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Universität Regensburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Regensburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Informatik und Data Science (FIDS)
  • Promotionsfach / fächer
    ... Computational Science; Data Science; Informatik; Informationswissenschaft; Medieninformatik; Wirtschaftsinformatik
    Computational Science; Data Science ...
  • Sachgebiet(e) Informatik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Promotion
      [Zu § 9 RPromO]
      (1) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften bestehen
      neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
      1. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses im für das Promotionsvorhaben einschlägigen
      Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im für das
      Promotionsvorhaben einschlägigen Fach mit einer Regelstudienzeit von m...
      § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Promotion
      [Zu § 9 RPromO]
      (1) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Naturwissenschaften bestehen
      neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
      1. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses im für das Promotionsvorhaben einschlägigen
      Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im für das
      Promotionsvorhaben einschlägigen Fach mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Se-
      2,50). 2Zusätzlich muss für den Nachweis des überdurchschnittlichen Erfolgs die Abschluss-
      2. Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Voraussetzungen des überdurchschnittlichen
      Erfolges im Studienabschluss und/oder der Abschlussarbeit nicht, so kann der Promotionsausschuss
      auf begründeten Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin die Zugangsvoraussetzung
      dennoch als erfüllt ansehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
      a) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die für die Arbeit an der Dissertation nötigen
      Vorkenntnisse nachweisen (Buchst b und c) und der Promotionsausschuss befürwortet
      unter Darlegung der besonderen Gründe die Annahme als Doktorand oder Doktorandin.
      b) 1Bei einem Promotionsverfahren im Fach Informatik muss die erfolgreiche Teilnahme an
      Informatiklehrveranstaltungen im Umfang von zwölf SWS aus dem Diplomhaupt- oder
      Masterstudium der Informatik erfolgen. 2Die entsprechenden Nachweise müssen nach
      der Studienabschlussprüfung erbracht werden und
      oder besser bewertet sein. 3Die Leistungsnachweise können auch durch eine mündliche
      Prüfung erbracht werden.
      c) Bei einem Promotionsverfahren im Fach Data Science muss die erfolgreiche Teilnahme
      an Lehrveranstaltungen im Umfang von zwölf SWS aus dem Masterstudium oder einem
      vergleichbaren Studium einschlägiger mathematischer oder naturwissenschaftlicher-
      Studiengänge nachgewiesen werden.
      3. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses in einem anderen Fach an einer wissenschaftlichen
      Hochschule des In- oder Auslands oder eines Masterabschlusses an einer HAW,
      der Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 86 Abs. 1 BayHIG feststellt, dass ein
      vergleichbarer Studienabschluss vorliegt. 2Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend. 3Eine Anerkennung
      erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachzuweisenden
      Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.
      4. 1Nachweis eines Diplomabschlusses an einer HAW in einem Fach, welches in einem engen
      lich 1,50) und wenn die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch Prüfungen im Umfang
      eines zusätzlichen fachlich einschlägigen zweisemestrigen Masterstudiums an der Universität
      Regensburg nachgewiesen wurde, wobei im Durchschnitt aller dieser Prüfungen
      2Die Modalitäten dieser Prüfungen legt ein Prüfungsgremium, bestehend aus drei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, fest.

