Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
1. Nachweis eines abgeschlossenen Studiums, das zur Promotion berechtigt:
a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt:
aa) Ein Masterabschluss an einer Hochschule in Deutschland, der mit der Note gut (mindestens 2,3) oder mit einer anderen Note erlangt wurde, sofern die Bewerberin der der Bewerber zu den 50% Jahrgangsbesten gehört oder ein gleichwertiges Kriterium erfüll...
§ 7 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
1. Nachweis eines abgeschlossenen Studiums, das zur Promotion berechtigt:
a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt:
aa) Ein Masterabschluss an einer Hochschule in Deutschland, der mit der Note gut (mindestens 2,3) oder mit einer anderen Note erlangt wurde, sofern die Bewerberin der der Bewerber zu den 50% Jahrgangsbesten gehört oder ein gleichwertiges Kriterium erfüllt oder
bb) ein dem Master gleichgestellter Hochschulabschluss an einer Universität in Deutschland, der mit der Note gut (mindestens 2,3) oder mit einer anderen Note erlangt wurde, sofern die Bewerberin der der Bewerber zu den 50% Jahrgangsbesten gehört oder ein gleichwertiges Kriterium erfüllt oder
cc) ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Abschlüssen nachgewiesen werden kann. Die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Die Anerkennung kann unter Auflagenerfolgen, die gemäß den Bewertungsempfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gemacht werden
b) Studienabschluss, der in Verbindung mit dem Nachweis der besonderen Befähigung zur Promotion berechtigt:
aa) Ein mit der Note sehr gut (mindestens 1,3) oder einer gleichwertigen Bewertung abgeschlossenes Diplomstudium an einer Fachhochschule in Deutschland oder
bb) ein mit der Note sehr gut (mindestens 1,3) oder einer gleichwertigen Bewertung abgeschlossenes Bachelorstudium an einer Hochschule in Deutschland oder
cc) ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Abschlüssen nachgewiesen werden kann.
Die besondere Befähigung wird nachgewiesen durch das erfolgreiche Absolvieren eines Eignungsfeststellungsverfahrens; Näheres hierzu ist in § 8 geregelt. Die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
2. Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß der einschlägigen Regelungen der Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in der gültigen Fassung. Je nach Konzeption des interdisziplinären Dissertationsvorhabens kann der Fakultätsrat den Nachweis weiterer Kenntnisse in den für die erfolgreiche Bearbeitung des Dissertationsthemas erforderlichen Quellensprachen verlangen.3. Bewerberinnen und Bewerber müssen die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche oder zu einer anderen Mitgliedskirche des ÖRK nachweisen. Über Ausnahmen im Hinblick auf Mitglieder anderer christlicher Kirchen, entscheidet der Fakultätsrat. Mitglieder der römisch-katholischen Kirche, erfüllen die Zugangsvoraussetzung gemäß Satz 1 nicht.
(2) Der Fakultätsrat prüft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, ob die Zugangsvoraussetzungen zur Promotion gegeben sind und teilt ihr oder ihm das Ergebnis schriftlich mit.
§ 8 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Wenn ein Abschluss gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) vorliegt, lässt der Fakultätsrat die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zum Eignungsfeststellungsverfahren zu und bestellt zwei Betreuende gemäß § 4.
(2) Das Eignungsfeststellungsverfahren soll innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen sein; § 26 Abs. 5 HochSchG ist anzuwenden. Das Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus
1. Nachweis eines erfolgreichen zweisemestrigen vertiefenden Studiums an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Umfang von mindestens 40 LP. Die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen werden vom Fakultätsrat auf Empfehlung mindestens einer oder eines Betreuenden gemäß Absatz 1 festgelegt. Das Studium soll im Zusammenhang mit der fachlichen Qualifizierung für die angestrebte Dissertation stehen. Die Verfügbarkeit des Lehrangebots ist zu gewährleisten. Leistungen, die außerhalb des Studiengangs, welcher gemäß Absatz 1 für die Eignungsfeststellung qualifizierte, bereits absolviert wurden, und den vorgenannten Vorgaben entsprechen, können anerkannt werden. Das vertiefende Studium gilt als erfolgreich, wenn die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Für das vertiefende Studium gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnung.
2. Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten wissenschaftlichen Arbeitens durch eine erfolgreich abgeschlossene, in einem Bearbeitungszeitraum von vier Monaten erstellte wissenschaftliche Arbeit im Umfang von mindestens 20 LP, die mindestens mit der Note gut (2,0) gemäß § 17 Abs. 1 benotet wurde. Die Arbeit soll zeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber dazu in der Lage ist, ein Problem aus dem Gegenstandsbereich der Evangelischen Theologie mit den erforderlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum zu bearbeiten. Die Arbeit soll in inhaltlichem Zusammenhang mit der angestrebten Dissertation stehen. Sie wird von den beiden Betreuerinnen oder Betreuern gemäß Absatz 1 betreut und bewertet. Die Vereinbarung des zu bearbeitenden Themas erfolgt mit einer Betreuerin oder einem Betreuer nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Note berechnet sich als arithmetisches Mittel der Einzelnoten der Betreuenden. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. Wird die Arbeit nicht mindestens mit der Note gut (2,0) bewertet, kann die Arbeit einmal mit einem neuen Thema innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
3. Nachweis vertiefter wissenschaftlicher Fachkenntnisse durch eine etwa einstündige mündliche Fachprüfung. Diese bezieht sich auf das zweisemestrige vertiefende Studium gemäß Nummer 1. Die Fachprüfung wird von den Betreuenden gemäß Absatz 1 durchgeführt. Die Bestimmungen zur Bewertung und Benotunggemäß § 17 Abs. 1 und § 16 Abs. 3, zur Niederschrift gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 bis 4, zur Teilnahme der zentralen Gleichstellungsbeauftragten oder der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät gemäß § 16 Abs. 5, zur Teilnahme von anderen Bewerberinnen und Bewerbern im Eignungsfeststellungsverfahren entsprechend § 16 Abs. 6 sowie zur Information und zum Bescheid gemäß § 16 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Fachprüfung ist einmal innerhalb von sechs Monaten möglich.
(3) Die besonderen Belange von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit sind zu berücksichtigen; § 13 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Sofern die Nachweise gemäß Absatz 2 erfolgreich erbracht wurden, stellt der Fakultätsrat das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens fest, andernfalls das Nicht-Bestehen. Auf § 23 Abs. 1 wird verwiesen. Die Einschreibung während des Eignungsfeststellungsverfahrens regelt der entsprechende Abschnitt über die Einschreibung von Promovendinnen und Promovenden in der Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität.