Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Promotion
[Zu § 9 RPromO]
(1) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften bestehen neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
1. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses im für das Promotionsvorhaben einschlägigen Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im für das
Promotionsvorhaben einschlägigen Fach mit einer Regelstudienzeit von mindesten...
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Promotion
[Zu § 9 RPromO]
(1) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften bestehen neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
1. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses im für das Promotionsvorhaben einschlägigen Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im für das
Promotionsvorhaben einschlägigen Fach mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Se-
2,50). 2Zusätzlich muss für den Nachweis des überdurchschnittlichen Erfolgs die Abschluss-
2. Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Voraussetzungen des überdurchschnittlichen Erfolges im Studienabschluss und/oder der Abschlussarbeit nicht, so kann der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin die Zugangsvoraussetzung dennoch als erfüllt ansehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die für die Arbeit an der Dissertation nötigen Vorkenntnisse nachweisen (Buchst b und c) und der Promotionsausschuss befürwortet unter Darlegung der besonderen Gründe die Annahme als Doktorand oder Doktorandin.
b) 1Bei einem Promotionsverfahren im Fach Informatik muss die erfolgreiche Teilnahme an Informatiklehrveranstaltungen im Umfang von zwölf SWS aus dem Diplomhaupt- oder Masterstudium der Informatik erfolgen. 2Die entsprechenden Nachweise müssen nach der Studienabschlussprüfung erbracht werden und oder besser bewertet sein. 3Die Leistungsnachweise können auch durch eine mündliche Prüfung erbracht werden.
c) Bei einem Promotionsverfahren im Fach Data Science muss die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von zwölf SWS aus dem Masterstudium oder einem vergleichbaren Studium einschlägiger mathematischer oder naturwissenschaftlicher- Studiengänge nachgewiesen werden.
3. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses in einem anderen Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslands oder eines Masterabschlusses an einer HAW, der Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 86 Abs. 1 BayHIG feststellt, dass ein
vergleichbarer Studienabschluss vorliegt. 2Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend. 3Eine Anerkennung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.
4. 1Nachweis eines Diplomabschlusses an einer HAW in einem Fach, welches in einem engen lich 1,50) und wenn die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch Prüfungen im Umfang eines zusätzlichen fachlich einschlägigen zweisemestrigen Masterstudiums an der Universität Regensburg nachgewiesen wurde, wobei im Durchschnitt aller dieser Prüfungen
2Die Modalitäten dieser Prüfungen legt ein Prüfungsgremium, bestehend aus drei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, fest.
(2) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Ingenieurwissenschaften bestehen neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
1. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses im für das Promotionsvorhaben einschlägigen Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im für das Promotionsvorhaben einschlägigen Fach mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Se-
2,50). 2Zusätzlich muss für den Nachweis des überdurchschnittlichen Erfolgs die Abschlussarbeit mit mindestens der No
2. Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Voraussetzungen des überdurchschnittlichen Erfolges im Studienabschluss und/oder der Abschlussarbeit nicht, so kann der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin die Zugangsvoraussetzung dennoch als erfüllt ansehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die für die Arbeit an der Dissertation nötigen Vorkenntnisse nachweisen (Buchst b und c) und der Promotionsausschuss befürwortet unter Darlegung der besonderen Gründe die Annahme als Doktorand oder Doktorandin.
b) 1Bei einem Promotionsverfahren im Fach Informatik muss die erfolgreiche Teilnahme an Informatiklehrveranstaltungen im Umfang von zwölf SWS aus dem Diplomhaupt- oder Masterstudium der Informatik erfolgen. 2Die entsprechenden Nachweise müssen nach
oder besser bewertet sein. 3Die Leistungsnachweise können auch durch eine mündliche Prüfung erbracht werden.
c) Bei einem Promotionsverfahren im Fach Data Science muss die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Umfang von zwölf SWS aus dem Masterstudium erfolgen.
d) 1Die entsprechenden Nachweise müssen nach der Studienabschlussprüfung erbracht
2Die Leistungsnachweise können auch durch eine mündliche Prüfung erbracht werden.
3. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses in einem anderen Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslands oder eines Masterabschlusses an einer HAW einschließlich 2,50) erzielt worden ist und der Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 86 Abs. 1 BayHIG feststellt, dass ein vergleichbarer Studienabschluss vorliegt. 2Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend. 3Eine Anerkennung
erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.
4. 1Nachweis eines Diplomabschlusses an einer HAW in einem Fach, welches in einem engen inschließlich 1,50) und wenn die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch Prüfungen im Umfang eines zusätzlichen fachlich einschlägigen zweisemestrigen Masterstudiums an der Universität Regensburg nachgewiesen wurde, wobei im Durchschnitt aller dieser Prüfungen
2Die Modalitäten dieser Prüfungen legt ein Prüfungsgremium, bestehend aus drei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, fest.
(3) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie bestehen neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
1. Nachweis eines Masterabschlusses im Promotionsfach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im Promotionsfach mit einer Regelstudienzeit von mindesbis einschließlich 2,50).
2. 1Auf begründeten Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin und im Einvernehmen mit dem Promotionsausschuss kann ein Abschluss gemäß Nr. 1 in einem anderen Fach anerkannt werden. 2In diesem Fall kann der Bewerber oder die Bewerberin als Doktorand oder Doktorandin angenommen werden, wenn er oder sie die für die Arbeit an der Dissertation nötigen Vorkenntnisse nachweist und die Fachvertreter und Fachvertreterinnen unter Darlegung der besonderen Gründe die Annahme als Doktorand oder Doktorandin befürworten.
3. 1Abweichend von Nr. 1 und 2 kann als Doktorand oder Doktorandin vorläufig angenommen werden, wer ein mit mindestens der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossenes Diplomstudium in einem einschlägigen HAW-Studiengang nachweist und als Promotionsfach ein Fach wählt, dessen Inhalte wesentlicher Gegenstand der Abschlussprüfung an der HAW gewesen sind. 2Die Annahme erfolgt zunächst vorläufig für ein Jahr unter der Auflage, dass der Bewerber oder die Bewerberin dem Promotionsausschuss innerhalb dieser Frist einen Leistungsnachweis über ein Hauptseminar oder eine äquivalente forschungsnahe Lehrveranstaltung im Promotionsfach sowie eine begründete Befürwortung des betreuenden Hochschullehrers oder der betreuenden Hochschullehrerin vorlegt. 3Sie endet automatisch, wenn der
Bewerber oder die Bewerberin die in Satz 2 genannte Auflage nicht erfüllt.
4. 1Nachweis eines Diplomabschlusses an einer HAW in einem Fach, welches in einem engen lich 1,50) und wenn die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch Prüfungen im Umfang eines zusätzlichen fachlich einschlägigen zweisemestrigen Masterstudiums an der Universität Regensburg nachgewiesen wurde, wobei im Durchschnitt aller dieser Prüfungen 2Die Modalitäten dieser Prüfungen legt ein Prüfungsgremium, bestehend aus drei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, fest.
(4) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Wirtschaftswissenschaft bestehen neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
1. Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses in einem für das Promotionsvorhaben einschlägigen
Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im für schließlich 2,50), zudem müssen im gesamten Studienverlauf Leistungen im Umfang von mindestens 300 LP erbracht worden sein, oder
2. Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses in einem anderen Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums in einem anderen Fach mit mindestens
; zudem müssen im gesamten Studienverlauf Leistungen im Umfang von mindestens 300 LP erbracht worden sein und es ist nachzuweisen,
dass die Promotionsvoraussetzungen der Fakultät erfüllt sind, an der die Abschlussprüfung abgelegt wurde, sofern sie vom Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 86 Abs. 1 BayHIG als gleichwertig zu einem Abschluss nach Nr. 1 anerkannt wurde;
3. Nachweis eines Abschlusses nach Nr. 1 und 2 mit der Gesamtn durchschnitt von über 2,50 bis einschließlich 3,50) und Feststellung der besonderen wissenschaftlichen Eignung durch den Promotionsausschuss; die besondere wissenschaftliche Eignung zeigt sich insbesondere durch entsprechende akademische Leistungen, wie z. B. herausragende Abschlussarbeiten, Veröffentlichungen etc.