      (2) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Ingenieurwissenschaften bestehen
      neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
      1. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses im für das Promotionsvorhaben einschlägigen
      Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im für das
      Promotionsvorhaben einschlägigen Fach mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Se-
      2,50). 2Zusätzlich muss für den Nachweis des überdurchschnittlichen Erfolgs die Abschlussarbeit
      mit mindestens der No
      2. Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Voraussetzungen des überdurchschnittlichen
      Erfolges im Studienabschluss und/oder der Abschlussarbeit nicht, so kann der Promotionsausschuss
      auf begründeten Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin die Zugangsvoraussetzung
      dennoch als erfüllt ansehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
      a) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die für die Arbeit an der Dissertation nötigen
      Vorkenntnisse nachweisen (Buchst b und c) und der Promotionsausschuss befürwortet
      unter Darlegung der besonderen Gründe die Annahme als Doktorand oder Doktorandin.
      b) 1Bei einem Promotionsverfahren im Fach Informatik muss die erfolgreiche Teilnahme an
      Informatiklehrveranstaltungen im Umfang von zwölf SWS aus dem Diplomhaupt- oder
      Masterstudium der Informatik erfolgen. 2Die entsprechenden Nachweise müssen nach
      oder besser bewertet sein. 3Die Leistungsnachweise können auch durch eine mündliche
      Prüfung erbracht werden.
      c) Bei einem Promotionsverfahren im Fach Data Science muss die erfolgreiche Teilnahme
      an Lehrveranstaltungen im Umfang von zwölf SWS aus dem Masterstudium erfolgen.
      d) 1Die entsprechenden Nachweise müssen nach der Studienabschlussprüfung erbracht
      2Die Leistungsnachweise können auch durch eine mündliche Prüfung erbracht werden.
      3. 1Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses in einem anderen Fach an einer wissenschaftlichen
      Hochschule des In- oder Auslands oder eines Masterabschlusses an einer HAW einschließlich 2,50) erzielt worden
      ist und der Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 86 Abs. 1 BayHIG feststellt, dass
      ein vergleichbarer Studienabschluss vorliegt. 2Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend. 3Eine Anerkennung
      erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachzuweisenden
      Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.
      4. 1Nachweis eines Diplomabschlusses an einer HAW in einem Fach, welches in einem engen
      inschließlich
      1,50) und wenn die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch Prüfungen im Umfang
      eines zusätzlichen fachlich einschlägigen zweisemestrigen Masterstudiums an der Universität
      Regensburg nachgewiesen wurde, wobei im Durchschnitt aller dieser Prüfungen
      2Die Modalitäten dieser Prüfungen
      legt ein Prüfungsgremium, bestehend aus drei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,
      fest.

      (3) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie bestehen neben
      den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
      1. Nachweis eines Masterabschlusses im Promotionsfach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen
      Hochschulstudiums im Promotionsfach mit einer Regelstudienzeit von mindesbis
      einschließlich 2,50).
      2. 1Auf begründeten Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin und im Einvernehmen mit
      dem Promotionsausschuss kann ein Abschluss gemäß Nr. 1 in einem anderen Fach anerkannt
      werden. 2In diesem Fall kann der Bewerber oder die Bewerberin als Doktorand oder
      Doktorandin angenommen werden, wenn er oder sie die für die Arbeit an der Dissertation
      nötigen Vorkenntnisse nachweist und die Fachvertreter und Fachvertreterinnen unter Darlegung
      der besonderen Gründe die Annahme als Doktorand oder Doktorandin befürworten.
      3. 1Abweichend von Nr. 1 und 2 kann als Doktorand oder Doktorandin vorläufig angenommen
      werden, wer ein mit mindestens der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossenes Diplomstudium
      in einem einschlägigen HAW-Studiengang nachweist und als Promotionsfach ein Fach
      wählt, dessen Inhalte wesentlicher Gegenstand der Abschlussprüfung an der HAW gewesen
      sind. 2Die Annahme erfolgt zunächst vorläufig für ein Jahr unter der Auflage, dass der Bewerber
      oder die Bewerberin dem Promotionsausschuss innerhalb dieser Frist einen Leistungsnachweis
      über ein Hauptseminar oder eine äquivalente forschungsnahe Lehrveranstaltung
      im Promotionsfach sowie eine begründete Befürwortung des betreuenden Hochschullehrers
      oder der betreuenden Hochschullehrerin vorlegt. 3Sie endet automatisch, wenn der
      Bewerber oder die Bewerberin die in Satz 2 genannte Auflage nicht erfüllt.
      4. 1Nachweis eines Diplomabschlusses an einer HAW in einem Fach, welches in einem engen
      lich 1,50) und wenn die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch Prüfungen im Umfang
      eines zusätzlichen fachlich einschlägigen zweisemestrigen Masterstudiums an der Universität
      Regensburg nachgewiesen wurde, wobei im Durchschnitt aller dieser Prüfungen
      2Die Modalitäten dieser Prüfungen legt ein Prüfungsgremium, bestehend aus drei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, fest.

