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Friedrich-Schiller-Universität Jena

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Steckbrief

  • Hochschule Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • Fakultät / Fachbereich Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Statistik; Volkswirtschaftslehre; Wirtschaftsgeschichte; Wirtschaftsinformatik; Wirtschaftspädagogik
    Betriebswirtschaftslehre; Statistik ...
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Zulassungsvoraussetzung zur Promotion
      § 2
      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein – mit einem qualifizierten Prädikat (Gesamtnote: mindestens „gut“) – abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang voraus.

      (2) Abweichungen zu Abs. 1 sind nur mit Zustimmung der Mehrheit der promovierten Mitglieder des Fakultätsrates mö...
      II. Zulassungsvoraussetzung zur Promotion
      § 2
      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein – mit einem qualifizierten Prädikat (Gesamtnote: mindestens „gut“) – abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang voraus.

      (2) Abweichungen zu Abs. 1 sind nur mit Zustimmung der Mehrheit der promovierten Mitglieder des Fakultätsrates möglich, sofern eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen wird. Der Fakultätsrat erteilt neben den Auflagen gemäß Abs. 4 gegebenenfalls Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen, die von ihrem Umfang her in einer Studienzeit von zwei Semestern erbringbar sein müssen und sich auf maximal zwei Prüfungsfächer gemäß § 2 Abs. 4a) erstrecken. Diese Auflagen sind in den Bescheid über die Annahme zur Promotion nach § 3 Abs. 5 aufzunehmen. Die Promotionsbewerber/innen haben die Auflagen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.

      (3) Studienabschlüsse, die in einem universitären Studium an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden anerkannt, wenn sie einem der in Abs. 1 genannten Abschlüsse gleichwertig sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die/den Dekan/in auf Basis der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der promovierten Mitglieder des Fakultätsrates.

      (4) Neben dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 oder 5 werden die Promotionsbewerber/innen beauflagt, bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens drei Leistungsvorzulegen, die nach freier Wahl in folgender Weise erworben werden können:
      a) erfolgreiche Teilnahme an mündlichen Prüfungen von mindestens 30 Minuten in einem Fach, das an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät durch eine Professur vertreten ist; je Prüfungsfach und prüfender Person ist nur eine mündliche Prüfung zulässig;
      b) erfolgreiche Teilnahme an hochschulöffentlich angekündigten fachspezifischen oder fach-übergreifenden Doktorandenseminaren;
      c) Veröffentlichungen in wissenschaftlich anerkannten Publikationsorganen; über die Anerkennung entscheidet der Fakultätsrat auf Basis der Stellungnahme einer/s Betreuungsberechtigten der Fakultät;
      d) Teilnahme an hochkarätigen Tagungen mit eigenem Beitrag nach referiertem Auswahlprozess; über die Anerkennung entscheidet der Fakultätsrat auf Basis der Stellungnahme einer/s Betreuungsberechtigten der Fakultät.
      Leistungsnachweise nach Abs. 4a) und Abs. 4b) sowie Stellungnahmen gemäß Abs. 4c) und 4d) müssen bei mindestens zwei verschiedenen Betreuungsberechtigten nach § 3 Abs. 2 erworben werden. Die Leistungsnachweise gelten auch als erbracht mit dem erfolgreichen Abschluss eines vom Fakultätsrat anerkannten Programms der strukturierten Promotionsförderung, das von den Betreuungsberechtigten der Fakultät mitgetragen wird.

      (5) Besonders qualifizierte Absolvent/innen/en von Bachelor-Studiengängen können wie Absol-vent/innen/en von Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudiengängen zur Promotion zugelassen werden. Hierfür gelten folgende zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen:
      a) Studienabschluss in einem in der Regel wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang mit der Gesamtnote „sehr gut“ (bis 1,5) und
      b) ggf. Erfüllung von Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen, die von ihrem Umfang her in einer Studienzeit von zwei Semestern erbringbar sein müssen. Diese Auflagen werden auf der Basis einer individuellen Überprüfung durch den Fakultätsrat beschlossen.

