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Zeppelin Universität - Hochschule zwischen Wirtschaft, Kultur und Politik

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Steckbrief

  • Hochschule Zeppelin Universität - Hochschule zwischen Wirtschaft, Kultur und Politik
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Staats- und Gesellschaftswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Politikwissenschaft; Soziologie; Verwaltungswissenschaft
    Politikwissenschaft; Soziologie ...
  • Sachgebiet(e) Politikwissenschaften; Sozialwissenschaften; Verwaltungswissenschaft
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. soc.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann als Doktorand:in (Promotionskandidat:in) in der Regel zugelassen werden, wer in einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2
      1. einen Masterstudiengang,
      2. einen Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer ...
      § 5 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann als Doktorand:in (Promotionskandidat:in) in der Regel zugelassen werden, wer in einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2
      1. einen Masterstudiengang,
      2. einen Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung und einer Gesamtnote von mindestens 2,0 (gut) abge-
      schlossen und eine besondere fachliche Qualifikation hat. Bei ausländischen Abschlüssen ist Voraussetzung, dass Note und Studiengang den in Satz 1 bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Die Adäquanz ist durch den Promotionsausschuss auf Vorschlag der Graduate School festzustellen.

      (2) Ausnahmsweise kann auf Antrag eines an der Zeppelin Universität tätigen hauptamtlichen Mitglieds (Promotorin oder Promotor nach § 10) als Promotionskandidat:in zugelassen werden, wer in einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2
      1. einen Abschluss nach Abs. 1 erreicht hat und dessen bzw. deren Abschlussprüfung in sinngemäßer Anwendung des § 18b Abs. 2 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz nach ihrem Ergebnis zu den ersten 20 vom Hundert aller Prüfungsabsolventinnen und Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben und die in fachspezifischen Anlagen zu dieser Ordnung niedergelegte Mindestgesamtnote erreicht hat, die jedoch nicht schlechter als 2,5 sein darf,
      2. einen Abschluss in einem Bachelorstudiengang oder einem Staatsexamensstudiengang, der nicht unter Abs. 1 fällt, mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5 erreicht hat,
      3. einen Abschluss in einem Diplom-Studiengang einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie mit einer Gesamtnote von 1,5 erreicht hat oder
      4. einen Nebenfach-Abschluss mit mindestens der Note 1,5 erreicht hat,
      5. einen Abschluss an der Notarakademie Baden-Württemberg mit mindestens der Note „befriedigend“ erreicht hat,
      6. einen Abschluss gemäß Abs. 1 in einem anderen Fach als in einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 erlangt hat, wenn die geplante Dissertation einen Grenzbereich zwischen diesem Fach und einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 behandelt und eine besondere fachliche Qualifikation hat, die durch ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 8 nachgewiesen wird. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 gilt für das Fach Rechtswissenschaft, dass die Gesamtnote mindestens 8 Punkten eines ersten juristischen Staatsexamens entsprechen muss.

      Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Staats- & Gesellschaftswissenschaften

      Zu § 5 Zulassungsvoraussetzungen
      Für eine Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1 ist eine Mindestnote von 2,3 erforderlich.

      Zu § 8 Eignungsfeststellung
      (1) Zur Feststellung der allgemeinen wissenschaftlichen Qualifikation prüft der Promotor oder die Promotorin an Hand der Zeugnisse und auf Basis des Exposés des Promotionsvorhabens, ob die oder der Bewerber:in oder für das Promotionsvorhaben relevante Veranstaltungen besucht hat und im Schnitt ein Ergebnis von mindestens 2,0 erzielt hat: Des weiteren soll die Masterarbeit mit mindestens 2,0 bewertet worden sein.

      (2) Auf Basis der Anforderungen nach Absatz 1 und des Exposés reicht die oder der Betreuer:in einen Antrag bei der oder dem Fachbereichssprecher:in ein, der darauf gerichtet ist, dem Promotionsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten zur Annahme als Doktorand:in zu empfehlen. Der Antrag ist ggf. mit dem Vorschlag von Auflagen zu versehen. Dem Antrag ist das Exposé und eine Begründung beizufügen, die die Einhaltung der Kriterien nach Abs. 1 darlegt und durch entsprechende Unterlagen (Zeugniskopie) nachweist.

