Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Zulassung zur Graduiertenschule
(1) Zur Graduiertenschule kann zum Erwerb des akademischen Grades Dr.rer.nat. oder Ph.D zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
a. Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder Fachhochschulstudiengang ...
§ 10 Zulassung zur Graduiertenschule
(1) Zur Graduiertenschule kann zum Erwerb des akademischen Grades Dr.rer.nat. oder Ph.D zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
a. Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder Fachhochschulstudiengang absolviert haben.
b. Der Bewerber oder die Bewerberin muss (über)
aa) - Naturwissenschaftlicher Bereich
den Diplomgrad oder einen Mastergrad in einem universitären oder Fachhoch-schulstudiengang in Biochemie, Biologie, Biomedizin, Experimentelle Medizin, Chemie, Lebensmittelchemie, Physik oder Psychologie mit naturwissenschaftlicher Ausrichtung verfügen oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit den Unterrichtsfächern Biologie, Chemie oder Physik oder die Pharmazeutische Prüfung (Zweiter Prüfungsabschnitt) erfolgreich abgelegt haben, oder
bb) - Medizinischer Bereich
(i) den Begleitstudiengang Experimentelle Medizin oder Klinische Forschung und Epidemiologie oder einen äquivalenten Begleitstudiengang an einer anderen Hochschule erfolgreich absolviert und eine experimentelle oder klinisch epidemiologische medizinische Promotion in einem der Fächer dieser Begleitstudi-engänge erfolgreich durchgeführt haben oder (ii) als Absolvent oder Absolventin eines Hochschulstudiums der Medizin oder der Zahnmedizin mit abgeschlosse-ner Promotion von einer durch die gemeinsame Promotionskommission der GSLS bestellten Auswahlkommission im Rahmen des MD/PhD-Programms oder im Qualifikationsprogramm der Sektion Clinical Sciences (Curriculum Clinical Research) in diese aufgenommen worden sein oder (iii) als Absolvent oder Absolventin eines Hochschulstudiums der Medizin oder der Zahnmedizin mit abgeschlossener Promotion über einen Mastergrad in Epidemiologie, Public Health oder einem vergleichbaren Feld der klinischen Forschung verfügen.
cc) - Ph.D.
einen Mastergrad in Epidemiologie, Public Health oder einem vergleichbaren Feld der klinischen Forschung verfügen, falls er oder sie den Erwerb des akademischen Grades Ph.D. anstrebt.
Als Zulassungsvoraussetzung kann die Gemeinsame Promotionskommission auch einen Hochschulabschluss aus einem anderen Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. Ein Hochschulabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Soll die Anerkennung versagt werden, entscheidet darüber der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule; in Zweifelsfällen kann die Gemeinsame Promotionskommission damit befasst werden. Die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(2) Die in Abs. 1 Buchst. a) und b) genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin einen fachlich einschlägigen sonstigen Fachhochschulstudiengang oder universitären Studiengang absolviert hat, die entsprechende Abschlussprüfung wenigstens mit der Prüfungsgesamtnote "sehr gut" (1,50) bestanden hat und zur Leistungserbringung nach § 6 Abs. 3 die Promotionseignungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 bis 11 besteht oder bei Immatrikulation in den Masterstudiengang FOKUS Life Science der Universität Würzburg die Voraussetzungen nach dem § 11 Abs. 12 erfüllt. Auf die Bewerbung hin werden diese Bewerber und Bewerberinnen von einem von der Gemeinsamen Promotionskommission gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 bestellten Auswahlausschusses zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren gemäß § 11 ausgewählt.
(3) Zur Prüfung und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 bestimmt ein vom Direktor oder der Direktorin nach § 7 Abs. 5 eingesetzter Zulassungsausschuss einen Termin zur mündlichen Erörterung mit den Bewerbern und Bewerberinnen. Ein solcher Ausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern der Graduiertenschule; mindestens die Hälfte der Mitglieder muss einer der an der Graduiertenschule beteiligten naturwissenschaftlichen Fakultäten angehören oder von einer solchen als Prüfer oder Prüferin benannt sein. Falls ausnahmsweise kein Mitglied einer naturwissenschaftlichen Fakultät und auch kein von einer solchen benannte(r) Prüfer oder Prüferin vertreten ist, müssen mindestens Mitglieder aus zwei unterschiedlichen Fakultäten vertreten sein.
Der Zulassungsausschuss kann Vorgaben hinsichtlich Art und Umfang der zusätzlichen zu erbringenden Promotionsleistungen machen, die dann zwischen dem Promotionskomitee und dem Promotionsstudenten oder der Promotionsstudentin zu vereinbaren sind.
(4) Zur Graduiertenschule kann zum Erwerb des akademischen Grades Dr.med. oder Dr.med.dent zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
a. Bestandener 1. Abschnitt der ärztlichen Prüfung bzw. bestandene naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfungen,
b. Feststellung der besonderen Eignung durch Erhalt eines von einem von der GSLS bestellten Medizinstipendien-Auswahlausschusses gewährten Promotionsstipendiums,
c. Vorlage einer Verpflichtungserklärung, worin erklärt wird, für die Dauer des Stipendiums ausschließlich der Forschung nachzugehen und für die Dauer der Promotion am Promotionsstudienprogramm der GSLS teilzunehmen.
