Auszug aus der Promotionsordnung
VI. Dissertation
§ 7
(1) Mit ihrer/seiner Dissertation weist die/der Promovierende die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Der Fakultätsrat kann auf Antrag der/des Promovierenden publikationsbasierte Dissertationen zulassen, falls hierzu die rechtzeitige Übereinkunft mit den Betreuenden im Rahmen der Betreuungs-vereinbarung nach § 3 Abs. 3 er...
VI. Dissertation
§ 7
(1) Mit ihrer/seiner Dissertation weist die/der Promovierende die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Der Fakultätsrat kann auf Antrag der/des Promovierenden publikationsbasierte Dissertationen zulassen, falls hierzu die rechtzeitige Übereinkunft mit den Betreuenden im Rahmen der Betreuungs-vereinbarung nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist. Den ausgewählten Artikeln ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema hat sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie ggf. des Beitrags der weiteren Mitwirkenden an den jeweiligen Publikationen vornimmt.
(3) Die Dissertation ist nach Absprache mit den Betreuenden in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und maschinenschriftlich und in gebundener Form vorzulegen. Publikationsbasierte Dissertationen können auch gemischt-sprachig abgefasst werden. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine andere Sprache zulassen. Einer gemischt- oder fremdsprachigen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. Die Dissertation ist mit einem Titelblatt gemäß Anlage 1 sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen.
(4) Die/Der Dekan/in übersendet den nach § 6 Abs. 1 und 2 bestellten Gutachter/innen die Dissertation mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens in einer angemessenen Frist gemäß Abs. 7.
(5) Die nach § 6 Abs. 1 und 2 bestellten Gutachter/innen prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
summa cum laude (ausgezeichnete Arbeit),
magna cum laude (sehr gute Arbeit),
cum laude (gute Arbeit),
rite (genügende Arbeit).
(6) Das Prädikat summa cum laude soll nur vergeben werden, wenn es sich um eine besonders auszuzeichnende, herausragende Arbeit im betreffenden Forschungsgebiet handelt, die über eine sehr gute Arbeit deutlich hinausgeht. Dies ist im Gutachten gesondert zu begründen, zum Beispiel mit Verweis auf den überragenden Beitrag der Dissertation zum Forschungsfeld oder bei publikationsbasierten Dissertationen mit Hinweis auf die hochrangigen Journale, in denen Aufsätze erschienen sind. Bei den Prädikaten magna cum laude, cum laude und rite (nicht jedoch bei summa cum laude) ist es möglich, durch die Zusätze + oder - eine Tendenz zur besseren oder schlechteren Bewertung anzuzeigen.
(7) Die Gutachten sollen der/dem Dekan/in nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. Fristüberschreitungen sind zu begründen. Ist ein/e Gutachter/in nicht in der Lage, das Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat ein/e neue/r Gutachter/in bestellt werden.
(8) Die/Der Dekan/in benachrichtigt die Betreuungsberechtigten der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten im Dekanat für die Dauer von zwei Wochen ausliegt. Während dieser Frist sind die Mitglieder berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen. Diese Zusatzgutachten werden in die Entscheidung über die Annahme der Dissertation nach Abs. 9 einbezogen.
(9) Wird in den Gutachten die Annahme der Dissertation empfohlen, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge über das Prädikat der Dissertation. Hier soll ein summa cum laude nur vergeben werden, wenn alle Gutachten die Dissertation mit summa cum laude bewerten. Stimmen die Prädikate der Gutachten überein, gilt dieses als Prädikat der Dissertation. Bei zwei oder mehr Grad Unterschied bei den Bewertungsvorschlägen soll das beste Prädikat nicht vergeben werden. Nach der Entscheidung über das Prädikat der Dissertation veranlasst die/der Vorsitzende der Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens.
(10) Empfiehlt ein Gutachten die Ablehnung der Dissertation, beschließt die Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens oder empfiehlt dem Fakultätsrat, das Promotionsverfahren erfolglos zu beenden. Bei Fortführung des Verfahrens ist mit Zustimmung des Fakultätsrates ein zusätzliches Gutachten einzuholen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung nach erneuter Beurteilung trifft der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Bewertungsvorschläge mit der Mehrheit der Stimmen seiner promovierten Mitglieder.
(11) Lehnen zwei Gutachten die Dissertation ab, so schlägt die Kommission dem Fakultätsrat vor, das Promotionsverfahren erfolglos zu beenden. Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann lediglich ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.
(12) Bei Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die/der Dekan/in der/dem Promovierenden einen schriftlichen Bescheid. Der/Dem Promovierenden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren. Ein Exemplar der Dissertation verbleibt bei den Akten der Fakultät.