Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Promotion
[Zu § 9 RPromO]
(1) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften bestehen
neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
1. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses im für das Promotionsvorhaben einschlägigen
Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im für das
Promotionsvorhaben einschlägigen Fach mit einer Regelstudienzeit von m...
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Promotion
[Zu § 9 RPromO]
(1) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften bestehen
neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
1. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses im für das Promotionsvorhaben einschlägigen
Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im für das
Promotionsvorhaben einschlägigen Fach mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Se-
2,50). 2Zusätzlich muss für den Nachweis des überdurchschnittlichen Erfolgs die Abschluss-
2. Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Voraussetzungen des überdurchschnittlichen
Erfolges im Studienabschluss und/oder der Abschlussarbeit nicht, so kann der Promotionsausschuss
auf begründeten Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin die Zugangsvoraussetzung
dennoch als erfüllt ansehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die für die Arbeit an der Dissertation nötigen
Vorkenntnisse nachweisen (Buchst b und c) und der Promotionsausschuss befürwortet
unter Darlegung der besonderen Gründe die Annahme als Doktorand oder Doktorandin.
b) 1Bei einem Promotionsverfahren im Fach Informatik muss die erfolgreiche Teilnahme an
Informatiklehrveranstaltungen im Umfang von zwölf SWS aus dem Diplomhaupt- oder
Masterstudium der Informatik erfolgen. 2Die entsprechenden Nachweise müssen nach
der Studienabschlussprüfung erbracht werden und
oder besser bewertet sein. 3Die Leistungsnachweise können auch durch eine mündliche
Prüfung erbracht werden.
c) Bei einem Promotionsverfahren im Fach Data Science muss die erfolgreiche Teilnahme
an Lehrveranstaltungen im Umfang von zwölf SWS aus dem Masterstudium oder einem
vergleichbaren Studium einschlägiger mathematischer oder naturwissenschaftlicher-
Studiengänge nachgewiesen werden.
3. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses in einem anderen Fach an einer wissenschaftlichen
Hochschule des In- oder Auslands oder eines Masterabschlusses an einer HAW,
der Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 86 Abs. 1 BayHIG feststellt, dass ein
vergleichbarer Studienabschluss vorliegt. 2Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend. 3Eine Anerkennung
erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachzuweisenden
Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.
4. 1Nachweis eines Diplomabschlusses an einer HAW in einem Fach, welches in einem engen
lich 1,50) und wenn die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch Prüfungen im Umfang
eines zusätzlichen fachlich einschlägigen zweisemestrigen Masterstudiums an der Universität
Regensburg nachgewiesen wurde, wobei im Durchschnitt aller dieser Prüfungen
2Die Modalitäten dieser Prüfungen legt ein Prüfungsgremium, bestehend aus drei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, fest.
(2) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Ingenieurwissenschaften bestehen
neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
1. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses im für das Promotionsvorhaben einschlägigen
Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im für das
Promotionsvorhaben einschlägigen Fach mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Se-
2,50). 2Zusätzlich muss für den Nachweis des überdurchschnittlichen Erfolgs die Abschlussarbeit
mit mindestens der No
2. Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Voraussetzungen des überdurchschnittlichen
Erfolges im Studienabschluss und/oder der Abschlussarbeit nicht, so kann der Promotionsausschuss
auf begründeten Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin die Zugangsvoraussetzung
dennoch als erfüllt ansehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die für die Arbeit an der Dissertation nötigen
Vorkenntnisse nachweisen (Buchst b und c) und der Promotionsausschuss befürwortet
unter Darlegung der besonderen Gründe die Annahme als Doktorand oder Doktorandin.
b) 1Bei einem Promotionsverfahren im Fach Informatik muss die erfolgreiche Teilnahme an
Informatiklehrveranstaltungen im Umfang von zwölf SWS aus dem Diplomhaupt- oder
Masterstudium der Informatik erfolgen. 2Die entsprechenden Nachweise müssen nach
oder besser bewertet sein. 3Die Leistungsnachweise können auch durch eine mündliche
Prüfung erbracht werden.
c) Bei einem Promotionsverfahren im Fach Data Science muss die erfolgreiche Teilnahme
an Lehrveranstaltungen im Umfang von zwölf SWS aus dem Masterstudium erfolgen.
d) 1Die entsprechenden Nachweise müssen nach der Studienabschlussprüfung erbracht
2Die Leistungsnachweise können auch durch eine mündliche Prüfung erbracht werden.
3. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses in einem anderen Fach an einer wissenschaftlichen
Hochschule des In- oder Auslands oder eines Masterabschlusses an einer HAW einschließlich 2,50) erzielt worden
ist und der Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 86 Abs. 1 BayHIG feststellt, dass
ein vergleichbarer Studienabschluss vorliegt. 2Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend. 3Eine Anerkennung
erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachzuweisenden
Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.
4. 1Nachweis eines Diplomabschlusses an einer HAW in einem Fach, welches in einem engen
inschließlich
1,50) und wenn die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch Prüfungen im Umfang
eines zusätzlichen fachlich einschlägigen zweisemestrigen Masterstudiums an der Universität
Regensburg nachgewiesen wurde, wobei im Durchschnitt aller dieser Prüfungen
2Die Modalitäten dieser Prüfungen
legt ein Prüfungsgremium, bestehend aus drei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,
fest.
(3) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie bestehen neben
den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
1. Nachweis eines Masterabschlusses im Promotionsfach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen
Hochschulstudiums im Promotionsfach mit einer Regelstudienzeit von mindesbis
einschließlich 2,50).
2. 1Auf begründeten Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin und im Einvernehmen mit
dem Promotionsausschuss kann ein Abschluss gemäß Nr. 1 in einem anderen Fach anerkannt
werden. 2In diesem Fall kann der Bewerber oder die Bewerberin als Doktorand oder
Doktorandin angenommen werden, wenn er oder sie die für die Arbeit an der Dissertation
nötigen Vorkenntnisse nachweist und die Fachvertreter und Fachvertreterinnen unter Darlegung
der besonderen Gründe die Annahme als Doktorand oder Doktorandin befürworten.
3. 1Abweichend von Nr. 1 und 2 kann als Doktorand oder Doktorandin vorläufig angenommen
werden, wer ein mit mindestens der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossenes Diplomstudium
in einem einschlägigen HAW-Studiengang nachweist und als Promotionsfach ein Fach
wählt, dessen Inhalte wesentlicher Gegenstand der Abschlussprüfung an der HAW gewesen
sind. 2Die Annahme erfolgt zunächst vorläufig für ein Jahr unter der Auflage, dass der Bewerber
oder die Bewerberin dem Promotionsausschuss innerhalb dieser Frist einen Leistungsnachweis
über ein Hauptseminar oder eine äquivalente forschungsnahe Lehrveranstaltung
im Promotionsfach sowie eine begründete Befürwortung des betreuenden Hochschullehrers
oder der betreuenden Hochschullehrerin vorlegt. 3Sie endet automatisch, wenn der
Bewerber oder die Bewerberin die in Satz 2 genannte Auflage nicht erfüllt.
4. 1Nachweis eines Diplomabschlusses an einer HAW in einem Fach, welches in einem engen
lich 1,50) und wenn die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch Prüfungen im Umfang
eines zusätzlichen fachlich einschlägigen zweisemestrigen Masterstudiums an der Universität
Regensburg nachgewiesen wurde, wobei im Durchschnitt aller dieser Prüfungen
2Die Modalitäten dieser Prüfungen legt ein Prüfungsgremium, bestehend aus drei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, fest.
(4) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Wirtschaftswissenschaft bestehen neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
1. Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses in einem für das Promotionsvorhaben einschlägigen
Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im für
schließlich 2,50), zudem müssen im gesamten Studienverlauf Leistungen im Umfang von
mindestens 300 LP erbracht worden sein, oder
2. Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses in einem anderen Fach oder eines abgeschlossenen
wissenschaftlichen Hochschulstudiums in einem anderen Fach mit mindestens
; zudem müssen im gesamten Studienverlauf
Leistungen im Umfang von mindestens 300 LP erbracht worden sein und es ist nachzuweisen,
dass die Promotionsvoraussetzungen der Fakultät erfüllt sind, an der die Abschlussprüfung
abgelegt wurde, sofern sie vom Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 86
Abs. 1 BayHIG als gleichwertig zu einem Abschluss nach Nr. 1 anerkannt wurde;
3. Nachweis eines Abschlusses nach Nr. 1 und 2 mit der Gesamtn
durchschnitt von über 2,50 bis einschließlich 3,50) und Feststellung der besonderen wissenschaftlichen
Eignung durch den Promotionsausschuss; die besondere wissenschaftliche Eignung
zeigt sich insbesondere durch entsprechende akademische Leistungen, wie z. B. herausragende
Abschlussarbeiten, Veröffentlichungen etc.
