufbau der Dissertationsschrift, zu Art und Umfang von Publikationen innerhalb der Dissertation und zu Koautor*innenschaften, werden durch den Promotionsrat beschlossen.
(b) Monographie
Die Dissertation kann auch eine umfassende, in sich vollständige Abhandlung des Promotionsgegenstands sein, die nicht aus mehreren Einzelarbeiten besteht. Liegen der Dissertation Ergebnisse, Analysen oder anderweitige Arbeiten zu Grunde, die mit Koautor*innen entstanden sind, so muss der eigene Anteil an den jeweiligen Teilen der Dissertation von dem/der Promovierenden schriftlich erklärt werden. Die inhaltliche Verantwortung für die Dissertation trägt der/die Promovierende im Rahmen des Promotionsverfahrens vollumfänglich, d.h. unabhängig vom eigenen Anteil an den mit Koautor*innen erarbeiteten Ergebnissen, Analyse oder anderweitigen Arbeiten.
(3) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
(4) Der/die Promovierende muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und erklären, auf dieser Grundlage die Dissertation selbstständig erarbeitet und verfasst zu haben.
(5) Die Dissertation ist mit dem Titelblatt gemäß Anlage I bzw. II zu versehen. Sie ist in gedruckter und gebundener sowie in elektronischer Form einzureichen (§ 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2).
(6) Der/die Promovierende verpflichtet sich, alle mit der Veröffentlichung gemäß § 15 verbundenen rechtlichen Fragen selbstständig vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu klären.
(7) Es können Plagiatsprüfungen nach Bewilligung durch den Promotionsrat durchgeführt werden.