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Humboldt-Universität zu Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Humboldt-Universität zu Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Statistik und Ökonometrie; Volkswirtschaftslehre; Wirtschaftsinformatik
    Betriebswirtschaftslehre; Statistik und Ökonometrie ...
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein an einer staatlich anerkannten Hochschule in
      Deutschland mit der Gesamtnote „gut“ oder besser abgeschlossenes Studium in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang auf dem Niveau eines Master- oder vergleichbaren Studiums. Von der Voraussetzung der Note „gut“ kann der Promotionsrat Ausnahmen zulassen.

      (2) Als Hochschulabschluss im Sinne von Abs. 1 gilt auch ...
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist ein an einer staatlich anerkannten Hochschule in
      Deutschland mit der Gesamtnote „gut“ oder besser abgeschlossenes Studium in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang auf dem Niveau eines Master- oder vergleichbaren Studiums. Von der Voraussetzung der Note „gut“ kann der Promotionsrat Ausnahmen zulassen.

      (2) Als Hochschulabschluss im Sinne von Abs. 1 gilt auch ein wirtschaftswissenschaftlicher Studienabschluss an einer Hochschule im Ausland, wenn dessen Gleichwertigkeit durch die Humboldt-Universität zu Berlin bzw. die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen festgestellt wurde. Hinsichtlich der Gesamtnote der Abschlussprüfung gilt Abs.1 entsprechend. Konnte die Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienabschlusses nicht eindeutig festgestellt werden, entscheidet der Promotionsrat endgültig über die Anerkennung der Gleichwertigkeit.

      (3) Absolvent*innen nicht-wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge können ebenfalls zur Promotion zugelassen werden, sofern das Fachgebiet einen Bezug zu den Wirtschaftswissenschaften aufweist und eine adäquate Betreuung des Promotionsvorhabens (§ 5) sichergestellt ist. Hinsichtlich der Gesamtnote der Abschlussprüfung gilt Abs. 1 entsprechend. Die Gleichwertigkeit von Abschlüssen nicht-wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge an Hochschulen im Ausland ist entsprechend Abs. 2 festzustellen.

      (4) Inhaber*innen eines Bachelor-Abschlusses mit der Gesamtnote „sehr gut“ können nach einem Eignungs- feststellungsverfahren, dessen Ausgestaltung durch
      1 Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) vom September 2019 oder neuere Regelungen
      2 „Satzung der Humboldt-Universität zu Berlin zur Sicherung den Promotionsrat festgelegt wird, zur Promotion zugelassen werden. Für Bachelor-Abschlüsse an einer Hochschule im Ausland sowie nicht-wirtschaftswissenschaftliche Bachelor-Abschlüsse gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus dem bei der Zulassung gewählten Promotionsgebiet (§ 1 Abs. 3) behandeln und eine nach Form und Inhalt beachtenswerte eigenständige wissenschaftliche Leistung des/der Promovierenden darstellen, die seine/ihre Fähigkeit zu selbständiger Forschungstätigkeit nachweist. Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung des wissenschaftlichen Umfeldes, der eigenen Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein.

      (2) D...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus dem bei der Zulassung gewählten Promotionsgebiet (§ 1 Abs. 3) behandeln und eine nach Form und Inhalt beachtenswerte eigenständige wissenschaftliche Leistung des/der Promovierenden darstellen, die seine/ihre Fähigkeit zu selbständiger Forschungstätigkeit nachweist. Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung des wissenschaftlichen Umfeldes, der eigenen Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse sein.