      (4) Für den Erwerb des Grades eines Doktors oder einer Doktorin der Wirtschaftswissenschaft bestehen neben den in § 9 RPromO genannten folgende Zugangsvoraussetzungen:
      1. Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses in einem für das Promotionsvorhaben einschlägigen
      Fach oder eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums im für
      schließlich 2,50), zudem müssen im gesamten Studienverlauf Leistungen im Umfang von
      mindestens 300 LP erbracht worden sein, oder
      2. Nachweis eines Diplom- oder Masterabschlusses in einem anderen Fach oder eines abgeschlossenen
      wissenschaftlichen Hochschulstudiums in einem anderen Fach mit mindestens
      ; zudem müssen im gesamten Studienverlauf
      Leistungen im Umfang von mindestens 300 LP erbracht worden sein und es ist nachzuweisen,
      dass die Promotionsvoraussetzungen der Fakultät erfüllt sind, an der die Abschlussprüfung
      abgelegt wurde, sofern sie vom Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 86
      Abs. 1 BayHIG als gleichwertig zu einem Abschluss nach Nr. 1 anerkannt wurde;
      3. Nachweis eines Abschlusses nach Nr. 1 und 2 mit der Gesamtn
      durchschnitt von über 2,50 bis einschließlich 3,50) und Feststellung der besonderen wissenschaftlichen
      Eignung durch den Promotionsausschuss; die besondere wissenschaftliche Eignung
      zeigt sich insbesondere durch entsprechende akademische Leistungen, wie z. B. herausragende
      Abschlussarbeiten, Veröffentlichungen etc.
      4. 1Bewerber und Bewerberinnen, deren fachliche Qualifikation nach Nr. 1 bis 3 nicht zweifelsfrei
      festgestellt worden ist, können vom Promotionsausschuss unter Auflagen angenommen
      werden. 2Der Promotionsausschuss kann hierfür die Erbringung näher zu bestimmender Studien-
      und Prüfungsleistungen, wie das Absolvieren von Modulen und Lehrveranstaltungen
      aus dem Lehrangebot der Fakultät für Informatik und Data Science oder aus dem Lehrangebot
      der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, innerhalb eines Jahres festlegen.

