Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
1. Den erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiengangs oder Magisterstudiengangs an der Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder der erfolgreiche Abschluss eines forschungsorientierten, gemäß den deutschen Akkreditierungsrichtlinien akkreditierten Masterstudiengangs (Master of Science, Master of Arts), im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bei Bewerbenden für ...
§ 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
1. Den erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiengangs oder Magisterstudiengangs an der Universität oder einer gleichgestellten Hochschule oder der erfolgreiche Abschluss eines forschungsorientierten, gemäß den deutschen Akkreditierungsrichtlinien akkreditierten Masterstudiengangs (Master of Science, Master of Arts), im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bei Bewerbenden für den Dr. rer. nat. ein naturwissenschaftliches, Informatik- oder ingenieurwissenschaftliches Studium, bei Bewerbenden für den Dr.-Ing. ein Informatik- oder ingenieurwissenschaftliches Studium, bei Bewerbenden für den Dr. phil. ein geistes-, wirtschafts- oder sozialwissenschaftliches Studium.
2. Anstelle der in Nummer 1 genannten Abschlüsse kann die erfolgreiche Absolvierung der für die Zulassung zur Promotion vorgeschriebenen studienbegleitenden Fachprüfungen und Leistungen der durch die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (PromRPO) der Universität zu Lübeck für Studierende der Promotionsstudienprogramme vom 16. August 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 84) in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelten Promotionsstudienprogramme oder des gleichgestellten strukturierten Weiterbildungsangebotes für Promotionsstudierende der Universität zu Lübeck treten.
3. bei Bewerbenden für den Ph.D. den erfolgreichen Abschluss eines durch die PromRPO geregelten Promotionsstudiengangs oder eines gleichgestellten strukturierten Weiterbildungsangebotes der Universität zu Lübeck.
4. eine von der oder dem Bewerbenden angefertigte Dissertation.
(2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt weiterhin voraus, dass die oder der Bewerbende
1. nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde,
2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt,
3. nicht die Voraussetzungen der Betreuung gemäß §§ 1896 ff. BGB erfüllt,
4. nicht an einer anderen deutschen Hochschule ein Promotionsverfahren für den angestrebten Doktorgrad endgültig nicht bestanden hat,
5. den Nachweis der Immatrikulation an der Universität als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender erbringt, welche bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens fortbestehen muss und
6. nicht bereits berechtigt ist, den angestrebten Doktorgrad zu führen.
(3) Ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes wird anerkannt, soweit Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an einer Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten. Die oder der Bewerbende hat der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses die für eine Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 8 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(1) Absolventinnen und Absolventen eines anderen als der in § 7 genannten Diplom-, Magister- oder Masterstudiengänge einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden zur Promotion zugelassen, wenn sie an- stelle der Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 einen Nachweis ihrer für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Befähigung erbringen.
(2) Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung ist in einem Prüfungsverfahren vor einer Prüfungskommission zu erbringen, die mindestens aus drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern besteht. Die Prüfungskommission wird durch den Vorsitzenden des Senatsausschusses MINT eingesetzt.
(3) Die Prüfungskommission beurteilt zunächst anhand der Studienunterlagen, die von der oder dem Bewerbenden vorzulegen sind, ihre oder seine wissenschaftliche Qualifikation. Sie kann weiterhin ein Vorgespräch anberaumen, um einen Eindruck von den wissenschaftlichen Befähigungen der oder des Bewerbenden zu bekommen. Die Prüfungskommission legt danach gegebenenfalls zu studierende Fachinhalte fest und kann dazu der oder dem Bewerbenden den Besuch von Lehrveranstaltungen der Sektionen Informatik/Technik und Naturwissenschaften und das Erbringen von Leistungsnachweisen auferlegen. Diese Auflagen sind so zu gestalten, dass sie innerhalb der beiden folgenden Semester erbracht werden können. Sie sind innerhalb von 24 Monaten zu erbringen. Auf begründeten Antrag hin kann diese Frist verlängert werden.
(4) Die Prüfungskommission kann ein Prüfungsgespräch mit der oder dem Bewerbenden durchführen. Dieses soll spätestens drei Monate nach Erfüllung der Auflagen stattfinden.
(5) Das Prüfungsgespräch kann alle Gebiete des absolvierten Studiums zum Gegenstand haben. Es soll eine Stunde nicht überschreiten. Die Prüfungsgegenstände sollen geeignet sein, die wissenschaftliche Befähigung der oder des Bewerbenden nachzuweisen.
(6) Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung ist erbracht, wenn mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission das Prüfungsgespräch als "bestanden“ bezeichnen. Das Ergebnis des Prüfungsgesprächs ist der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses vom Prüfungsausschuss mitzuteilen. Ein nicht bestandenes Prüfungsgespräch kann nicht wiederholt werden. § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Für die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudienganges einer Fachhochschule ist zusätzliche Voraussetzung, dass die oder der Bewerbende zu den besten 10 % ihres oder seines Absolventenjahrganges gehört oder ersatzweise eine Abschlussnote von 1,5 oder besser besitzt und eine mit der Note „sehr gut“ bewertete Diplomarbeit angefertigt hat. Darüber hinaus ist ein detailliertes Gutachten einer Fachhochschullehrerin oder eines Fachhochschullehrers des Fachbereiches, an dem die oder der Bewerbende ihren oder seinen Abschluss erworben hat, vorzulegen, in dem die besondere Qualifikation der oder des Bewerbenden dargelegt wird.