(1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades "Doktor-Ingenieur" (Dr.-Ing.) besitzt, wer ein ordnungsgemäßes Hochschulstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in den Studiengängen Architektur, Raum- und Umweltplanung, Bauingenieurwesen oder in einem anderen ingenieurwissenschaftlichen Fach mit der Diplomprüfung abgeschlossen hat und den akademischen Grad "Diplom-Ingenenieur" (Dipl.-Ing.) erhalten hat.
§ 2 Vorbildung
(1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades "Doktor-Ingenieur" (Dr.-Ing.) besitzt, wer ein ordnungsgemäßes Hochschulstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in den Studiengängen Architektur, Raum- und Umweltplanung, Bauingenieurwesen oder in einem anderen ingenieurwissenschaftlichen Fach mit der Diplomprüfung abgeschlossen hat und den akademischen Grad "Diplom-Ingenenieur" (Dipl.-Ing.) erhalten hat.
(2) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades "Doctor rerum politicarum" (Dr. rer. pol.) besitzt, wer ein ordnungsgemäßes rechts-, wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftswissenschaftliches Hochschulstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit einer Hochschulprüfung oder Staatsprüfung abgeschlossen und sich während seines Studiums oder während seiner späteren beruflichen Tätigkeit vertieft mit Problemen der Raum- und Umweltplanung befaßt hat.
(3) Der Fachbereichsrat kann in Ausnahmefällen auch andere Studiengänge und Abschlußprüfungen als die unter Absatz 1 und Absatz 2 genannten als diesen gleichwertig anerkennen. Bei ausländischen Studiengängen und Abschlußprüfungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten.
(4) Ob ein Bewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt, kann er unabhängig von einem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren mittels eines Feststellungsantrages durch den Fachbereichsrat mit verbindlicher Wirkung klären lassen.
Anhang
Besondere Bestimmungen für Fachhochschulabsolventen
I Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
1. Zur Promotion wird auf Antrag zugelassen, wer das Diplom einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem der Studiengänge Architektur, Raum- und Umweltplanung oder Bauingenieurwesen oder einer diesen Studiengängen zuzuordnenden Fachrichtung bestanden hat und auf Grund ihrer/seiner Gesamtnote in der Diplomprüfung zu den fünf Prozent Besten ihres/seines Prüfungsjahrganges im Fachgebiet der Abschlußprüfung gehört und die Promotionseignungsprüfung bestanden hat.
2. Die Bewerberin/der Bewerber darf an keiner deutschen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden haben und sich nicht in einem schwebenden Prüfungsverfahren befinden. Promotionseignungsprüfungen oder vergleichbare Prüfungen in anderen Studiengängen werden nicht anerkannt.
3. Die Bewerberin/der Bewerber darf an keiner wissenschaftlichen Hochschule eine Diplomvor- oder Diplomhauptprüfung endgültig nicht bestanden haben.
4. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen die deutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrschen.
5. Der Fachbereichsrat kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Abschlußprüfungen und Studiengänge als die in Absatz 1 genannten als diesen gleichwertig anerkennen oder von der Voraussetzung der Bestenauslese absehen. Über die Zuordnung anderer Fachgebiete an der Fachhochschule zu den Studiengängen des Fachbereiches A/RU/BI entscheidet der Fachbereichsrat auf Antrag des Bewerbers.
II Zulassung zur Promotionseignungsprüfung
1. Auf Antrag erfolgt eine Zulassung zur Promotionseignungsprüfung, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 1 erfüllt sind und wenn keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen.
2. Dem Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung sind beizufügen:
a) ein Lebenslauf,
b) das Diplomzeugnis und die Diplomurkunde der Fachhochschule sowie ein Exemplar der Diplomarbeit,
c) eine Bescheinigung der Fachhochschule, daß die Bewerberin/der Bewerber auf Grund ihrer/seiner Gesamtnote in der Diplomprüfung zu den 5 % Besten ihres/seines Prüfungsjahrganges im Fachgebiet der Abschlußprüfung gehört. Aus ihr müssen auch die Gesamtzahl aller Absolventinnen und Absolventen, verteilt auf die Gesamtnoten des Prüfungsjahrganges im Fachgebiet, und der Rangplatz der Bewerberin/des Bewerbers auf Grund ihrer/seiner Gesamtnote enthalten sein. Die Bescheinigung ist vom Präsidenten der Fachhochschule oder dem Abteilungsdekan auszufertigen und zu unterschreiben,
d) die Angaben des Fachgebietes, in dem die Bewerberin/der Bewerber eine Dissertation anzufertigen beabsichtigt,
e) eine Erklärung darüber, ob eine Promotionseignungsprüfung oder vergleichbare Prüfung bereits an einer anderen Hochschule nicht bestanden wurde und/oder sich die Bewerberin/der Bewerber in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
f) eine Erklärung darüber, ob eine Diplomvor- oder Diplomhauptprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde,
g) ein amtliches Führungszeugnis, sofern die Bewerberin/der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht,
h) eine Erklärung darüber, ob der Bewerberin/dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen wurde oder deswegen gegen sie bzw. ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
3. Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet der Fachbereichsrat. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber
a) nicht die Voraussetzungen nach Ziffer I Abs. 1 nachweist,
b) die Promotionseignungsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung an einer anderen Hochschule nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet (Ziffer, I,2.),
c) die Diplomvor- oder Diplomhauptprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule endgültig nicht bestanden hat (Ziffer I,3.),
d) die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vorgelegt oder die erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben hat,
oder wenn
e) der Fachbereichsrat keine fachliche Zuordnung der Fachrichtung der Diplomprüfung an der Fachhochschule zu einem der Diplomstudiengänge (Ziffer I) feststellt.