      (3) Die oder der Fachbereichssprecher:in sendet nach Überprüfung und Feststellung der Erfüllung der formalen Kriterien nach Abs. 1 diesen Antrag mit Begründung und Expose den stimmberechtigten Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs zur Abstimmung zu. Der Antrag gilt als angenommen, wenn innerhalb von 3 Wochen seit Versendung kein:e Professor:in einen begründeten Widerspruch anmeldet. Wird ein solcher Widerspruch erhoben, teilt die oder der Fachbereichssprecher:in diesen der oder dem Betreuer:in mit. Soweit dieser oder diese dem Widerspruch abhilft, gilt der Antrag als angenommen, ansonsten wird der Antrag zur Abstimmung einem einzuberufenden Professorium des Fachbereichs vorgelegt. In diesem Professorium wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Gelegenheit gegeben, ihr oder sein Promotionsvorhaben zu präsentieren. Im Anschluss entscheidet das Professorium über die Annahme, ggf. mit Auflagen, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

      (4) Im Falle der Annahme der Empfehlung wird diese zusammen mit dem Antrag auf Annahme zur Promotion durch die oder den Betreuer:in an den Promotionsauschuss weitergeleitet.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbstständig erarbeiteten und angemessen formulierten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Eine Dissertation, die bereits an anderer Stelle als Dissertation eingereicht worden ist, darf nicht Grundlage der Promotion werden.

      (2) Über den inhaltlichen Text hinaus muss die eingereichte Dissertation ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine ü...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbstständig erarbeiteten und angemessen formulierten, wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten zur wissenschaftlichen Forschung darstellen. Eine Dissertation, die bereits an anderer Stelle als Dissertation eingereicht worden ist, darf nicht Grundlage der Promotion werden.

      (2) Über den inhaltlichen Text hinaus muss die eingereichte Dissertation ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung und ein ausführliches Verzeichnis der verwendeten Quellen und Literatur enthalten. Im Falle empirischer Untersuchungen sind die zugrunde liegenden, für die jeweiligen Untersuchungen erhobenen Primärdaten ebenfalls einzureichen.

      (3) Die Dissertation muss vor dem Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung der präventiven Plagiatskontrolle der ZU unterzogen und ein entsprechender Nachweis nach § 11 Abs. 2 lit. e) vorgelegt werden.

      (4) Die Dissertation kann als Monographie oder als publikationsbasierte Dissertation (§ 14) verfasst werden. Die gewählte Form muss im Antragsformular auf Zulassung zur Promotion angegeben und schriftlich von der oder dem Betreuer:in durch Abzeichnung genehmigt werden (§ 6 Abs. 2 lit. d)). Die Form der Dissertation kann in begründeten Ausnahmefällen und mit schriftlicher Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur Promotionsprüfung einmal geändert werden. Die Änderungsbegründung der Kandidatin oder des Kandidaten und die schriftliche Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers muss zusammen mit einem Jahresbericht zur Dissertation (§ 10 Abs. 5) beim Promotionsausschuss eingereicht werden. Der Promotionsausschuss muss die Änderung der Form der Dissertation beschließen.

      § 14 Publikationsbasierte Dissertation

      (1) Wesentliche Bestandteile einer publikationsbasierten Dissertation sind mindestens drei Einzelarbeiten, die innerhalb der Promotionszeit und bei international anerkannten Fachzeitschriften, gerankt in SCIMAGO, oder international anerkannten Konferenzen mit Begutachtungsverfahren (peer review) eingereicht wurden; es sei denn, die fachspezifischen Regelungen bestimmen etwas anderes (siehe Anhang). Buchkapitel und Conference Proceedings können keine Bestandteile einer Dissertation sein. Kriterien für die Qualitätsanforderungen an die Einzelarbeiten nach internationalen Standards sind den fachspezifischen Anlagen zu dieser Ordnung zu entnehmen. Der bisherige Begutachtungsprozess jeder Einzelarbeit muss mit sämtlichen Ergebnissen in einer separaten Unterlage dokumentiert und beim Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 mit der Dissertation zur Begutachtung eingereicht werden.

