Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Dissertation
(1) Der Doktorand muss durch seine Dissertation zeigen, dass er zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist; er muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Neu in diesem Sinne sind Erkenntnisse auch dann, wenn bereits andere Wissenschaftler zu gleichen Erkenntnissen gelangt sind, ihre zugrundeliegenden Forschungsergebnisse jedoch anderer Ar...
§ 6 Dissertation
(1) Der Doktorand muss durch seine Dissertation zeigen, dass er zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist; er muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. Neu in diesem Sinne sind Erkenntnisse auch dann, wenn bereits andere Wissenschaftler zu gleichen Erkenntnissen gelangt sind, ihre zugrundeliegenden Forschungsergebnisse jedoch anderer Art sind als die des Bewerbers oder dem Bewerber nicht oder erst in einem sehr späten Stadium seiner Arbeit zugänglich geworden sind. Wissenschaftliche Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung angenommene Manuskripte können einbezogen werden. Zusätzlich zu veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Manuskripten können auch noch nicht angenommene Manuskripte enthalten sein. Das auf das Thema ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzept und dessen Zusammenhang mit den enthaltenen Teilen muss schriftlich dargestellt werden. Näheres regeln Ausführungsbestimmungen.
(2) Ist die Dissertation oder sind Teile der Dissertation Teil einer oder mehrerer Gemeinschaftsarbeiten, so muss der Bewerber seine Beiträge in eigener Verantwortung selbständig abgefasst haben. Seine individuelle Leistung muss klar erkennbar sein, und seine Beiträge müssen dem Gehalt und dem Umfang nach den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen. Der Bewerber muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeiter und deren Anteil an dem Gesamtprojekt angeben, die Bedeutung seiner eigenen Beiträge für die Gemeinschaftsarbeit darstellen und eine Erklärung der Mitarbeiter hierzu vorlegen, soweit diese erreichbar sind.
(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung weiterer Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss; es muss hierbei sichergestellt sein, dass bei den Betreuern und im Promotionsausschuss hinreichende Sprachkompetenz zur Beurteilung von Promotionsleistungen vorhanden ist. In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.
Ausführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 der Promotionsordnung
1) Die Summe der einzelnen bereits publizierten/zur Veröffentlichung angenommenen/zur Veröffentlichung eingereichten Teile muss zusammen mit den nicht publizierten/zur Veröffentlichung angenommen/zur Veröffentlichung eingereichten Teilen eine thematisch geschlossene, als Einheit publizierbare Arbeit ergeben. Einzelartikel können ohne zusätzliche redaktionelle Bearbeitung aufgenommen werden. Es ist jedoch eine Einleitung sowie ein längeres Kapitel, in dem die Zusammenhänge der Arbeit und das Gesamtergebnis dargestellt werden, jenseits der Einzelartikel zu verfassen.
2) Es ist sicherzustellen, dass die Dissertation eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ist (gemäß § 38 LHG). Wenn in die Dissertation Teile einfließen, an der mehrere Autoren beteiligt sind, ist eine von allen Autoren unterzeichnete, ausführliche Erklärung beizufügen, in der die Arbeitsanteile jedes Autors genau beschrieben werden. Die wissenschaftliche Leistung, nach der die Verleihung des Doktorgrades erfolgt, bemisst sich nur nach den Anteilen, die der Doktorand selbst zu verantworten hat.
3) Mindestens zwei Drittel der Arbeit müssen aus Kapiteln/Artikeln/Manuskripten bestehen, in denen die entscheidenden wissenschaftlichen Leistungen vom Doktoranden selbst erbracht wurden (Erstautorschaft). Dabei ist nicht nur auf die quantitative Arbeitsleistung zu achten, sondern insbesondere auf die Teile, an denen sich die geistige Eigenleistung bemisst (z. B. Idee, Methoden, Analyse von Daten usw.).
4) Publikationen/zur Publikation vorbereitete Manuskripte, in denen der Doktorand Erstautor und der Betreuer einer weiteren der Autoren ist, können Bestandteil der Arbeit sein. In diesen Fällen hat der Betreuer in seinem Gutachten zusätzlich zu der unter 2) geforderten Erklärung darzulegen, welcher Art die Zusammenarbeit war und worin die Betreuung der Arbeit bestand. Als Orientierung für die formale Anlage können z. B. die Klassifikationen von PLOS-ONE dienen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass in diesen Fällen der zweite Gutachter keine engeren Arbeitsbeziehungen sowohl mit dem Doktoranden als auch mit dem Betreuer hat (d. h. im Regelfall keine gemeinsamen wissenschaftlichen Publikationen in den letzten 5 Jahren).
5) Alle Teile der eingereichten Arbeit sind zu publizieren Als Mindestanforderung genügt die Publikation im Internet durch die UB Tübingen (TOBIAS-lib). Bereits veröffentlichte Artikel sind im Rahmen des Zweitveröffentlichungsrechts einzubeziehen. Wenn im Einzelfall für einzelne Artikel, die bereits publiziert wurden, nachweisbar kein Zweitveröffentlichungsrecht zu erhalten ist, genügt bei einer Internetpublikation an entsprechender Stelle der Hinweis auf die Originalpublikation.
6) Diese Verfahrensregeln gelten nach ihrem Inkrafttreten zunächst für drei Jahre. Sie sind dann unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Empfehlungen von Wissenschaftsrat und DFG sowie unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung der Promotionsordnungen anderer Fakultäten zu überprüfen und ggf. anzupassen.