Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Annahmevoraussetzungen der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät
(1) Die Annahme als Doktorand oder Doktorandin an der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät hat zur Voraussetzung, dass der Bewerber oder die Bewerberin:
1. ein einschlägiges abgeschlossenes Studium gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayHIG mit überdurchschnittlichen Leistungen nachweisen kann, welches mit der Note „gut“ (mindestens 2,5) beendet wurde,
oder
2. ein abgeschlossenes mindestens ...
§ 4 Annahmevoraussetzungen der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät
(1) Die Annahme als Doktorand oder Doktorandin an der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät hat zur Voraussetzung, dass der Bewerber oder die Bewerberin:
1. ein einschlägiges abgeschlossenes Studium gemäß Art. 97 Abs. 1 Satz 2 BayHIG mit überdurchschnittlichen Leistungen nachweisen kann, welches mit der Note „gut“ (mindestens 2,5) beendet wurde,
oder
2. ein abgeschlossenes mindestens sechssemestriges Fachstudium an einer Hochschule mit überdurchschnittlichen Leistungen nach Maßgabe der dazugehörigen Prüfungsordnung nachweisen kann; der Nachweis dieses Fachstudiums kann durch den Abschluss eines Bachelorstudiengangs mit der Note „sehr gut“ (mindestens 1,3) und ein an der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Passau durch einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin vertretenes Fach als Promotionsfach, dessen Inhalte auch Gegenstand der Abschlussarbeit gewesen sind, erbracht werden. Überdurchschnittliche Leistungen liegen bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ersten Prüfung bzw. Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen auch dann vor, wenn im Rahmen des Lehramtsstudiengangs die für die Zulassung zur Ersten Prüfung bzw. Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nachzuweisende Hausarbeit sowie die akademischen Prüfungsleistungen in dem entsprechenden Fach nach den einschlägigen Vorschriften der für den Kandidaten oder die Kandidatin geltenden Lehramtsprüfungsordnung im angestrebten Promotionsfach gefertigt und mit mindestens der Note „gut“ bewertet wurden;
oder
3. ein abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen Fachhochschuldiplomstudiengang, welches mindestens mit der Gesamtnote 1,5 abgeschlossen wurde, und ein an der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Passau durch einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin vertretenes Fach als Promotionsfach, dessen Inhalte auch Gegenstand der Diplomprüfung an der Fachhochschule gewesen sind, nachweisen kann.
(2) 1Eine Herabsetzung der in Abs. 1 festgelegten Notengrenze um bis zu 0,3 kann durch den Ständigen Promotionsausschuss auf schriftlichen und begründeten Antrag des Betreuers oder der Betreuerin des Bewerbers oder der Bewerberin genehmigt werden, falls hervorragende Leistungen im Promotionsfach nachgewiesen werden können. ²Hervorragende Leistungen im Promotionsfach nach Satz 1 können insbesondere durch eine mit der Note „sehr gut“ (mindestens 1,3) bewertete Abschlussarbeit oder zwei jeweils mit der Note „sehr gut“
(mindestens 1,3) bewertete Haus- oder Seminararbeiten oder hervorragende wissenschaftliche Leistungen/Veröffentlichungen nach dem Studienabschluss im angestrebten Promotionsfach nachgewiesen werden. 3Der Ständige Promotionsausschuss kann die Annahme in diesem Fall mit zusätzlichen Auflagen verknüpfen.
(3) 1Der Bewerber oder die Bewerberin muss eine Vorbildung im Fachgebiet der Promotion in Form von drei Hauptseminaren/Master-Kolloquien/Oberseminaren bzw. äquivalenten Leistungen, die inhaltlich dem Promotionsfach zuordenbar sind, nachweisen. 2Dieser Nachweis kann innerhalb einer angemessenen Frist, welche sich aus dem Annahmebescheid ergibt, nachgereicht werden. 3Die Bachelor-, Master-, Magister-, Diplom- oder Zulassungsarbeit in dem betreffenden Fach wird jeweils als Äquivalent für ein Hauptseminar anerkannt.