Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) 1Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.
(2) Diesem Antrag sind beizufügen:
(a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Abriss d...
§ 6 Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) 1Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich unter Angabe des Dissertationsthemas und unter Benennung der Betreuerin oder des Betreuers an den Promotionsausschuss zu richten. 2Der Eingang des Antrags ist aktenkundig zu machen und der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen.
(2) Diesem Antrag sind beizufügen:
(a) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasster Abriss des Lebenslaufs, der auch über den wissenschaftlichen Bildungsgang der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss gibt,
(b) den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
(c) das Diplom-, Magister-, Master-, oder Staatsprüfungszeugnis eines Studiengangs der Philosophie an einer deutschen Hochschule oder Belege über ein abgeschlossenes gleichwertiges Studium an einer vergleichbaren ausländischen Hochschule,
(d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsgesuche,
(e) eine positive Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers über die Eignung und Zuordnung des Themas als Dissertation,
(f) ein in deutscher oder englischer Sprache abgefasstes Exposé über das Promotionsvorhaben, das den Stand der Forschung unter Angabe der relevanten Literatur, das geplante methodische Vorgehen unter Darlegung des Arbeits- und Zeitplans sowie ggf. einschlägige Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers darlegt.
(3) 1Werden gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe (c) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen im Sinne von § 6 Absatz 2 Buchstabe (c) gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen, die Anerkennungsempfehlungen der Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder der Hochschulrektorenkonferenz zu Grunde zu legen. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) 1Anstelle des in § 6 Absatz 2 Buchstabe (c) geforderten Abschlusses kann auch ein anderer Hochschulabschluss nachgewiesen werden. 2Über die Anerkennung und evtl. erforderlichen Zusatzleistungen entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) 1Ausländische Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen deutschen Schul- und Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse im Sinne von § 18 Absatz 9 NHG nachzuweisen. 2Ausnahmen können vom Promotionsausschuss zugelassen werden.
(6) Sämtliche eingereichte Unterlagen außer Urschriften und Zeugnisse, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind, gehen in das Eigentum der Hochschule über.
§ 7 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
(1) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand unter Berücksichtigung
(a) der durch die Betreuerin oder den Betreuer erstellten positiven Stellungnahme nach § 6 Absatz 3 über die Eignung und Zuordnung des Dissertationsthemas und
(b) des erbrachten Nachweises der wissenschaftlichen Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers.
(2) Der Nachweis über die wissenschaftliche Qualifikation gilt als erbracht, wenn nach Absolvierung eines Hochschulstudienganges ein erheblich über dem Durchschnitt liegendes Diplom-, Magister-, Master- oder Staatsprüfungszeugnis (Gesamtnote mindestens gut) vorgelegt wird.
(3) 1Weist das Zeugnis nicht den in Absatz 2 verlangten Mindestdurchschnitt des Zeugnisses auf, wird die wissenschaftliche Qualifikation durch die Betreuerin oder den Betreuer sowie durch eine vom Promotionsausschuss bestellte weitere Prüferin oder einen bestellten weiteren Prüfer i.S.d. § 5 Absatz 2 im Rahmen einer Eignungsprüfung festgestellt. 2Die Eignungsprüfung wird als mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer über fachliche Grundlagen des geplanten Dissertationsthemas durchgeführt. 3Sie wird als bestanden oder nicht bestanden gewertet. 4Über die Eignungsprüfung wird ein Protokoll angefertigt.
§ 9 Zulassung zur Promotion
(1) 1Das Gesuch der Bewerberin oder des Bewerbers um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten. 2Dem Gesuch sind beizufügen:
(a) ein Nachweis der aktuellen Immatrikulation,
(b) sechs Exemplare der Dissertation,
(c) eine Erklärung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung laut Anlage 1,
(d) unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 5 der Nachweis und die Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers über erfolgreich abgeschlossene Promotionsstudien,
(e) ein Verzeichnis der bisherigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen unter Beifügung von Kopien.
(2) Durch die Zulassung zur Promotion erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand den Anspruch auf Bewertung ihrer oder seiner Dissertation und auf Durchführung des Hauptverfahrens.
(3) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt die Dissertation den nach Maßgabe des § 10 bestellten Gutachterinnen oder Gutachtern zu.