      § 6 Promotionseignungsprüfung
      [Zu § 10 RPromO]
      (1) In folgenden Fällen lässt der Promotionsausschuss für den Erwerb des Grades eines Doktors oder
      einer Doktorin der Naturwissenschaften den Bewerber oder die Bewerberin zu einer Promotionseignungsprüfung
      zu:
      - nicht erreichte Notengrenzen;
      - ein für das Promotionsvorhaben nicht einschlägiges Fach;
      - ausländische Abschlüsse, deren Anerkennungsfähigkeit nach den geltenden rechtlichen
      Bestimmungen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
      (2) 1Promotionseignungsprüfungen werden mindestens einstündig mündlich abgehalten, wobei die
      mündliche Prüfung einen etwa 20-minütigen Fachvortrag des Kandidaten oder der Kandidatin
      zum geplanten Promotionsthema enthält. 2Der Kandidat oder die Kandidatin kann bei der
      mündlichen Eignungsprüfung Prüfer oder Prüferinnen vorschlagen; ein Rechtsanspruch auf bestimmte
      Prüfer oder Prüferinnen besteht nicht. 3Der Prüfungstermin wird dem Kandidaten oder
      der Kandidatin spätestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.
      (3) 1Mindestens zwei hauptberuflich an der Fakultät tätige und vom Promotionsausschuss bestellte
      Professoren oder Professorinnen beurteilen unabhängig voneinander die Leistungen des Kandidaten
      oder der Kandidatin und teilen spätestens zwei Wochen nach der Prüfung das Ergebnis
      schriftlich mit. 2
      (4) 1Promotionseignungsprüfungen sind in fachlich nachvollziehbarer Weise durch ein Prüfungsprotokoll
      zu dokumentieren. 2Es enthält Ort, Zeit, Dauer, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die
      Namen der Prüfenden und des oder der Geprüften sowie besondere Vorkommnisse.
      (5) Nicht bestandene Promotionseignungsprüfungen können einmal wiederholt werden.
      (6) Bestandene Promotionseignungsprüfungen sind als Voraussetzung für den Beginn eines Promotionsvorhabens
      höchstens fünf Jahre lang gültig.
      (7) 1In Ausnahmefällen kann die Promotionseignungsprüfung auf Antrag des Kandidaten oder der
      Kandidatin und mit Einverständnis des Promotionsausschusses durch das Erbringen von individuell
      mit dem Kandidaten oder der Kandidatin zuvor vereinbarten Studien- und Prüfungsleistungen
      im Umfang von bis zu 12 ECTS-Leistungspunkten, die in den ersten sechs Monaten der
      Promotionsarbeiten zu erbringen sind, ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen aufgrund ansonsten
      sehr guter Leistungen des Kandidaten oder der Kandidatin mit hoher Wahrscheinlichkeit
      Erfolg verspricht und der Kandidat oder die Kandidatin zuvor nicht bereits eine Promotionseignungsprüfung
      nicht bestanden hat. 2Bis zum Nachweis der erworbenen Leistungspunkte gilt die
      entsprechende Zugangsvoraussetzung als vorläufig erfüllt. 3Eine Anrechnung der in Satz 1 genannten
      Leistungspunkte auf weitere Leistungsnachweise ist ausgeschlossen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Nein
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation
      [Zu § 15 RPromO]

      (1) 1Die in der Dissertation angewendeten Methoden müssen in den Bereich einer in der Fakultät vertretenen Fachwissenschaft fallen. 2Die Promotionsfächer ergeben sich aus § 2.

      (2) Die Dissertation ist als Monographie oder kumulative Schrift abzufassen.

      (3) 1Ist der Doktorand oder die Doktorandin im Fall einer kumulativen Dissertation nicht alleiniger Autor oder alleinige Autorin der Schriften, so muss die Anzahl der Schriften m...
      § 10 Dissertation
      [Zu § 15 RPromO]

      (1) 1Die in der Dissertation angewendeten Methoden müssen in den Bereich einer in der Fakultät vertretenen Fachwissenschaft fallen. 2Die Promotionsfächer ergeben sich aus § 2.

      (2) Die Dissertation ist als Monographie oder kumulative Schrift abzufassen.

      (3) 1Ist der Doktorand oder die Doktorandin im Fall einer kumulativen Dissertation nicht alleiniger Autor oder alleinige Autorin der Schriften, so muss die Anzahl der Schriften mindestens drei betragen. 2Verschiedene Doktoranden und Doktorandinnen dürfen keine identischen Dissertationen einreichen.

      (4) 1Die Schriften einer kumulativen Dissertation müssen in referierten wissenschaftlichen Zeitschriften, referierten, hochrangigen Konferenzen oder vergleichbaren Publikationsmedien veröffentlicht oder eingereicht und zur Begutachtung angenommen worden sein. 2Die Einreichung ist den Gutachtern und Gutachterinnen der Dissertation durch Vorlage einer Kopie der Eingangsbestätigung des Publikationsmediums nachzuweisen.

