Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion zur/zum Dr.-Ing., Dr. rer. nat. und Dr. rer. pol.
(1) Voraussetzung für eine Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich ein einschlägiges abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mit einem Diplom, einem Master-Abschluss oder einem Staatsexamen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Dies wird durch ein Abschlussze...
§ 3 Voraussetzungen für die Promotion zur/zum Dr.-Ing., Dr. rer. nat. und Dr. rer. pol.
(1) Voraussetzung für eine Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich ein einschlägiges abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mit einem Diplom, einem Master-Abschluss oder einem Staatsexamen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Dies wird durch ein Abschlusszeugnis (Diplom, Master, Staatsexamen) nachgewiesen, das in der Regel mindestens die Gesamtnote „gut“ ausweisen muss.
(2) Der akademische Grad Dr.-Ing. kann verliehen werden, wenn die Dissertation von ingenieur-wissenschaftlichem Charakter ist und die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber über vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt.
(3) Der akademische Grad Dr. rer. nat. kann verliehen werden, wenn die Dissertation von natur-wissenschaftlichem Charakter ist und die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber über vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt.
(4) Der akademische Grad Dr. rer. pol. kann verliehen werden, wenn die Dissertation von wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichem Charakter ist und die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber über vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt.
(5) Sofern sich die in den Absätzen 2 bis 4 geforderten vertieften wissenschaftlichen Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation nicht bereits durch den qualitativ hochwertigen Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Studiums im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ergeben, weil das Fachgebiet der Dissertation hiervon abweicht, kann der Promotionsausschuss von der Promotionsbewerberin oder von dem Promotionsbewerber den Nachweis verlangen, dass sie oder er gleichwohl über umfassende zusätzliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt. Hierfür kann der Promotionsausschuss auch zusätzliche Kenntnisprüfungen verlangen.
(6) Absolventinnen/Absolventen von Fachhochschulen mit gutem Fachhochschulabschluss können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber über vertiefte ingenieurwissenschaftliche, naturwissenschaftliche, wirtschaftswissenschaftliche oder sozialwissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet ihres/seines Studiums und auf dem Fachgebiet der Dissertation, wenn dieses vom Fachgebiet des Studiums abweicht, verfügt. Zur Feststellung der vertieften Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Studiums kann der Promotionsausschuss unter Benennung der Prüferinnen und Prüfer Kenntnisprüfungen verlangen, die aus drei bis sechs Prüfungen des Bachelorstudiums und ein bis drei Prüfungen des Master-Studiums an der Technischen Universität Hamburg bestehen. Die Prüfungen müssen dabei solchen Studiengängen der Technischen Universität zuzuordnen sein, die mit dem von der Promotionsbewerberin oder dem Promotionsbewerber an der Fachhochschule abgelegten Studium am nächsten verwandt sind. Alle Prüfungen sind innerhalb von einem Jahr abzulegen und zu bestehen; die gewichtete Gesamtnote dieser Prüfungen muss „gut” oder besser sein. Bei Nichtbestehen darf jede Prüfung einmal wiederholt werden. Sofern das Fachgebiet der Dissertation vom Fachgebiet des Studiums abweicht, ist zusätzlich entsprechend Absatz 5 zu verfahren.
(7) Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber, die ein wissenschaftliches Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können zur Promotion zugelassen werden, sofern Gleichwertigkeit mit einem deutschen wissenschaftlichen Studienabschluss besteht und die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennbar ist. Dabei soll ein im Ausland besuchter Master-Studiengang eine regelmäßige Studienzeit von zwei Jahren aufweisen. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind neben den Zeugnissen der Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen und Empfehlungen, soweit einschlägig vorhanden, maßgebend. Bei bedingungslos positiver Empfehlung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen lässt der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber in der Regel zu. Im Übrigen kann der Promotionsausschuss zur Feststellung der Gleichwertigkeit Zusatzprüfungen fordern. Hierfür gilt:
- Bei geringfügigen Bedenken macht der Promotionsausschuss die Zulassung vom Ergebnis einer formlosen Kenntnisprüfung sowie einer Gleichwertigkeitsbeurteilung der ausländischen Abschlussarbeit (Diplomarbeit, Master-Arbeit) abhängig; diese Kenntnisprüfung und Gleichwertigkeitsbeurteilung sind durch die vorgesehene Betreuerin oder den vorgesehenen Betreuer der Dissertation und durch eine zusätzlich vom Promotionsausschuss bestimmte Professorin oder einen zusätzlich vom Promotionsausschuss bestimmten Professor der Technischen Universität Hamburg durchzuführen.
- Bei leichten Bedenken - besonders im Hinblick auf die Breite und Dauer des Studiums - ordnet der Promotionsausschuss nach Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Studiendekanats zusätzliche Kenntnisprüfungen an. Diese sind innerhalb von einem Jahr abzulegen und zu bestehen; die gewichtete Gesamtnote dieser Prüfungen muss „gut” oder besser sein. Bei Nichtbestehen darf jede Prüfung einmal wiederholt werden.
- Bei stärkeren Bedenken ist eine Zulassung ausgeschlossen.