      (2) Die Einzelarbeiten nach Abs. 1 müssen einen übergreifenden Forschungs- zusammenhang aufweisen, der in Form einer wissenschaftlich fundierten Darstellung zu begründen ist. Diese Darstellung muss einen Umfang von mindestens 30 Seiten umfassen.

      (3) Die Summe der Einzelarbeiten nach Abs. 1 jeweils gewichtet mit dem Kehrwert der Anzahl aller auf den jeweiligen Einzelarbeiten vermerkten Autorinnen und Autoren muss mindestens die Zahl zwei ergeben. Einzelarbeiten in Alleinautorschaft werden mit dem Faktor 1 gewichtet; Einzelarbeiten mit jeweils einer oder einem Ko-Autor:in werden zur Hälfte gewichtet; Einzelarbeiten mit jeweils zwei Ko-Autorinnen oder Ko-Autoren werden zu einem Drittel gewichtet usw. Abweichend vom Kehrwert aus der Personenzahl können die Ko-Autorinnen und Ko-Autoren eine andere Anteilsgewichtung für die gemeinsame Einzelarbeit festlegen, wobei der Wert pro Person maximal 0,5 erreichen kann.

      (4) Maximal ein:e Gutachter:in darf zugleich Ko-Autor:in sein; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist dies der Fall, dann wird zusätzlich zur Begutachtung gemäß § 13 eine weitere bisher nicht am Verfahren beteiligte Person vom Promotionsausschuss für ein Gutachten bestellt. Dabei soll für den Fall, dass die oder der interne Gutachter:in Ko-Autor:in ist, eine weitere interne:r oder externe:r Gutachter:in gewählt werden. Für den Fall, dass die oder der externe Gutachter:in Ko-Autor:in ist, muss ein:e weitere:r externe:r Gutachter:in gewählt werden. Gegenstand der Begutachtung ist auch die Darstellung nach Abs. 2.


      Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Staats- & Gesellschaftswissenschaften
      Zu § 14 Publikationsbasierte Dissertation

      (1) Alle Artikel müssen nach den Standards international anerkannter Fachzeitschriften publikationsreif sein; die Beurteilung der Publikationsreife erfolgt durch die Gutachter:innen der Dissertation. Mindestens einer der Artikel muss bei einer Zeitschrift einmal den Status „under review“ erreicht haben.

      (2) Mindestens ein Artikel muss in Allein- oder Hauptautorenschaft verfasst worden sein; die Hauptautorenschaft wird nachgewiesen durch die Erstplatzierung in der Reihenfolge der Autor:innen-Nennung oder - bei Zeitschriften, die automatisch eine alphabetische oder nach einem anderen Kriterium fixierte Reihenfolge vorsehen - durch mit Unterschrift beglaubigter Bestätigung durch alle beteiligten Koautor:innen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 25 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät (Cotutelle de thèse)

      (1) Die Zeppelin Universität kann zusammen mit einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslands in einer gemeinsam durchgeführten Promotion den Grad des Dr. rer. pol. oder des Dr. rer. soc. oder des Dr. phil. verleihen. Dieses Verfahren setzt eine gemeinsame Betreuung durch je eine:n Betreuer:in bzw. eine:n Zweitbetreuer:in und einen mindestens einsemestrigen Aufenthalt der Kandidatin oder d...
      § 25 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät (Cotutelle de thèse)

      (1) Die Zeppelin Universität kann zusammen mit einer wissenschaftlichen Hochschule des Auslands in einer gemeinsam durchgeführten Promotion den Grad des Dr. rer. pol. oder des Dr. rer. soc. oder des Dr. phil. verleihen. Dieses Verfahren setzt eine gemeinsame Betreuung durch je eine:n Betreuer:in bzw. eine:n Zweitbetreuer:in und einen mindestens einsemestrigen Aufenthalt der Kandidatin oder des Kandidaten als Promovierende an der Partneruniversität voraus. Die ausländische Einrichtung muss nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzen und der zu verleihende Grad muss unter Berücksichtigung der von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der KMK herausgegebenen Empfehlungen sowie von völkerrechtlichen Äquivalenzvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen sein.

      (2) Die Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion müssen sowohl nach den Regelungen der Zeppelin Universität als auch nach denen der ausländischen Hochschule erfüllt werden.

      (3) Zum Zweck einer gemeinsamen Promotionsprüfung ist zwischen der Zeppelin Universität und der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung zu treffen, die der Promotionsausschuss genehmigen muss. Die Vereinbarung regelt eine gemeinsam von den zuständigen Organen der ausländischen Hochschule und dem Promotionsausschuss geleitete Promotion, insbesondere eine gemeinsame Prüfung, Bewertung und Benotung der Promotionsleistungen durch eine gemeinsame Promotionskommission sowie die Modalitäten der Veröffentlichung der Dissertation. Sie kann Ausnahmen zur Zusammensetzung der Promotionskommission, zur Erstellung der Gutachten, zu Form, Dauer und Sprache der Disputation, zur Sprache der Dissertation und der Urkunde sowie zu den Modalitäten der Veröffentlichung der Dissertation vorsehen.

      (4) Die oder der Kandidat:in erhält nach Veröffentlichung der Dissertation gemäß Abs. 3 eine von den beteiligten Hochschulen gemeinsam ausgestellte Promotionsurkunde, auf der der Doktorgrad der ausländischen Hochschule und der der Zeppelin Universität aufgeführt sind. Die oder der Kandidat:in verpflichtet sich dabei, jeweils nur einen Doktorgrad, entweder den der ausländischen Universität oder denjenigen der Zeppelin Universität, nicht aber beide gemeinsam zu führen. Die oder der Kandidat:in erhält darüber hinaus einen Bescheid, der die gemeinsame Betreuung bestätigt und auf die Verpflichtungen nach Satz 2 hinweist.

      (5) Die oder der Kandidat:in kann eine Promotion im Sinne dieser Vorschrift beim Promotionsausschuss frühestens nach der Zulassung zur Promotion und spätestens bis zum Ende des ersten Semesters beantragen.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Promotionsordnung der Zeppelin Universität i. d. F. v. 14.02.2024, Internetseite der Hochschule
  • Hochschulporträt
    „Die ZU ist eine kreative, agile Universität, die konsequent für Innovationen im Hochschulbereich steht. Ihr Ziel ist es, die Talente jedes Einzelnen auf allen Ebenen zur vollen Entfaltung zu bringen.”
    Prof. Dr. Klaus Mühlhahn
    Präsident der Zeppelin Universität
    Zwischen Wirtschaft, Kultur und Politik – interdisziplinär, individuell und international studieren

    Die Zeppelin Universität (ZU) in Friedrichshafen am Bodensee gehört seit 2003 zu einer der besten Privatuniversitäten Deutschlands. Ihre 18 innovativen und interdisziplinären Bachelor- und Masterstudiengänge wurden bereits mehrfach im renommierten CHE-Hochschulranking gelistet und ausgezeichnet. Von Studierenden besonders geschätzt wird das familiäre Betreuungsverhältnis der Universität von 1:6 zwischen Lehrenden und Studierenden und die hohe Abschlussquote von 95%.

    Die ZU sieht sich als Universität zwischen Wirtschaft, Kultur und Politik, da sie die großen Fragen unserer Gesellschaft miteinander vernetzt und fächerübergreifend forscht und lehrt. Mit dieser Einstellung gibt die ZU ihren Studierenden Werkzeuge in die Hand, um den Herausforderungen unserer Zeit gerecht zu werden und die Arbeitswelt von morgen zu bereichern. Absolventinnen und Absolventen der ZU arbeiten nach ihrem Abschluss weltweit in Spitzenpositionen aller Berufsbranchen.

    Icon: uebersicht
    fächerübergreifend forschende und lehrende Universität zwischen Wirtschaft, Kultur und Politik
    Icon: uebersicht
    bietet ein familiäres Betreuungsverhältnis von 1:6 zwischen Lehrenden und Studierenden
    Studium & Lehre an der Zeppelin Universität

    Die Zeppelin Universität (ZU) bietet in ihren drei Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften, Kultur- und Kommunikationswissenschaften und Staats- und Gesellschaftswissenschaften Bachelor- und Masterstudiengänge in Deutsch und Englisch als Vollzeitprogramme oder in der Executive Education als Teilzeitprogramme an. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Promotion und zur Habilitation.