4. 1Bewerber und Bewerberinnen, deren fachliche Qualifikation nach Nr. 1 bis 3 nicht zweifelsfrei
festgestellt worden ist, können vom Promotionsausschuss unter Auflagen angenommen
werden. 2Der Promotionsausschuss kann hierfür die Erbringung näher zu bestimmender Studien-
und Prüfungsleistungen, wie das Absolvieren von Modulen und Lehrveranstaltungen
aus dem Lehrangebot der Fakultät für Informatik und Data Science oder aus dem Lehrangebot
der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, innerhalb eines Jahres festlegen.
§ 6 Promotionseignungsprüfung
[Zu § 10 RPromO]
(1) In folgenden Fällen lässt der Promotionsausschuss für den Erwerb des Grades eines Doktors oder
einer Doktorin der Naturwissenschaften den Bewerber oder die Bewerberin zu einer Promotionseignungsprüfung
zu:
- nicht erreichte Notengrenzen;
- ein für das Promotionsvorhaben nicht einschlägiges Fach;
- ausländische Abschlüsse, deren Anerkennungsfähigkeit nach den geltenden rechtlichen
Bestimmungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(2) 1Promotionseignungsprüfungen werden mindestens einstündig mündlich abgehalten, wobei die
mündliche Prüfung einen etwa 20-minütigen Fachvortrag des Kandidaten oder der Kandidatin
zum geplanten Promotionsthema enthält. 2Der Kandidat oder die Kandidatin kann bei der
mündlichen Eignungsprüfung Prüfer oder Prüferinnen vorschlagen; ein Rechtsanspruch auf bestimmte
Prüfer oder Prüferinnen besteht nicht. 3Der Prüfungstermin wird dem Kandidaten oder
der Kandidatin spätestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.
(3) 1Mindestens zwei hauptberuflich an der Fakultät tätige und vom Promotionsausschuss bestellte
Professoren oder Professorinnen beurteilen unabhängig voneinander die Leistungen des Kandidaten
oder der Kandidatin und teilen spätestens zwei Wochen nach der Prüfung das Ergebnis
schriftlich mit. 2
(4) 1Promotionseignungsprüfungen sind in fachlich nachvollziehbarer Weise durch ein Prüfungsprotokoll
zu dokumentieren. 2Es enthält Ort, Zeit, Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die
Namen der Prüfenden und des oder der Geprüften sowie besondere Vorkommnisse.
(5) Nicht bestandene Promotionseignungsprüfungen können einmal wiederholt werden.
(6) Bestandene Promotionseignungsprüfungen sind als Voraussetzung für den Beginn eines Promotionsvorhabens
höchstens fünf Jahre lang gültig.
(7) 1In Ausnahmefällen kann die Promotionseignungsprüfung auf Antrag des Kandidaten oder der
Kandidatin und mit Einverständnis des Promotionsausschusses durch das Erbringen von individuell
mit dem Kandidaten oder der Kandidatin zuvor vereinbarten Studien- und Prüfungsleistungen
im Umfang von bis zu 12 ECTS-Leistungspunkten, die in den ersten sechs Monaten der
Promotionsarbeiten zu erbringen sind, ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen aufgrund ansonsten
sehr guter Leistungen des Kandidaten oder der Kandidatin mit hoher Wahrscheinlichkeit
Erfolg verspricht und der Kandidat oder die Kandidatin zuvor nicht bereits eine Promotionseignungsprüfung
nicht bestanden hat. 2Bis zum Nachweis der erworbenen Leistungspunkte gilt die
entsprechende Zugangsvoraussetzung als vorläufig erfüllt. 3Eine Anrechnung der in Satz 1 genannten
Leistungspunkte auf weitere Leistungsnachweise ist ausgeschlossen.