Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) besitzt, wer ein einschlägiges planungswissenschaftliches Studium (z.B. Raumplanung, Raum- und Umweltplanung, Stadtplanung) im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Universität bzw. einer gleichgestellten Hochschule erfolgreich mit einem Master- oder Diplomabschluss oder an einer Fachhochschule erfolgreich mit einem Masterabschlus...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) besitzt, wer ein einschlägiges planungswissenschaftliches Studium (z.B. Raumplanung, Raum- und Umweltplanung, Stadtplanung) im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Universität bzw. einer gleichgestellten Hochschule erfolgreich mit einem Master- oder Diplomabschluss oder an einer Fachhochschule erfolgreich mit einem Masterabschluss absolviert hat und darüber hinaus folgende Voraussetzung erfüllt:
Die Dissertationsarbeit muss thematisch überwiegend ingenieurwissenschaftliche Inhalte aufweisen. Die ingenieurwissenschaftliche Ausrichtung der Dissertation soll bei der Begutachtung der Dissertationsschrift von den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern fachlich festgestellt werden.
Der Fachbereichsrat kann im Rahmen des Absatz 1, in begründeten Ausnahmefällen auch Diplom- oder Masterabschlüsse anderer ingenieurwissenschaftlicher Studiengänge (z.B. Architektur oder Bauingenieurwesen) als gleichwertig anerkennen.
(2) Die erforderliche Vorbildung zum Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) besitzt, wer ein Master- oder Diplomstudium (inklusive des lehramtsbezogenen Studiengangs Geographie) im Fachbereich Raum- und Umweltplanung an der TU Kaiserslautern oder ein einschlägiges planungswissenschaftliches Studium nach Absatz 1 er-folgreich absolviert hat.
Die erforderliche Vorbildung besitzt auch, wer ein rechts-, wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftswissenschaftliches Studium im Geltungsbereich des Grundgesetzes an einer Universität bzw. einer gleichgestellten Hochschule mit einem Abschluss Diplom, Master, Staatsexamen oder Magister oder an einer Fachhochschule mit dem Abschluss Master erfolgreich absolviert hat und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Thema der Dissertationsarbeit befasst sich zu einem überwiegenden Anteil mit Fragestellungen, die einen raumwissenschaftlichen Bezug beinhalten,
2. das abgeschlossene Studium weist einen Raumbezug auf. Der Raumbezug ist gegeben, wenn ein Seminar oder eine vergleichbare Prüfungsleistung mit Raumbezug mit der Note voll gut (1,7) oder besser in Form einer Einzelleistung erbracht wurde.
Die Bewerberin oder der Bewerber erfüllt diese Voraussetzung ebenfalls, wenn sie oder er über berufliche Erfahrungen mit raumrelevanten Fragestellungen von mindestens fünf Jahren verfügt.
Sofern die Voraussetzung von Nr. 2 nicht erfüllt ist, besteht die Möglichkeit, die erforderliche Leistung im Rahmen der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung im Fachbereich Raum- und Umweltplanung zu erbringen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
(a) Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen einer Hochschule sowie für Diplomabsolventinnen und Diplomabsolventen einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die ihr Studium in der Regelstudienzeit mit der Note 1,3 oder besser abgeschlossen haben.
(b) Zudem hat der unter (a) bezeichnete Personenkreis, unabhängig vom Hochschulabschluss, die Eignung durch den erfolgreichen Abschluss einer dreimonatigen wissenschaftlichen Arbeit nachzuweisen. Diese Arbeit soll in den inhaltlichen Zusammenhang der angestrebten Dissertation stehen und mindestens äquivalent zu einer Masterarbeit des Fachbereiches Raum und Umweltplanung sein. Die Dekanin oder der Dekan benennt die Themenstellerin oder den Themensteller sowie die Gutachterinnen und Gutachter der Arbeit. Für die Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit sind, soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen der Masterprüfungsordnung des Fachbereichs, die im Hinblick auf das Dissertationsthema einschlägig ist, entsprechend anzuwenden. Eine nichtbestandene Arbeit kann einmal wiederholt werden.
(4) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines Abschlussexamens einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.