Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Zulassungsverfahren
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist grundsätzlich:
a) ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Masterstudium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und als Abschlussergebnis mindestens die Note "gut" oder
b) ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Bachelorstudium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit der Abschlussnote sehr gut und der Nachweis ...
§ 7 Zulassungsverfahren
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist grundsätzlich:
a) ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Masterstudium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und als Abschlussergebnis mindestens die Note "gut" oder
b) ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Bachelorstudium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit der Abschlussnote sehr gut und der Nachweis der besonderen Eignung durch die erfolgreiche Teilnahme an drei Modulen mit insgesamt 18 ECTS-Credits des Masterprogramms an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) mit mindestens der Durchschnittsnote gut. Die Module werden durch den Promotionsausschuss festgelegt.
(2) Besitzt der Bewerber oder die Bewerberin einen anderen Studienabschluss einer inländischen Hochschule als den in Abs. 1, Buchstabe a) bzw.
b) vorgeschriebenen, kann er oder sie zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn die Qualifikation für das Fachgebiet, dem das Dissertationsvorhaben
angehört, gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann den Bewerber oder die Bewerberin unter der Auflage zum Promotionsverfahren zulassen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb
zur Ergänzung der von dem Bewerber oder der Bewerberin nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.
(3) Entspricht das Abschlussergebnis eines Bewerbers oder Bewerberin nach Abs. 1, Buchstabe a) nicht der dort genannten Note, kann er oder sie
zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn seine oder ihre Qualifikation für das Fachgebiet, dem das Dissertationsvorhaben angehört, gewährleistet ist.
(4) Ein Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die entsprechende Hochschulabschlüsse im Ausland bestanden hat, wird zum Promotionsverfahren zugelassen, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass das erlangte Prädikat der in Abs. 1, Buchstabe a) bzw. b) genannten Abschlussnote entspricht und die Gleichwertigkeit des Abschlusses gewährleistet ist. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Der Bewerber oder die Bewerberin ist von der Zulassung ausgeschlossen, wenn er oder sie an einer promotionsberechtigten Hoch-schule zum Doktor bzw. Doktorin der Wirtschaftswissenschaften promoviert worden ist und dieser Titel in
Deutschland geführt werden darf oder eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(6) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist von dem Bewerber oder der Bewerberin an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses zu richten und unverzüglich nach Abschluss der Promotionsvereinbarung zu stellen.
(7) Dem Antrag auf Zulassung zur Promotion sind Unterlagen beizufügen, durch die in geeigneter Weise das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 nachgewiesen werden kann. Daneben sind Arbeitstitel und Beschreibung des Dissertationsvorhabens vorzulegen. Das Dissertationsvorhaben muss einem Fachgebiet entstammen, das zumindest von einem Professor oder einer Professorin oder Juniorprofessor oder Juniorprofessorin gemäß § 3 Abs. 2 S. 2, Privatdozenten oder Privatdozentin, vertreten wird, oder im Ruhestand befindlichen Professor oder Professorin an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, die auf diesem Fachgebiet ausgewiesen sind. Leiterinnen oder Leiter von Nachwuchsforschergruppen der Fakultät können auf Antrag und nach Genehmigung durch den Promotionsausschuss als Betreuerin oder Betreuer fungieren. Der Bewerber oder die Bewerberin muss aus diesem Personenkreis des Satzes 3 und 4 einen Betreuer oder eine Betreuerin vorschlagen, der oder die das Fachgebiet vertritt und zur Übernahme dieser Funktion bereit ist. Gleiches gilt bei einer kooperativen Promotion, bei der zusätzlich ein promovierter Professor oder eine promovierte Professorin der Kooperationseinrichtung benannt wird und zur Übernahme der Betreuung bereit ist.
(8) Die Zulassung kann versagt werden wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer nach § 21 Abs. 2 ein erworbener Doktorgrad entzogen werden könnte.
(9) Über Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.