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Technische Universität Dresden

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dresden
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Chemie und Lebensmittelchemie
  • Promotionsfach / fächer Chemie; Lebensmittelchemie
  • Sachgebiet(e) Chemie; Lebensmittelchemie
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen zur Zulassung für eine Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer in einem mathematischen oder naturwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen - dazu zählt auch das Lehramt an Gymnasien - erworben hat, und das Studium in der Regel mindestens mit der Note “gut” absolviert sowie die Master- bzw. Staatsexamensarbeit oder eine gleichwertige Examensarbeit in der Regel mindestens mit der...
      § 3 Voraussetzungen zur Zulassung für eine Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer in einem mathematischen oder naturwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen - dazu zählt auch das Lehramt an Gymnasien - erworben hat, und das Studium in der Regel mindestens mit der Note “gut” absolviert sowie die Master- bzw. Staatsexamensarbeit oder eine gleichwertige Examensarbeit in der Regel mindestens mit der Note “gut” abgeschlossen hat. In jedem Falle prüft der Promotionsausschuss, ob die für das Wissenschaftsgebiet der Dissertation erforderlichen Kenntnisse vorliegen. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. Fachhochschulabsolventen können im kooperativen Verfahren zugelassen werden. Dabei wirken je ein Hochschullehrer der Fakultät und der Fachhochschule gemeinsam als wissenschaftliche Betreuer des Doktoranden.

      (2) Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, können im Ausnahmefall zur Promotion zugelassen werden. In diesem Fall legt der Promotionsausschuss auf Vorschlag des betreuenden Hochschullehrers und ggf. unter Einbeziehung des fachlich zuständigen Prüfungsausschusses fest, ob bzw. welche Ergänzungsstudien und Prüfungsleistungen vor einer Zulassung nachzuweisen sind. Werden Prüfungen vorgeschrieben, sind diese mindestens mit der Note „gut” zu absolvieren.

      (3) Inhaber des Bachelorgrades einer Universität können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege des Eignungsfeststellungsverfahrens nach Sätze 3 bis 6 zur Promotion zugelassen werden. Voraussetzung ist ein mit herausragenden Leistungen, in der Regel mindestens mit der Gesamtnote “sehr gut” (1,3), abgeschlossenes mathematisches oder naturwissenschaftliches Studium. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst bei einem vorangegangenen 8 semestrigen Bachelorstudiengang den Erwerb von 20 Leistungspunkten aus dem Hauptstudium eines Diplomstudiengangs, aus einem Masterstudiengang oder aus einer Graduiertenschule. Bei einem 6-semestrigen Bachelorstudiengang sind 40 Leistungspunkte zu erwerben. Die Leistungspunkte sind in der Regel innerhalb von 2 Semestern zu erbringen. Die dabei erzielten Leistungen müssen im Schnitt mindestens mit “gut” bewertet sein.

      (4) Inhaber des Bachelorgrades einer Fachhochschule können ebenfalls ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege des Eignungsfeststellungsverfahrens nach den Sätzen 3 bis 5 in einem kooperativen Promotionsverfahren nach Abs. 1 Sätze 2 bis 3 zugelassen werden. Voraussetzung ist ein mit herausragenden Leistungen, in der Regel mindestens mit der Gesamtnote “sehr gut” (1,3), abgeschlossenes mathematisches oder naturwissenschaftliches Studium. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst den Erwerb von 60 Leistungspunkten aus dem Hauptstudium eines Diplomstudiengangs oder aus einem Masterstudiengang oder aus einer Graduiertenschule. Die Leistungspunkte sind in der Regel innerhalb von 2 Semestern zu erbringen. Die dabei erzielten Leistungen müssen im Schnitt mindestens mit “gut” bewertet sein. Die Fachgebiete für den Erwerb der Leistungspunkte sind durch den Promotionsausschuss zu genehmigen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist eine Stellungnahme im Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst oder bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz einzuholen. In Fällen, in denen deutschen und ausländischen Bewerbern gemäß den hochschulrechtlichen Bestimmungen die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als Zulassungsvoraussetzung anzuerkennen.

      (6) Eine Dissertation kann mit oder im Ausnahmefall ohne wissenschaftliche Betreuung durch einen Hochschullehrer der Fakultät angefertigt werden. Im ersteren Fall prüft der Promotionsausschuss bereits zu Beginn der Betreuung die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Promotion (Annahme als Doktorand). Zwischen dem wissenschaftlichen Betreuer und dem Doktoranden ist eine an den Empfehlungen der DFG bzw. der Graduiertenakademie der TU Dresden orientierte Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Wird die Dissertation ohne die Betreuung durch einen Hochschullehrer der Fakultät angefertigt, muss der Bewerber spätestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Einreichungstermin sein Promotionsvorhaben schriftlich beim Promotionsausschuss unter Beifügung einer Bereitschaftserklärung eines berufenen Hochschullehrers der Fakultät zur Anfertigung eines Gutachtens gemäß § 6 Abs. 1 anmelden (Annahme als Doktorand). Mit der Annahme als Doktorand ist der Kandidat auf die “Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen” zu verpflichten.

      (7) Zu einer Promotion wird nicht zugelassen, wer bereits zweimal auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet ein Promotionsverfahren nicht erfolgreich beendet hat.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme

      (1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll in der Regel einen bedeutenden Beitrag zur Forschungsarbeit auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen. Sie hat neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit...
      § 8 Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme

      (1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll in der Regel einen bedeutenden Beitrag zur Forschungsarbeit auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen. Sie hat neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit eines Autors. Sie soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst und in druckreifer Form ausgeführt sein. Über Ausnahmen entscheidet auf rechtzeitig gestellten Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Im Falle einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit muss der individuelle Beitrag des Bewerbers durch eine eigene Dissertation dokumentiert werden. Für die Autorenschaft gilt § 6 Abs. 1 und 2 der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.