      (5) 1Die Arbeiten einer kumulativen Dissertation müssen im Wesentlichen während der Betreuung durch den Betreuer oder die Betreuerin entstanden sein. 2Sofern die Schriften bereits veröffentlicht sind, ist der Beginn der Betreuung nachzuweisen. 3Der Nachweis erfolgt regelmäßig durch die Einschreibung als Doktorand oder Doktorandin. 4Ersatzweise ist eine Erklärung des Doktoranden oder der Doktorandin vorzulegen.

      (6) 1Sind eine oder mehrere Schriften einer kumulativen Dissertation nicht allein vom Doktoranden oder von der Doktorandin verfasst, so ist den Gutachtern und Gutachterinnen für jede dieser Schriften eine gemeinsame Erklärung aller Verfasser vorzulegen, wie hoch der Anteil des Doktoranden oder der Doktorandin an dieser Schrift ist. 2Kommt eine Einigung unter den Autoren und Autorinnen trotz der schriftlichen Aufforderung des Doktoranden oder der Doktorandin
      unter angemessener Fristsetzung oder aus einem anderen Grunde, den der Doktorand oder die Doktorandin nicht zu vertreten hat, nicht zustande, so ist im Zweifelsfall davon auszugehen, dass der Anteil des Doktoranden oder der Doktorandin an der Schrift dem Kehrwert der Anzahl der Autoren und Autorinnen entspricht.

      (7) Die Summe der Anteile an den Schriften einer kumulativen Dissertation muss den Betrag von 1,50 überschreiten.

      (8) Auf Antrag des Doktoranden oder der Doktorandin kann der Promotionsausschuss in begründeten Fällen, insbesondere bei weit überdurchschnittlicher Qualität der Beiträge einer kumulativen Dissertation, beschließen, von den Anforderungen gemäß Abs. 3, 5 und 7 abzuweichen.

      (9) 1Der kumulativen Arbeit ist eine Einleitung voranzustellen. 2Am Ende der Schriften ist eine übergreifende Schlussbetrachtung anzufügen. 3Die Einleitung und die Schlussbetrachtung sind vom Doktoranden oder der Doktorandin allein zu verfassen.

      (10) Gemeinschaftsdissertationen sind nicht zulässig.

      (11) Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (12) Die elektronische Fassung der Dissertation kann einer gesonderten Überprüfung unterzogen werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 16 Bi-nationales Promotionsverfahren (Cotutelle)
      [Zu §§ 30 - 35 RPromO]

      (1) 1Die mündliche Prüfung soll entsprechend der in der RPromO und der vorliegenden Ordnung getroffenen Regelungen durchgeführt werden. 2Die Kooperationsvereinbarung kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

      (2) 1Prüfungssprachen der Dissertation sind Deutsch oder nach Entscheidung des Promotionsausschusses auf Antrag Englisch oder die Landessprache der Partneruniversität. 2Wird die Dissertation ...
      § 16 Bi-nationales Promotionsverfahren (Cotutelle)
      [Zu §§ 30 - 35 RPromO]

      (1) 1Die mündliche Prüfung soll entsprechend der in der RPromO und der vorliegenden Ordnung getroffenen Regelungen durchgeführt werden. 2Die Kooperationsvereinbarung kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

      (2) 1Prüfungssprachen der Dissertation sind Deutsch oder nach Entscheidung des Promotionsausschusses auf Antrag Englisch oder die Landessprache der Partneruniversität. 2Wird die Dissertation in einer anderen Sprache verfasst, ist eine ausführliche Zusammenfassung der Dissertation in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. 3Sämtliche Gutachten sind in englischer Sprache oder deutscher Übersetzung vorzulegen.

      (3) 1Prüfungssprachen in der mündlichen Prüfung sind Deutsch, Englisch und die Landessprache der Partneruniversität. 2Die Kooperationsvereinbarung kann vorsehen, dass bei Verwendung der Landessprache der Partneruniversität Teile der mündlichen Prüfung in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden müssen.