      (6) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer in der gleichen Disziplin an anderer Stelle bereits zur Promotion zugelassen ist, deren/dessen Promotionsverfahren eingestellt wurde oder aber wer in einem Promotionsverfahren gescheitert ist.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VI. Dissertation
      § 7
      (1) Mit ihrer/seiner Dissertation weist die/der Promovierende die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Der Fakultätsrat kann auf Antrag der/des Promovierenden publikationsbasierte Dissertationen zulassen, falls hierzu die rechtzeitige Übereinkunft mit den Betreuenden im Rahmen der Betreuungs-vereinbarung nach § 3 Abs. 3 er...
      VI. Dissertation
      § 7
      (1) Mit ihrer/seiner Dissertation weist die/der Promovierende die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) Der Fakultätsrat kann auf Antrag der/des Promovierenden publikationsbasierte Dissertationen zulassen, falls hierzu die rechtzeitige Übereinkunft mit den Betreuenden im Rahmen der Betreuungs-vereinbarung nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist. Den ausgewählten Artikeln ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema hat sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie ggf. des Beitrags der weiteren Mitwirkenden an den jeweiligen Publikationen vornimmt.

      (3) Die Dissertation ist nach Absprache mit den Betreuenden in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und maschinenschriftlich und in gebundener Form vorzulegen. Publikationsbasierte Dissertationen können auch gemischt-sprachig abgefasst werden. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine andere Sprache zulassen. Einer gemischt- oder fremdsprachigen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. Die Dissertation ist mit einem Titelblatt gemäß Anlage 1 sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen.

      (4) Die/Der Dekan/in übersendet den nach § 6 Abs. 1 und 2 bestellten Gutachter/innen die Dissertation mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens in einer angemessenen Frist gemäß Abs. 7.

      (5) Die nach § 6 Abs. 1 und 2 bestellten Gutachter/innen prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
      summa cum laude (ausgezeichnete Arbeit),
      magna cum laude (sehr gute Arbeit),
      cum laude (gute Arbeit),
      rite (genügende Arbeit).

      (6) Das Prädikat „summa cum laude“ soll nur vergeben werden, wenn es sich um eine besonders auszuzeichnende, herausragende Arbeit im betreffenden Forschungsgebiet handelt, die über eine sehr gute Arbeit deutlich hinausgeht. Dies ist im Gutachten gesondert zu begründen, zum Beispiel mit Verweis auf den überragenden Beitrag der Dissertation zum Forschungsfeld oder bei publikationsbasierten Dissertationen mit Hinweis auf die hochrangigen Journale, in denen Aufsätze erschienen sind. Bei den Prädikaten „magna cum laude“, „cum laude“ und „rite“ (nicht jedoch bei „summa cum laude“) ist es möglich, durch die Zusätze „+“ oder „-“ eine Tendenz zur besseren oder schlechteren Bewertung anzuzeigen.

      (7) Die Gutachten sollen der/dem Dekan/in nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. Fristüberschreitungen sind zu begründen. Ist ein/e Gutachter/in nicht in der Lage, das Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat ein/e neue/r Gutachter/in bestellt werden.

      (8) Die/Der Dekan/in benachrichtigt die Betreuungsberechtigten der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten im Dekanat für die Dauer von zwei Wochen ausliegt. Während dieser Frist sind die Mitglieder berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen. Diese Zusatzgutachten werden in die Entscheidung über die Annahme der Dissertation nach Abs. 9 einbezogen.

      (9) Wird in den Gutachten die Annahme der Dissertation empfohlen, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge über das Prädikat der Dissertation. Hier soll ein „summa cum laude“ nur vergeben werden, wenn alle Gutachten die Dissertation mit „summa cum laude“ bewerten. Stimmen die Prädikate der Gutachten überein, gilt dieses als Prädikat der Dissertation. Bei zwei oder mehr Grad Unterschied bei den Bewertungsvorschlägen soll das beste Prädikat nicht vergeben werden. Nach der Entscheidung über das Prädikat der Dissertation veranlasst die/der Vorsitzende der Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens.