    Die ZU ist überzeugt, dass die Einheit von Lehre und Forschung nicht nur der Wissenschaft, sondern auch der Persönlichkeitsentwicklung dient. Sie zielt daher auf die Kultivierung eines wissenschaftlichen Pioniergeistes: durch projekt- und handlungsorientiertes Forschen, durch Theorie und Empirie wie auch durch den Mut zum Denken zwischen den Disziplinen. Durch forschendes Lehren und Lernen und durch die Förderung von Eigeninitiative leitet die ZU Lehrende und Studierende gleichzeitig zu Engagement, Innovation und Urteilsvermögen an.

    Icon: studium
    verfügt über vielfältige Studiengänge in drei Fachbereichen
    Icon: studium
    befördert forschendes Lehren und Lernen und Eigeninitiative
    Das Forschungsprofil der Zeppelin Universität: interdisziplinäre Forschungsschwerpunkte und disziplinäre Forschungsthemen

    Die Forschung der Zeppelin Universität (ZU) richtet ein besonderes Augenmerk auf zwei gesellschaftliche Transformationen, die als wichtige Rahmenbedingungen nahezu jeder wirtschafts-, sozial- und geisteswissenschaftlichen Forschung zu betrachten sind: Globalisierung und Digitalisierung. Diese bilden die Klammer für die interdisziplinär ausgerichteten Forschungscluster der ZU: Governance globaler Kooperationsnetzwerke, Entscheidungsforschung, Arts Production and Cultural Policy in Transformation, Computational Social Science.

    Zahlreiche lehrstuhlbezogene Forschungsthemen sind in den drei Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften, Kultur- und Kommunikationswissenschaften und Staats- und Gesellschaftswissenschaften verankert und Teil der fachbereichsspezifischen Forschungsstrategien. Für diese Forschungsthemen besteht bei entsprechender Leistung und interdisziplinärer Vereinbarkeit die Möglichkeit, in den Rang eines Forschungsclusters aufzusteigen.

    „An der ZU wird Grundlagen- und angewandte Forschung mit dem Ziel betrieben, Sichtbarkeit in der internationalen wissenschaftlichen Gemeinschaft sowie in der Gesellschaft zu gewährleisten.”
    Prof. Dr. Anja Achtziger
    Vice President Research | Head of Center for Consumer, Markets & Politics | CCMP
    Icon: forschung
    misst der Forschung auf allen Ebenen einen zentralen Stellenwert bei
    Icon: forschung
    richtet ein besonderes Augenmerk auf Globalisierung und Digitalisierung
    Internationale Forschung an der Zeppelin Universität

    Die Internationalisierung von Studium und Lehre ist ein zentrales Anliegen der Zeppelin Universität (ZU). Der Fokus auf globale Netzwerke ist sowohl Gegenstand der Forschung als auch der Lehre. Die ZU ist eine Institution, die in der Region verankert ist und gleichzeitig global denkt und agiert. Die Beteiligung an internationalen Forschungsprojekten ist für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gängige Praxis.

    Die ZU verfügt über eine breite, international sichtbare Forschungskompetenz und fördert interdisziplinäre Forschungsprojekte in besonderem Maße. Die Universität fördert ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Ausweitung ihrer internationalen Aktivitäten. Mit der Weiterentwicklung ihres interdisziplinären Forschungsverständnisses positioniert sich die ZU in der nationalen und internationalen Forschungslandschaft. 

    „The aim of Zeppelin University is to provide students with the knowledge required for a globally networked world.”
    Angela Kurtz
    Director of Student Life Cycle & International Affairs
    Icon: international
    ist in der Region verankert und denkt und agiert zugleich global
    Icon: international
    fördert die internationalen Aktivitäten ihre Wissenschaftler:innen
    Foto: Zwei Studentinnen und ein Student sitzen an einem Tisch und blicken gemeinsam in einen Laptop
    Foto: Studierende der Zeppelin Universität sitzen in einem Seminarraum im Stuhlkreis und diskutieren miteinander
    Foto: Studentinnen und Studenten sitzen auf einem Steg am See und blicken in die Kamera des Fotografen

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