      (2) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen, unabhängigen, begründeten und schriftlichen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Die Gutachten sollten bis spätestens 8 Wochen nach Aushändigung der Dissertation an die Gutachter der Promotionskommission vorgelegt werden. Die Gutachten sind von der Promotionskommission vertraulich zu behandeln. Wird im Gutachten die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist die Arbeit von den Gutachtern mit den Noten “genügend” (3,0), “gut” (2,0) oder “sehr gut” (1,0) zu bewerten. Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Note um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7 und 3,3 sind ausgeschlossen. Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so ist sie mit “nicht genügend” (4,0) zu bewerten. Empfiehlt ein Gutachter, die Dissertation dem Bewerber zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Die Promotionskommission kann dazu eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung festsetzen. Nach Ergänzung oder Umarbeitung der Dissertation entscheidet die Promotionskommission unter Hinzuziehung der Gutachter über den Fortgang desVerfahrens nach Absatz 3. Eine Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich.

      (3) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die Hochschullehrer und Habilitierten der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Diese haben das Recht, innerhalb der Auslagefrist ein Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation anzumelden und innerhalb von vierzehn Tagen in schriftlicher Form an den Vorsitzenden der Promotionskommission zu richten und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates, die Hochschullehrer und der Kandidat haben das Recht, die Gutachten einschließlich der Notenvorschläge unter Wahrung der Anonymität der Gutachter einzusehen.

      (4) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission in einer geschlossenen Sitzung auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Stellungnahmen, über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Der Vorsitzende der Promotionskommission kann von der Promotionskommission beauftragt werden, die Annahme der Dissertation festzustellen, falls ausschließlich positive Gutachten und Voten zur Dissertation vorliegen. Im Falle der Annahme stellt die Promotionskommission die endgültige Bewertung der Dissertation durch Mittelung der Gutachternoten fest, wobei nur die erste Kommastelle berücksichtigt wird. Eine Bewertung eines Gutachters mit “nicht genügend” geht mit 4,0 in die Mittelwertbildung ein. Eine Umarbeitung oder Ergänzung der Dissertation ist nach deren Annahme, abgesehen von der Korrektur orthographischer und grammatikalischer Fehler, nicht zulässig. Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird sie mit “nicht genügend” bewertet, und das Promotionsverfahren ist zu beenden. Eine Ablehnung ist vom Promotionsausschuss zu bestätigen. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation mit den Gutachten verbleibt bei den Akten des Promotionsverfahrens.

      (5) Im Falle der Ablehnung benachrichtigt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Bewerber in schriftlicher Form und unter Angabe der Gründe über die Ablehnung der Dissertation und die Beendigung des Promotionsverfahrens in Verbindung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Wiederholung gemäß §12 Abs. 1.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17 Binationale Promotionsverfahren

      (1) Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung kann die Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften der Technischen Universität Dresden gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die selbst das Promotionsrecht in ihrem Lande besitzen muss, ein binationales Promotionsverfahren durchführen. In einem binationalen Promotionsverfahren wird auf Grund einer Promotionsarbeit ein Doktorgrad verliehen. In die Kooperationsvereinbarung sind Regelunge...
      § 17 Binationale Promotionsverfahren

      (1) Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung kann die Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften der Technischen Universität Dresden gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die selbst das Promotionsrecht in ihrem Lande besitzen muss, ein binationales Promotionsverfahren durchführen. In einem binationalen Promotionsverfahren wird auf Grund einer Promotionsarbeit ein Doktorgrad verliehen. In die Kooperationsvereinbarung sind Regelungen über die gemeinsame Betreuung des Promovenden durch einen Hochschullehrer aus jeder Einrichtung sowie zum Verfahrensablauf und zur Notengebung aufzunehmen; sie bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (2) Die Bestimmungen dieser Promotionsordnung gelten sinngemäß auch für binationale Promotionsverfahren. Davon abweichend wird festgelegt:
      1. Die Dissertation wird durchgängig in einer Sprache geschrieben und enthält eine Zusammenfassung in Englisch und in den jeweiligen Landessprachen.
      2. Die Promotionskommission wird mit mindestens je zwei Hochschullehrern aus beiden Hochschulen besetzt. Hierzu beauftragen die jeweils zuständigen Gremien die Vertreter aus ihrer Einrichtung. Die zwei Betreuer aus beiden Hochschulen sollen Mitglieder der Promotionskommission sein.3. Die Gutachter werden von der Promotionskommission bestellt. Ein Gutachter muss Hochschullehrer der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften der TU Dresden sein.
      4. Die mündlichen Teilleistungen (Rigorosum und Disputation) werden an einer der beiden beteiligten Einrichtungen erbracht. Für den Fall, dass diese Teilleistungen an der auswärtigen Hochschule abgenommen wurden, hält der Bewerber an der Technischen Universität Dresden einen öffentlichen wissenschaftlichen Vortrag über die Dissertation.

      (3) Aus der Promotionsurkunde muss hervorgehen, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule durchgeführt wurde. Die beteiligten Hochschulen sind zu nennen. Sonderregelungen, die das jeweils geltende nationale Recht der Partnerhochschule berücksichtigen, sind vom Promotionsausschuss zu genehmigen.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 2/2011
    • zuletzt geändert am 18.06.2018
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

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    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
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    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
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    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

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