§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) 1)Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/in und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland im Promotionsfach erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule in
1. einem Masterstudiengang oder
2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion
(1) 1)Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/in und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland im Promotionsfach erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule in
1. einem Masterstudiengang oder
2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einem auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
2)Bei der Abschlussprüfung ist mindestens die Note „gut“ zu erzielen. 3)Wer ein Studium an einer deutschen Hochschule mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestanden hat, kann vom Promotionsausschuss zur Promotion zugelassen werden, wenn das Thema der im Rahmen dieser Prüfung abgefassten Abschlussarbeit (Masterarbeit, Zulassungsarbeit) zu den Sozialwissenschaften bzw. zur Wirtschaftswissenschaft gehört und diese Arbeit mindestens mit „gut“ bewertet wurde.
(2) 1) Wer im Promotionsfach keine Hauptfachprüfung abgelegt hat, hat in der Regel Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 30-60 ECTS-Credits im Promotionsfach an der Universität Tübingen nachzuholen. 2)Das Nähere regelt der Promotionsausschuss.
(3) 1)Andere Abschlussprüfungen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt wurden, können vom Promotionsausschuss als einer Abschlussprüfung im Promotionsfach gleichwertig anerkannt werden, sofern sie erhebliche Bestandteile im Promotionsfach aufweisen oder sonst ein unmittelbarer Zusammenhang zum Promotionsfach vorliegt und soweit ein Mitglied des Promotionsausschusses das Promotionsgesuch befürwortet. 2)Bezüglich der Gesamtnote der Abschlussprüfung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) 1)Studienabschlüsse an ausländischen Hochschulen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind. 2)Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungshilfe herangezogen. 3)Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4)Bestehen danach noch Zweifel an der Gleichwertigkeit, kann in einer mündlichen Prüfung festgestellt werden, ob bei der Bewerberin/beim Bewerber die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im für die Promotion vorgesehenen Fachgebiet gegeben ist. 5)Die Kandidatin/Der Kandidat hat in dieser Prüfung nachzuweisen, dass sie/er über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der hiesigen Abschlussprüfungen entsprechen. 6)Die Prüfung wird von zwei hauptberuflich an der Fakultät tätigen Hochschullehrer/inne/n (§ 44 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 LHG) abgenommen, die von der/vom Vorsitzenden bestellt werden. 7)Die Dauer der Prüfung beträgt etwa 45 Minuten und kann auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten auch in englischer Sprache durchgeführt werden. 8)Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen von beiden Prüfer/inne/n mit „bestanden“ bewertet werden. 9)Werden die Prüfungsleistungen von mindestens einer Prüferin/einem Prüfer mit „nicht bestanden“ bewertet, kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
(5) 1)Besonders qualifizierte Absolvent/inn/en eines Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder Berufsakademie werden zur Promotion zugelassen, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach wie bei Universitätsabsolvent/inn/en vorhanden ist. 2)Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolvent/inn/en eines Bachelorstudiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. 3)Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist ein sehr guter Studienabschluss (Note 1,5 oder besser) und, dass die Bewerberin/der Bewerber zu den besten zehn Prozent seines Examensjahrgangs an der Hochschule oder Berufsakademie, bei der sie/er zur Zeit seiner Abschlussprüfung immatrikuliert war, gehört; diese Voraussetzung ist von der Bewerberin/vom Bewerber durch eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung nachzuweisen. 4)Das Eignungsfeststellungsverfahren erstreckt sich in der Regel über Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 60 ECTS-Credits, darunter die Anfertigung einer zweimonatigen schriftlichen Hausarbeit, deren Thema nicht mit dem der Abschlussarbeit übereinstimmen darf. 5)Über die in diesem Zeitraum zu erbringenden Leistungsnachweise entscheidet der Promotionsausschuss, ggf. auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers.
(6) 1)Die Bewerberin/Der Bewerber hat ausreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse nachzuweisen. 2) Die Form des Nachweises wird vom Promotionsausschuss generell oder im Einzelfall festgelegt.
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Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja
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Zulassung mit BA-Abschluss möglich
Ja