      (2) Die Dissertation kann eine unveröffentlichte Arbeit oder eine in Teilen oder bereits ganz veröffentlichte oder zur Veröffentlichung eingereichte Arbeit sein. Die Dissertation oder Teile davon dürfen nicht bereits in einem anderen Promotionsverfahren des/der Promovierenden vorgelegt worden sein. Die Dissertation kann aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein. Als Dissertation sind zulässig:
      (a) Kumulative Dissertation
      Die Dissertation kann aus mehreren Einzelarbeiten bestehen, wenn diese in einem Zusammenhang zur Gesamtkonzeption des Promotionsvorhabens stehen. Die in einer kumulativen Dissertation enthaltenen Arbeiten müssen in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift oder einem gleichwertigen e-Journal publizierbar sein. Die Arbeiten können bereits publiziert oder zur Veröffentlichung eingereicht sein. Der Aufbau der kumulativen Dissertation sollte mit Blick auf die angestrebten Ziele des/der Promovierenden sinnvoll gewählt werden. Die Dissertation sollte in der Regel aus drei Einzelarbeiten bestehen. In den Promotionsgebieten Statistik und Ökonometrie sowie Wirtschaftsinformatik ist eine höhere Anzahl von Einzelarbeiten möglich. Zu Beginn des Betreuungsverhältnisses müssen Vereinbarungen zur Struktur der Dissertation, insbesondere zur Anzahl der enthaltenen Einzelarbeiten, zwischen dem/der Promovierenden und den Betreuer*innen getroffen werden. Abweichungen von den hier getroffenen Regelungen zur Struktur der Dissertation sind spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 6) von den Betreuer*innen und dem/der Promovierenden zu begründen. Eine Einigung hierüber ist ggf. in einem Gespräch zwischen Betreuer*innen, Promovierendem*r und einer Ombudsperson (§ 18) zu erzielen. Alle Arbeiten, die Teil der Dissertation sind, müssen im Volltext in den abzugebenden Dissertationsexemplaren (§ 6 Abs. 1) enthalten sein. Der Dissertation ist nach dem Titelblatt eine Auflistung einzufügen, aus der hervorgeht, wo die enthaltenen Arbeiten ggf. publiziert bzw. zur Publikation eingereicht wurden und an welchen Arbeiten Koautor*innen beteiligt waren. Der eigene Anteil an Arbeiten, die zusammen mit Koautor*innen erstellt wurden, muss von dem/der Promovierenden schriftlich erklärt werden, indem der Anteil des/der Promovierenden an diesen Arbeiten stichpunktartig beschrieben wird. Die inhaltliche Verantwortung für die in einer kumulativen Dissertation enthaltenen Arbeiten trägt der/die Promovierende im Rahmen des Promotionsverfahrens vollumfänglich, d. h. unabhängig vom eigenen Anteil an der jeweiligen Arbeit. Wenn dem/der Promovierenden bekannt ist, dass Arbeiten, die Teil der Dissertation sind, auch Teil der Dissertation eines/einer anderen Promovierenden sind, muss darauf hingewiesen werden. Darüberhinausgehende Regelungen zu kumulativen Dissertationen, u. a. zum Aufbau der Dissertationsschrift, zu Art und Umfang von Publikationen innerhalb der Dissertation und zu Koautor*innenschaften, werden durch den Promotionsrat beschlossen.

      (b) Monographie
      Die Dissertation kann auch eine umfassende, in sich vollständige Abhandlung des Promotionsgegenstands sein, die nicht aus mehreren Einzelarbeiten besteht. Liegen der Dissertation Ergebnisse, Analysen oder anderweitige Arbeiten zu Grunde, die mit Koautor*innen entstanden sind, so muss der eigene Anteil an den jeweiligen Teilen der Dissertation von dem/der Promovierenden schriftlich erklärt werden. Die inhaltliche Verantwortung für die Dissertation trägt der/die Promovierende im Rahmen des Promotionsverfahrens vollumfänglich, d.h. unabhängig vom eigenen Anteil an den mit Koautor*innen erarbeiteten Ergebnissen, Analyse oder anderweitigen Arbeiten.

      (3) Die Dissertation muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

      (4) Der/die Promovierende muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und erklären, auf dieser Grundlage die Dissertation selbstständig erarbeitet und verfasst zu haben.

      (5) Die Dissertation ist mit dem Titelblatt gemäß Anlage I bzw. II zu versehen. Sie ist in gedruckter und gebundener sowie in elektronischer Form einzureichen (§ 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2).

      (6) Der/die Promovierende verpflichtet sich, alle mit der Veröffentlichung gemäß § 15 verbundenen rechtlichen Fragen selbstständig vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu klären.

      (7) Es können Plagiatsprüfungen nach Bewilligung durch den Promotionsrat durchgeführt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17 Abweichende Regelungen

      (1) Für fakultäts- oder hochschulübergreifende Promotionsverfahren (§ 5 Abs. 2) sowie Promotionsverfahren im Rahmen von strukturierten Promotionsprogrammen (§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 5) kann jeweils eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen der Fakultät und der anderen beteiligten Institution bzw. dem jeweiligen Programm geschlossen werden, die in Einzelpunkten von der vorliegenden Promotionsordnung abweichen kann.

      (2) Die Fakultät kann im Zus...
      § 17 Abweichende Regelungen

      (1) Für fakultäts- oder hochschulübergreifende Promotionsverfahren (§ 5 Abs. 2) sowie Promotionsverfahren im Rahmen von strukturierten Promotionsprogrammen (§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 5) kann jeweils eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen der Fakultät und der anderen beteiligten Institution bzw. dem jeweiligen Programm geschlossen werden, die in Einzelpunkten von der vorliegenden Promotionsordnung abweichen kann.

      (2) Die Fakultät kann im Zusammenwirken mit einer ausländischen Hochschule ein grenzüberschreitendes
      Promotionsverfahren (Cotutelle) ermöglichen. Ein Cotutelle-Promotionsverfahren setzt voraus, dass es sich um ein Promotionsprojekt handelt, welches zwingend für einen längeren Zeitraum an beiden beteiligten Hochschulen vor Ort bearbeitet werden muss. Die Humboldt-Universität zu Berlin schließt mit der ausländischen Hochschule eine auf das konkrete Promotionsverfahren bezogene, bereits mit den Betreuer*innen und den beteiligten Fakultäten abge-
      stimmte Vereinbarung, welche auf Beschluss des Promotionsrats in Einzelpunkten von der vorliegenden
      Promotionsordnung abweichen kann und welche mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotion vorliegen muss (§ 4 Abs. 2).
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin 71/2024

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