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Universität Passau

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Passau
  • Fakultät / Fachbereich Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre; Wirtschaftsinformatik
    Betriebswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre ...
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Annahmevoraussetzungen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

      (1) Die Annahme als Doktorand oder Doktorandin an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät hat zur Voraussetzung, dass der Bewerber oder die Bewerberin ein Hochschulstudium in Wirt-schaftswissenschaften oder mit Bezug zu den Wirtschaftswissenschaften durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung an einer Hochschule in Deutschland oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit einer Note ...
      § 5 Annahmevoraussetzungen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

      (1) Die Annahme als Doktorand oder Doktorandin an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät hat zur Voraussetzung, dass der Bewerber oder die Bewerberin ein Hochschulstudium in Wirt-schaftswissenschaften oder mit Bezug zu den Wirtschaftswissenschaften durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung an einer Hochschule in Deutschland oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit einer Note von mindestens 2,3 abgeschlossen hat.

      (2) 1Auf schriftlichen Antrag des Betreuers oder der Betreuerin des Bewerbers oder der Bewerberin kann der Ständige Promotionsausschuss von der Erfordernis der in Abs. 1 genannten Regelungen befreien. 2Der Ständige Promotionsausschuss kann die Annahme in diesem Fall mit zusätzlichen Auflagen verknüpfen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Form und Einreichung der Dissertation

      (1) Die Dissertation kann in monographischer Form oder in Gestalt einer Zusammenstellung von selbständig veröffentlichungsfähigen oder veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten, die in einem thematischen Zusammenhang stehen, der in einer einleitenden Darstellung zu begründen ist, vorgelegtwerden.

      (2) Die Dissertation muss folgenden Anforderungen genügen:
      1. wird die Dissertation in monographischer Form vorgelegt, muss sie vom ...
      § 7 Form und Einreichung der Dissertation

      (1) Die Dissertation kann in monographischer Form oder in Gestalt einer Zusammenstellung von selbständig veröffentlichungsfähigen oder veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten, die in einem thematischen Zusammenhang stehen, der in einer einleitenden Darstellung zu begründen ist, vorgelegtwerden.

      (2) Die Dissertation muss folgenden Anforderungen genügen:
      1. wird die Dissertation in monographischer Form vorgelegt, muss sie vom Doktoranden oder der Doktorandin im Wesentlichen selbständig verfasst sein;
      2. wird sie als Zusammenstellung von selbständig veröffentlichungsfähigen oder veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne von Abs. 1 vorgelegt, so müssen auch diese unter wesentlicher Beteiligung des Doktoranden oder der Doktorandin verfasst worden sein.

      (3) 1Der Doktorand oder die Doktorandin muss in jedem Fall schriftlich darlegen, worin sein oder ihr eigener wesentlicher Beitrag besteht. 2Bei Arbeiten mit Koautoren oder Koautorinnen müssen diese mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit dieser Darstellung bestätigen.

      (4) Ergänzend zu § 9 APromO ist ein aktueller Lebenslauf inkl. aktueller Kontaktdaten vorzulegen
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Passau vom 3. August 2018 in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 2020

      § 17 Promotionen in Kooperation mit ausländischen Hochschulen

      (1) 1Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung durchgeführt werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass
      1. die ausländische wissenschaftliche Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der vo...
      Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Passau vom 3. August 2018 in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 2020

      § 17 Promotionen in Kooperation mit ausländischen Hochschulen

      (1) 1Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung durchgeführt werden. 2Voraussetzung dafür ist, dass
      1. die ausländische wissenschaftliche Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad in Deutschland geführt werden darf,
      2. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens geschlossen wird, die die Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens regelt und dem der Fakultätsrat und der Promotionsausschuss (in der Juristischen Fakultät nur der Fakultätsrat) zugestimmt haben,
      3. der Bewerber oder die Bewerberin an der Universität Passau sowie an der Partnereinrichtung als Doktorand oder Doktorandin zugelassen wurde.
      3Wurde das Promotionsverfahren an der Partnereinrichtung für erfolglos beendet erklärt und hat der Doktorand oder die Doktorandin den Promotionsanspruch nicht verloren, kann das Promotionsverfahren an der Universität Passau fortgesetzt werden. 4Im Übrigen regelt die gemeinsame Vereinbarung die Besonderheiten des Verfahrens. 5In ihr können von dieser Promotionsordnung abweichende Regelungen, insbesondere über die Begutachtung der
      Dissertation sowie die Durchführung und Benotung der mündlichen Prüfungsleistung getroffen werden. 6Die Vereinbarung hat darüber hinaus Regelungen hinsichtlich des Fortgangs des Promotionsverfahrens an der jeweiligen Einrichtung im Fall des Scheiterns der kooperativen Promotion zu treffen, insbesondere für den Fall, dass die Dissertation an der Universität oder an der ausländischen Bildungseinrichtung nicht angenommen wird beziehungsweise die mündliche Prüfung an der Universität Passau oder der ausländischen Bildungseinrichtung endgültig nicht bestanden wird.

      (2) In der Fachpromotionsordnung kann hiervon abgewichen werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Veröffentlichung der Universität Passau 2020

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