Auszug aus der Promotionsordnung
§ 21 Gemeinsame Promotionen mit ausländischen Universitäten/ Fakultäten
(1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit einer ausländischen Universität/
Fakultät durchgeführt werden, wenn
a. mit der ausländischen Universität, der die Fakultät angehört, eine individuelle Kooperationsvereinbarung, bezogen auf ein bestimmtes Promotionsvorhaben, getroffen worden ist, der die Promotionskommission zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promo...
§ 21 Gemeinsame Promotionen mit ausländischen Universitäten/ Fakultäten
(1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit einer ausländischen Universität/
Fakultät durchgeführt werden, wenn
a. mit der ausländischen Universität, der die Fakultät angehört, eine individuelle Kooperationsvereinbarung, bezogen auf ein bestimmtes Promotionsvorhaben, getroffen worden ist, der die Promotionskommission zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens, insbesondere über die individuelle gemeinsame Betreuung der Promotion, Einschreibungsmodalitäten, Aufenthalts- und Reisekosten usw. enthalten,
b. eine Zulassung zur Promotion sowohl nach Maßgabe des § 4 dieser Promotionsordnung als auch nach den Bestimmungen der ausländischen Fakultät erfolgt ist und
c. der Arbeitsaufenthalt an den beteiligten Hochschulen jeweils mindestens ein Jahr beträgt.
(2) Ein allgemeiner Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten kann das Verfahren in seinen Grundzügen regeln, muss jedoch durch eine individuelle Vereinbarung nach Abs. 1 Buchstabe a) ergänzt werden. Rahmenregelungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zu Cotutelle-Verfahren sind zu beachten. Soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung.
(3) Die Doktorandin bzw. der Doktorand wird von je einer Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer der beteiligten Fakultäten betreut. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der ausländischen Universität/Fakultät wird im Promotionsverfahren an der Leuphana Universität Lüneburg als externe Gutachterin bzw. externer Gutachter gem. § 3 Abs. 2 bestellt. Außerdem wird in der Vereinbarung nach Abs. 1 Buchstabe a) sichergestellt, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer der Leuphana Universität Lüneburg an dem ausländischen Promotionsverfahren teilnimmt. Die beiden Betreuerinnen bzw. Betreuer verpflichten sich in der Vereinbarung gem. Abs. 1 Buchstabe a) die wissenschaftliche Betreuung voll auszuüben und die notwendigen Absprachen zu treffen.
(4) Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung gem. Abs. 1 Buchstabe a) sowohl an der ausländischen Universität/Fakultät als auch an der Leuphana Universität Lüneburg bzw. der entsprechenden Fakultät vorgelegt werden. Eine Dissertation, welche bereits an einer Institution angenommen bzw. abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der anderen beteiligten Institution vorgelegt werden.
(5) Wird die Dissertation an der Leuphana Universität Lüneburg vorgelegt, gilt § 8 Abs. 3. Wird sie in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, kann die beteiligte ausländische Universität/Fakultät eine Zusammenfassung in ihrer jeweiligen Landessprache verlangen, sofern diese nicht Englisch ist. Wird die Dissertation an der Leuphana Universität Lüneburg bzw. der entsprechenden Fakultät angenommen, wird sie der ausländischen Universität/Fakultät zur Einsichtnahme und zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens bzw. die Annahme der Dissertation übermittelt. Wird diese verweigert, so ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet; das Verfahren wird dann nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung weitergeführt. Wird sie erteilt, findet eine Disputation gem. § 14 statt. Teilnahmeberechtigt sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der ausländischen Fakultät. Der Gutachterausschuss gem. § 3 Abs. 2 und 3 ist in diesem Fall paritätisch mit Mitgliedern aus beiden Universitäten/Fakultäten besetzt. Über das externe Mitglied im Gutachterausschuss hinaus ist dafür ein weiteres Mitglied im Gutachterausschuss von der ausländischen Universität zu bestellen. Für die Durchführung der Disputation im Rahmen einer Video/Online-Konferenz gelten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 7. Die Disputation wird in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt; im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses kann davon abgewichen werden.
(6) Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, so ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache zu liefern. Ist an der ausländischen Universität/Fakultät unter Beteiligung der Betreuerin bzw. des Betreuers der Leuphana Universität Lüneburg über die Annahme der Dissertation positiv entschieden worden, so ist gem. § 12 Abs. 2 bis 4 zu verfahren mit der Besonderheit, dass die Promotionskommission über die Annahme der Dissertation entscheidet. Lehnt sie die Annahme der Dissertation ab, ist das gemeinsame Verfahren beendet; es wird dann nach den Bestimmungen der dortigen Universität/Fakultät fortgeführt. Nimmt sie die Dissertation an, teilt die Dekanin bzw. der Dekan das Ergebnis der ausländischen Universität/Fakultät mit. Dort findet die mündliche Prüfung in Form einer Disputation statt. Für die paritätische Besetzung des ausländischen Gutachterausschusses sind ggf. weitere Mitglieder des Gutachterausschusses gem. § 3 durch die Promotionskommission zu bestellen und zu entsenden.
(7) Die Vereinbarung zu Abs. 1 Buchstabe a) muss zwingend Regelungen zur Notengebung enthalten.
(8) Die Promotionsurkunde gem. Muster in Anlage 9 wird mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten versehen. Sie enthält die Bezeichnung des jeweiligen akademischen Grades sowie des entsprechenden ausländischen Grades. Sie enthält einen Hinweis darauf, dass es sich um ein gemeinsames Promotionsverfahren handelt. Die Promotionsurkunde ist zweisprachig auszufertigen, wenn die Kooperationspartner verschiedene Amtssprachen haben. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(9) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Doktorandin bzw. der Doktorand das Recht, sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in dem Staat, dem die beteiligte Universität/Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben.
(10) In der Vereinbarung gem. Abs. 1 Buchstabe a) ist sicherzustellen, dass der Leuphana Universität Lüneburg ausreichend Pflichtexemplare gem. § 16 Abs. 3 zur Verfügung gestellt werden.