      (4) Es werden Einzelurkunden gemäß § 34 Abs. 1 RPromO ausgestellt.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule
  • Hochschulporträt
    „Als wissenschaftliches Zentrum ist die UR Ausgangspunkt für Transferprojekte in Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ist größte Hochschule in Ostbayern und zukunftsgerichteter Impulsgeber.”
    Prof. Dr. Udo Hebel
    Präsident der Universität Regensburg
    Einheit von Forschung und Lehre

    Die Universität Regensburg (UR) ist eine moderne Campusuniversität. Als Volluniversität mit zwölf Fakultäten verfügt sie über ein breites und vielfältiges Fächerspektrum mit exzellenter Einzelforschung, innovativen, inter- und multidisziplinären Forschungsprojekten und einem attraktiven qualitätsgesicherten Studienangebot für Studierende aus dem In- und Ausland. Dabei prägen die vier gesamtuniversitäre Gestaltungsfelder „Dynamics in the Global World”, „Digital Transformations“, „Integrated Sciences in Life, Health, and Disease” und „Material Worlds and Sustainability“ das Profil der Universität Regensburg in Forschung, Studium, Lehre und Weiterbildung sowie Third Mission. 
    Forschung und Lehre werden durch zahlreiche kulturelle und sportliche Angebote ergänzt. Das Miteinander und die Vielfalt von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Religion, geschlechtlicher Identität, Weltanschauung, Gesundheit und unterschiedlichen Alters ist an der Universität Regensburg gelebter Alltag.

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    renommiertes, international ausgerichtetes Zentrum für Forschung und Lehre
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von guter Betreuungsrelation und Infrastruktur
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    Die Universität Regensburg möchte ihre Studierenden auf hohem Niveau wissenschaftlich bilden. Wissenschaftliche Bildung zielt auf die Fähigkeit, Probleme zu erfassen, Erkenntnisse methodisch zu gewinnen, kritisch zu beurteilen und anderen zu vermitteln. 
    An der UR kann man hierzu rund 150 Studienfächer aus den Bereichen Medizin, Jura, Theologie, Sozial-, Informations- und Geisteswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Biologie, Chemie und Pharmazie, Physik und Mathematik studieren. Alle Studiengänge werden intern akkreditiert und zeichnen sich durch eine gute Betreuungsrelation aus. Neben den regulären Studiengängen bietet Ihnen die UR die Möglichkeit, Ihre Kompetenzen über studienbegleitende Angebote zu erweitern.
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    richtet mehrere Elite-Programme aus
    Forschung - Förderung - Vernetzung

    Die Forschungsschwerpunkte Transnational Area Studies, Immobilien- und Kapitalmärkte, Chemische Fotokatalyse, Immunregulation und Tumorerkrankungen, RNA-Biologie, Computer-wissenschaft/Hochleistungscomputer sowie NanoScience zeichnen die UR aus.
    Das Graduiertenzentrum für die Förderung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses berät bei der Schaffung optimaler Rahmenbedingungen sowie bei der Entwicklung strategischer Perspektiven und fördert die internationale Sichtbarkeit des akademischen Nachwuchses der UR.
    Im Dialog zwischen Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt die UR mit der Forschungs- und Technologietransfereinrichtung FUTUR. In unmittelbarer Campusnähe liegt der BioPark, ein Startup-Center mit Fokus auf Biotechnologie und Lebenswissenschaften sowie die TechBase, ein Technologie- und Innovationszentrum für Startups. 

    Icon: forschung
    breites und vielfältiges Fächerspektrum mit exzellenter Einzelforschung, innovativen, inter- und multidisziplinären Forschungsprojekten
    Icon: forschung
    international und national leistungsstarkes Zentrum für Forschung und Lehre
    Foto: Blick auf Gebäude der Universität Regensburg
    Foto: Campus der Universität Regensburg
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