Die Prüfung und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen obliegt dem Direktor oder der Direktorin.
(5) Mit der Zulassung zur Graduiertenschule gemäß § 8 wird das Promotionskomitee gemäß § 4 bestellt. Dem Promotionskomitee soll grundsätzlich ein Mitglied einer der an der Graduiertenschule beteiligten naturwissenschaftlichen Fakultäten angehören, oder eine Person, die von einer solchen als Prüfer oder Prüferin benannt ist. Falls ausnahmsweise kein Mitglied einer naturwissenschaftlichen Fakultät und auch kein von einer solchen benannte(r) Prüfer oder Prüferin vertreten ist, müssen mindestens Mitglieder aus zwei unterschiedlichen Fakultäten vertreten sein, deren Fachgebiet mit dem Promotionsvorhaben in einem sinnvollen inneren Zusammenhang steht.
§ 11 Zulassung zur Promotionseignungsprüfung (§ 10 Abs. 2) und Verfahren
(1) Fachlich einschlägig im Sinne des § 10 Abs. 2 ist ein Fachhochschulstudiengang oder ein Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Science oder Baccalaureus, wenn er einen sinnvollen inneren Zusammenhang zu dem angestrebten Fachgebiet des Promotionsvorhabens aufweist.
(2) Der Bewerber oder die Bewerberin hat seinen oder ihren Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung schriftlich an den Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule zu richten und bei ihm oder ihr einzureichen. Soweit nicht bereits mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 eingereicht, hat er oder sie dem Antrag beizufügen:
1. eine Darstellung des Fachhochschulstudiengangs oder des Studiengangs mit dem er-langten Abschlusszeugnis eines Bachelor of Science oder Baccalaureus,
2. die Angabe des Fachgebietes, in dem er oder sie zu promovieren gedenkt, im Falle des § 10 Abs. 4 mit einer Begründung zum sinnvollen inneren Zusammenhang seines oder ihres Hochschulabschlusses und des angestrebten Fachgebietes des Promotionsvorhabens,
3. die Angabe der nach Abs. 8 gewählten Nebenfächer und gegebenenfalls die Entscheidung des Direktors oder der Direktorin der Graduiertenschule nach Abs. 8 Satz 5,
4. eine Erklärung, ob er oder sie sich bereits an irgendeiner Hochschule einer Promotionseignungsprüfung oder einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat,
5. die Erklärung eines Mitglieds der Graduiertenschule, dass die wissenschaftliche Arbeit (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in dessen Arbeitsbereich angefertigt und betreut werden kann,
6. ein amtliches Führungszeugnis, sofern er sich nicht im öffentlichen Dienst befindet oder nicht als Student oder Studentin an der Universität Würzburg eingeschrieben ist.
(3) Der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule teilt den Bewerbern und Bewerberinnen die Auswahlentscheidung mit und lässt die ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen zugleich zur Qualifizierungsphase für die Zulassung zur Graduiertenschule zu. Diese(r) kann zur Frage, ob der Hochschulabschluss des Bewerbers oder der Bewerberin fachlich einschlägig ist, einen Beschluss der Gemeinsamen Promotionskommission herbeiführen. Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist zu versagen, wenn
1. das angegebene Fachgebiet des Promotionsvorhabens nicht zu den in der Graduiertenschule vertretenen Fächern zählt oder der Hochschulabschluss nicht fachlich einschlägig ist,
2. der Bewerber oder die Bewerberin nicht das gemäß § 10 Abs. 4 erforderliche Prädikat nachweist; bei besonders qualifizierten Bewerbern oder Bewerberinnen kann die Gemeinsame Promotionskommission vom Erfordernis des Nachweises des gemäß § 10 Abs. 4 erforderlichen Prädikats auf Antrag befreien, sofern dies von einem Mitglied der Gemeinsamen Promotionskommission nach eingehender Prüfung der Studienleistungen des Bewerbers oder der Bewerberin befürwortet wird,
3. kein Mitglied der Graduiertenschule erklärt hat, dass die wissenschaftliche Arbeit (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in seinem Arbeitsbereich angefertigt und betreut werden kann,
4. der Bewerber oder die Bewerberin eine Promotionseignungsprüfung an der Graduiertenschule bereits endgültig nicht bestanden hat,
5. der Bewerber oder die Bewerberin an einer anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
6. der Zulassungsantrag den Anforderungen nach Abs. 2 nicht genügt,
7. sich der Bewerber oder die Bewerberin der Führung eines Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat.
(4) Ist der Bewerber oder die Bewerberin zugelassen, so sorgt der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.
(5) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
1. einer wissenschaftlichen Arbeit und
2. einer mündlichen Prüfung.
Die Erbringung der Leistungen soll grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr erfordern.
