Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann als Doktorand:in (Promotionskandidat:in) in der Regel zugelassen werden, wer in einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2
1. einen Masterstudiengang,
2. einen Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer ...
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann als Doktorand:in (Promotionskandidat:in) in der Regel zugelassen werden, wer in einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2
1. einen Masterstudiengang,
2. einen Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung und einer Gesamtnote von mindestens 2,0 (gut) abgeschlossen und eine besondere fachliche Qualifikation hat. Bei ausländischen Abschlüssen ist Voraussetzung, dass Note und Studiengang den in Satz 1 bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Die Adäquanz ist durch den Promotionsausschuss auf Vorschlag der Graduate School festzustellen.
(2) Ausnahmsweise kann auf Antrag eines an der Zeppelin Universität tätigen hauptamtlichen Mitglieds (Promotorin oder Promotor nach § 10) als Promotionskandidat:in zugelassen werden, wer in einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2
1. einen Abschluss nach Abs. 1 erreicht hat und dessen bzw. deren Abschlussprüfung in sinngemäßer Anwendung des § 18b Abs. 2 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz nach ihrem Ergebnis zu den ersten 20 vom Hundert aller Prüfungsabsolventinnen und Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben und die in fachspezifischen Anlagen zu dieser Ordnung niedergelegte Mindestgesamtnote erreicht hat, die jedoch nicht schlechter als 2,5 sein darf,
2. einen Abschluss in einem Bachelorstudiengang oder einem Staatsexamensstudiengang, der nicht unter Abs. 1 fällt, mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5 erreicht hat,
3. einen Abschluss in einem Diplom-Studiengang einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie mit einer Gesamtnote von 1,5 erreicht hat oder
4. einen Nebenfach-Abschluss mit mindestens der Note 1,5 erreicht hat,
5. einen Abschluss an der Notarakademie Baden-Württemberg mit mindestens der Note „befriedigend“ erreicht hat,
6. einen Abschluss gemäß Abs. 1 in einem anderen Fach als in einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 erlangt hat, wenn die geplante Dissertation einen Grenzbereich zwischen diesem Fach und einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 behandelt und eine besondere fachliche Qualifikation hat, die durch ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 8 nachgewiesen wird. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 gilt für das Fach Rechtswissenschaft, dass die Gesamtnote mindestens 8 Punkten eines ersten juristischen Staatsexamens entsprechen muss.
Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Kultur- & Kommunikationswissenschaften
Zu § 5 Zulassungsvoraussetzungen
[Keine abweichenden, fachspezifischen Regelungen.]
Zu § 8 Eignungsfeststellung
[Keine abweichenden, fachspezifischen Regelungen.]