4. Der Dekan des Fachbereiches teilt der Bewerberin/dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung schriftlich mit. Im Falle einer Zulassung ist gleichzeitig der Zeitraum für das Ablegen der Promotionseignungsprüfung zu bestimmen.
III
Durchführung und Inhalt der Promotionseignungsprüfung
1. In der Promotionseignungsprüfung muß die Bewerberin/der Bewerber nachweisen, daß sie/er über die für eine Promotion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Vertiefungsrichtung, für die sie/er zur Promotionseignungsprüfung zugelassen wurde, verfügt.
2. Die Bewerberin/der Bewerber muß nach einem Qualifikationsstudium von höchstens drei Semestern die Promotionseignungsprüfung bestanden haben. Eine Promotionseignungsprüfung oder vergleichbare Prüfung, die an einer anderen Hochschule bestanden wurde, wird nicht anerkannt.
3. Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
a) mündlichen Prüfungen in drei Fächern des Hauptstudiums gemäß den Diplomprüfungsordnungen des Fachbereiches A/RU/BI in der jeweils geltenden Fassung. (Im Studiengang Bauingenieurwesen sind dieses die drei Vertiefungsfächer laut Diplomprüfungsordnung vom 9. September 1987, § 23 Abs. 4.)
Im Studiengang Architektur sind dies drei Fächer aus den folgenden:
- Gebäudelehre
- Konstruktion und Gestaltung
- Raumgestaltung
- Stadtplanung/Ortserneuerung/Landschafts- und Grünordnungsplanung
- Baugeschichte/Denkmalpflege/alte Handwerks- und Konstruktionstechniken
- Bauvertrags-, Vergütungs- und Haftungsrecht/Städtebau- und Bauordnungsrecht
- Entwerfen
- Computergestützte Planungs- und Entwurfsmethoden
Im Studiengang Raum- und Umweltplanung sind dies drei Fächer aus folgenden:
- Ländliche Ortsentwicklungs- und -erneuerungsplanung
- Stadtplanung
- Regional- und Landesplanung
- Recht- und Verwaltungspraxis
- Verkehrsplanung
-Siedlungswasser- und Abfallwirtschaft
- Städtebau- und Bauordnungsrecht
- Baugeschichte/Denkmalschutz und Denkmalpflege
- Ökologische Planung
- Anwendung der EDV in der räumlichen Planung
- Entwerfen,
a) einer Klausurarbeit in demjenigen Fach des Hauptstudiums (Bauingenieurwesen: Vertiefungsfach), in dem die spätere Dissertation erfolgen soll,
b) einer Zulassungsarbeit auf dem Niveau einer Diplomarbeit in dem unter b) gewälten Klausurfach.
4. Für die Durchführung der einzelnen Prüfungen der Promotionseignungsprüfung ist der Diplomprüfungsausschuß zuständig. Er trifft die im Zusammenhang mit der Promotionseignungsprüfung notwendigen Entscheidungen. Er wird dabei vom Hochschulprüfungsamt der Universität unterstützt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der für die Bewerberin/den Bewerber relevanten Diplomprüfungsordnung Architektur, Raum- und Umweltplanung oder Bauingenieurwesen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
5. Die Meldung zu den einzelnen Prüfungen der Promotionseignungsprüfung und ihre Ablegung müssen so erfolgen, daß sie spätestens drei Semester nach der Zulassung zur Promotionseignungsprüfung erstmals abgelegt sind. Wird die Frist aus Gründen, die die Bewerberin/der Bewerber zu vertreten hat, überschritten, gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden.
6. Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Einzelprüfung der Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist in dem Semester, das auf die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung folgt, abzulegen.
IV
Bewertung der Leistungen der Promotionseignungsprüfung
1. Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen als bestanden bewertet worden sind. Die nach Ziffer III, 1. geforderten Kenntnisse und somit die Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion sind nachgewiesen, wenn die Bewerberin/der Bewerber die Promotionseignungsprüfung bestanden hat. Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen gebildet. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnungen Architektur, Raum- und Umweltplanung oder Bauingenieurwesen in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
2. Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält die Beweberin/der Bewerber eine Bescheinigung, in der die einzelnen Prüfungen mit ihrer Bewertung aufgeführt sind. Die Bescheinigung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan zu unterschreiben.
Prüfungsleistungen der Promotionseignungsprüfung können auf eine gegebenenfalls angestrebte Diplomprüfung angerechnet werden.
-
Zulassung mit FH-Diplom möglich
Ja