      (10) Empfiehlt ein Gutachten die Ablehnung der Dissertation, beschließt die Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens oder empfiehlt dem Fakultätsrat, das Promotionsverfahren erfolglos zu beenden. Bei Fortführung des Verfahrens ist mit Zustimmung des Fakultätsrates ein zusätzliches Gutachten einzuholen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung nach erneuter Beurteilung trifft der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Bewertungsvorschläge mit der Mehrheit der Stimmen seiner promovierten Mitglieder.

      (11) Lehnen zwei Gutachten die Dissertation ab, so schlägt die Kommission dem Fakultätsrat vor, das Promotionsverfahren erfolglos zu beenden. Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann lediglich ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.

      (12) Bei Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die/der Dekan/in der/dem Promovierenden einen schriftlichen Bescheid. Der/Dem Promovierenden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren. Ein Exemplar der Dissertation verbleibt bei den Akten der Fakultät.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 14
      Für gemeinsame Promotionsverfahren gelten die Bestimmungen des Abschnitt X der ABPO.
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 14
      Für gemeinsame Promotionsverfahren gelten die Bestimmungen des Abschnitt X der ABPO.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena 5/2018, S. 196 ff.
  • Hochschulporträt
    „Das Leben ist eine Entdeckungsreise, und das gilt für keine Zeit mehr als für die Zeit des Studiums.”
    Prof. Dr. Walter Rosenthal
    Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena
    Foto: Studierende der Universität Jena stehen vor einem Ortsschild
    Hohe Qualität und innovative Lehre

    Die Universität Jena begreift sich als traditionsbewusste Universität, die sich durch zukunftsweisende Spitzenforschung auszeichnet. Studieren kann man an Thüringens größter Hochschule fast alles: von A wie alte Geschichte bis Z wie Zahnmedizin.

    Zehn Fakultäten bieten Studiengänge mit hoher Qualität und innovativer Lehre. In vielen Bereichen schafft die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Wirtschaftspartnern einen hohen Praxisbezug während des Studiums. Den Studierenden eröffnen sich auf diesem Weg berufliche Perspektiven und Kontakte für die Zeit nach dem Uni-Abschuss.

    Aber nicht nur in Jenas Umgebung pflegt die Alma Mater Jenensis intensive Partnerschaften. Internationale Kooperationen mit Hochschulen auf allen Kontinenten bieten in vielen Studiengängen die Chance, ein Semester Auslandsluft zu schnuppern. Tolerantes und weltoffenes Miteinander und der wissenschaftliche Gedankenaustausch über (Fach)Grenzen hinweg sind im Selbstverständnis der Universität fest verankert.

    Icon: uebersicht
    traditionsbewusste Universität mit Spitzenforschung und zehn Fakultäten
    Icon: uebersicht
    hoher Praxisbezug des Studiums schafft berufliche Perspektiven und Kontakte
    Studium und Lehre

    Die Universität Jena bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe – vom Bachelor- und Masterabschluss über das Staatsexamen bis hin zur Promotion. An den zehn Fakultäten können sowohl geistes-, sozial- als auch naturwissenschaftliche Fächer belegt werden. Außerdem wird das Studium der Rechtswissenschaft sowie Medizin und Zahnmedizin angeboten. Hervorzuheben ist das Jenaer Modell der Lehrerbildung – ein Studium mit Abschluss Staatsexamen und hohem Praxisbezug.

    Icon: studium
    bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe
    Icon: studium
    Lehrerbildung des Jenaer Modells besticht durch hohen Praxisbezug
    Forschung

    Wissenschaftler der Uni Jena gehören zu den Spitzenforschern ihrer Fächer, und Studierende sind im Rahmen der forschungsorientierten Lehre unmittelbar in die spannendsten Fragestellungen eingebunden. In den rund 200 Studienangeboten sind sie ganz nah dran und werden auf anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten in Praxis und Wissenschaft vorbereitet.

    Icon: forschung
    Studierende profitieren von der forschungsorientierten Lehre
    Icon: forschung
    bereitet auf berufliche Tätigkeiten in Praxis und Wissenschaft vor
    Foto: Studierende der Universität Jena stehen vor einem Ortsschild
    Foto: Studierende bei der Arbeit in der Bibliothek

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