4. 1Bewerber und Bewerberinnen, deren fachliche Qualifikation nach Nr. 1 bis 3 nicht zweifelsfrei festgestellt worden ist, können vom Promotionsausschuss unter Auflagen angenommen werden. 2Der Promotionsausschuss kann hierfür die Erbringung näher zu bestimmender Studien- und Prüfungsleistungen, wie das Absolvieren von Modulen und Lehrveranstaltungen aus dem Lehrangebot der Fakultät für Informatik und Data Science oder aus dem Lehrangebot der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, innerhalb eines Jahres festlegen.
§ 6 Promotionseignungsprüfung
[Zu § 10 RPromO]
(1) In folgenden Fällen lässt der Promotionsausschuss für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften den Bewerber oder die Bewerberin zu einer Promotionseignungsprüfung zu:
- nicht erreichte Notengrenzen;
- ein für das Promotionsvorhaben nicht einschlägiges Fach; - ausländische Abschlüsse, deren Anerkennungsfähigkeit nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(2) 1Promotionseignungsprüfungen werden mindestens einstündig mündlich abgehalten, wobei die mündliche Prüfung einen etwa 20-minütigen Fachvortrag des Kandidaten oder der Kandidatin zum geplanten Promotionsthema enthält. 2Der Kandidat oder die Kandidatin kann bei der mündlichen Eignungsprüfung Prüfer oder Prüferinnen vorschlagen; ein Rechtsanspruch auf bestimmte Prüfer oder Prüferinnen besteht nicht. 3Der Prüfungstermin wird dem Kandidaten oder
der Kandidatin spätestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.
(3) 1Mindestens zwei hauptberuflich an der Fakultät tätige und vom Promotionsausschuss bestellte Professoren oder Professorinnen beurteilen unabhängig voneinander die Leistungen des Kandidaten oder der Kandidatin und teilen spätestens zwei Wochen nach der Prüfung das Ergebnis schriftlich mit.
(4) 1Promotionseignungsprüfungen sind in fachlich nachvollziehbarer Weise durch ein Prüfungsprotokoll zu dokumentieren. 2Es enthält Ort, Zeit, Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfenden und des oder der Geprüften sowie besondere Vorkommnisse.
(5) Nicht bestandene Promotionseignungsprüfungen können einmal wiederholt werden.
(6) Bestandene Promotionseignungsprüfungen sind als Voraussetzung für den Beginn eines Promotionsvorhabens höchstens fünf Jahre lang gültig.
(7) 1In Ausnahmefällen kann die Promotionseignungsprüfung auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin und mit Einverständnis des Promotionsausschusses durch das Erbringen von individuell mit dem Kandidaten oder der Kandidatin zuvor vereinbarten Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von bis zu 12 ECTS-Leistungspunkten, die in den ersten sechs Monaten der Promotionsarbeiten zu erbringen sind, ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen aufgrund ansonsten sehr guter Leistungen des Kandidaten oder der Kandidatin mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg verspricht und der Kandidat oder die Kandidatin zuvor nicht bereits eine Promotionseignungsprüfung nicht bestanden hat. 2Bis zum Nachweis der erworbenen Leistungspunkte gilt die entsprechende Zugangsvoraussetzung als vorläufig erfüllt. 3Eine Anrechnung der in Satz 1 genannten Leistungspunkte auf weitere Leistungsnachweise ist ausgeschlossen.