(6) In der Promotionseignungsprüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin nachweisen, dass er oder sie über die für eine Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem gewählten Fachgebiet verfügt. In der wissenschaftlichen Arbeit soll er oder sie insbesondere zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet, in dem die Eignungsprüfung abgenommen wird, selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(7) Die wissenschaftliche Arbeit soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden. Der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule weist dem Bewerber oder der Bewerberin, der oder die einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachtern oder Gutachterinnen, die der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule aus dem Kreis der in der Graduiertenschule tätigen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen bestellt, zu beurteilen; ein Gutachter oder eine Gutachterin soll grundsätzlich ein Mitglied einer der an der Graduiertenschule beteiligten naturwissenschaftlichen Fakultäten sein, dessen Fachgebiet mit der wissenschaft-lichen Arbeit in sinnvollem inneren Zusammenhang steht. Sprechen sich beide Gutachter oder Gutachterinnen übereinstimmend für die Annahme beziehungsweise die Ablehnung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen beziehungsweise abgelehnt.
Lehnt einer der Gutachter oder eine der Gutachterinnen die wissenschaftliche Arbeit ab, trifft die Gemeinsame Promotionskommission die Entscheidung gegebenenfalls nach Einholen eines weiteren Gutachtens. Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin sie nicht fristgerecht einreicht. Ist die wissenschaftliche Arbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(8) Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, hat sich der Bewerber oder die Bewerberin der mündlichen Prüfung, die innerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zu unterziehen. Sie erstreckt sich auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer. Hauptfach ist das angestrebte Fachgebiet des Promotionsvorhabens. Als Nebenfächer können alle in der Graduiertenschule vertretenen naturwissenschaftlichen Fächer gewählt werden.
Auf Antrag kann der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule ein Fach aus den anderen Bereichen zulassen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin darlegt, dass dieses Fach für sein wissenschaftliches Spezialgebiet oder seine spätere berufliche Tätigkeit von erheblicher Bedeutung ist, und wenn er oder sie eine Erklärung des oder der als Prüfer oder Prüferin vorgesehenen Fachvertreters oder Fachvertreterin vorlegt, dass dieser oder diese die Prüfung vornehmen wird.
Die Prüfer oder Prüferinnen werden vom Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Graduiertenschule bestellt. Wurde dem Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin nach Abs. 8 Satz 5 stattgegeben, so kann als Prüfer oder Prüferin für das zweite Nebenfach auch ein hauptberuflicher Hochschullehrer oder Hochschullehrerin aus den entsprechenden Bereichen bestellt werden. Einer der Prüfer oder der Prüferinnen muss Fachvertreter oder Fachvertreterin des vom Bewerber oder der Bewerberin angestrebten Fachgebietes des Promotionsvorhabens sein.
(9) Zur mündlichen Prüfung wird der Bewerber oder die Bewerberin vom Direktor oder der Direktorin der Graduiertenschule mit einer Frist von in der Regel einer Woche geladen. Erscheint der Bewerber oder die Bewerberin aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen nicht zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. Grundsätzlich ist die mündliche Prüfung eine Einzelprüfung. Sie muss innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. Die Prüfung dauert in jedem Fach 30 Minuten. Bei jeder Prüfung muss neben dem Prüfer oder der Prüferin ein Beisitzer oder eine Beisitzerin anwesend sein. Von diesem oder dieser ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. Der jeweilige Prüfer oder Prüferin stellt fest, ob die Leistung des Bewerbers oder der Bewerberin in dem geprüften Fach den Anforderungen nach Abs. 6 Satz l genügt. Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(10) Hat der Bewerber oder die Bewerberin die Prüfung nicht bestanden, kann er oder sie sie einmal wiederholen. Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung eingereicht werden, sofern nicht dem Bewerber oder der Bewerberin wegen besonderer von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Eine in der Promotionseignungsprüfung angenommene wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren anerkannt.
(11) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine Bescheinigung für das weitere Promotionsverfahren, die vom Direktor oder der Direktorin der Graduiertenschule unterschrieben wird.
(12) Als bestandene Promotionseignungsprüfung gilt auch die Aufnahme in den Masterstudiengang FOKUS Life Sciences der Universität Würzburg und die erfolgreiche Teilnahme an den ersten zwei Semestern; an den ersten zwei Semestern hat erfolgreich teilgenommen, wer aus den obligatorischen Modulen im ersten Semester (30 ECTS Punkte) eine Gesamtnote von nicht schlechter als 1,7 erreicht und die MSc Thesis im 2. Semester (25 ECTS Punkte) mit einer Note von mindestens 1,3 bewertet bekommen hat. Die restlichen ECTS Punkte zum Erwerb des MSc Abschlusses können anschließend im Rahmen der Promotion in einem der Promotionsstudiengänge der GSLS durch Teilnahme an Veranstaltungen der GSLS gemäß Anlage SFB des Masterstudiengangs FOKUS Life Sciences erbracht werden. Über das Bestehen der Voraussetzungen nach Satz 1 erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine Bescheinigung für das weitere Promotionsverfahren, die von dem Leiter oder der Leiterin des Masterstudiengangs FOKUS Life Science unterschrieben wird.
(13) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.