Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann als Doktorand:in (Promotionskandidat:in) in der Regel zugelassen werden, wer in einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2
1. einen Masterstudiengang,
2. einen Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer ...
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion kann als Doktorand:in (Promotionskandidat:in) in der Regel zugelassen werden, wer in einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2
1. einen Masterstudiengang,
2. einen Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
3. einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung und einer Gesamtnote von mindestens 2,0 (gut) abge-
schlossen und eine besondere fachliche Qualifikation hat. Bei ausländischen Abschlüssen ist Voraussetzung, dass Note und Studiengang den in Satz 1 bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Die Adäquanz ist durch den Promotionsausschuss auf Vorschlag der Graduate School festzustellen.
(2) Ausnahmsweise kann auf Antrag eines an der Zeppelin Universität tätigen hauptamtlichen Mitglieds (Promotorin oder Promotor nach § 10) als Promotionskandidat:in zugelassen werden, wer in einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2
1. einen Abschluss nach Abs. 1 erreicht hat und dessen bzw. deren Abschlussprüfung in sinngemäßer Anwendung des § 18b Abs. 2 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz nach ihrem Ergebnis zu den ersten 20 vom Hundert aller Prüfungsabsolventinnen und Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben und die in fachspezifischen Anlagen zu dieser Ordnung niedergelegte Mindestgesamtnote erreicht hat, die jedoch nicht schlechter als 2,5 sein darf,
2. einen Abschluss in einem Bachelorstudiengang oder einem Staatsexamensstudiengang, der nicht unter Abs. 1 fällt, mit einer Gesamtnote von mindestens 1,5 erreicht hat,
3. einen Abschluss in einem Diplom-Studiengang einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie mit einer Gesamtnote von 1,5 erreicht hat oder
4. einen Nebenfach-Abschluss mit mindestens der Note 1,5 erreicht hat,
5. einen Abschluss an der Notarakademie Baden-Württemberg mit mindestens der Note „befriedigend“ erreicht hat,
6. einen Abschluss gemäß Abs. 1 in einem anderen Fach als in einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 erlangt hat, wenn die geplante Dissertation einen Grenzbereich zwischen diesem Fach und einem der Fächer nach § 1 Abs. 2 Satz 2 behandelt und eine besondere fachliche Qualifikation hat, die durch ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 8 nachgewiesen wird. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 6 gilt für das Fach Rechtswissenschaft, dass die Gesamtnote mindestens 8 Punkten eines ersten juristischen Staatsexamens entsprechen muss.
Fachspezifische Regelungen des Fachbereichs Staats- & Gesellschaftswissenschaften
Zu § 5 Zulassungsvoraussetzungen
Für eine Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 2 Ziffer 1 ist eine Mindestnote von 2,3 erforderlich.
Zu § 8 Eignungsfeststellung
(1) Zur Feststellung der allgemeinen wissenschaftlichen Qualifikation prüft der Promotor oder die Promotorin an Hand der Zeugnisse und auf Basis des Exposés des Promotionsvorhabens, ob die oder der Bewerber:in oder für das Promotionsvorhaben relevante Veranstaltungen besucht hat und im Schnitt ein Ergebnis von mindestens 2,0 erzielt hat: Des weiteren soll die Masterarbeit mit mindestens 2,0 bewertet worden sein.
(2) Auf Basis der Anforderungen nach Absatz 1 und des Exposés reicht die oder der Betreuer:in einen Antrag bei der oder dem Fachbereichssprecher:in ein, der darauf gerichtet ist, dem Promotionsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten zur Annahme als Doktorand:in zu empfehlen. Der Antrag ist ggf. mit dem Vorschlag von Auflagen zu versehen. Dem Antrag ist das Exposé und eine Begründung beizufügen, die die Einhaltung der Kriterien nach Abs. 1 darlegt und durch entsprechende Unterlagen (Zeugniskopie) nachweist.
(3) Die oder der Fachbereichssprecher:in sendet nach Überprüfung und Feststellung der Erfüllung der formalen Kriterien nach Abs. 1 diesen Antrag mit Begründung und Expose den stimmberechtigten Professorinnen oder Professoren des Fachbereichs zur Abstimmung zu. Der Antrag gilt als angenommen, wenn innerhalb von 3 Wochen seit Versendung kein:e Professor:in einen begründeten Widerspruch anmeldet. Wird ein solcher Widerspruch erhoben, teilt die oder der Fachbereichssprecher:in diesen der oder dem Betreuer:in mit. Soweit dieser oder diese dem Widerspruch abhilft, gilt der Antrag als angenommen, ansonsten wird der Antrag zur Abstimmung einem einzuberufenden Professorium des Fachbereichs vorgelegt. In diesem Professorium wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Gelegenheit gegeben, ihr oder sein Promotionsvorhaben zu präsentieren. Im Anschluss entscheidet das Professorium über die Annahme, ggf. mit Auflagen, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Im Falle der Annahme der Empfehlung wird diese zusammen mit dem Antrag auf Annahme zur Promotion durch die oder den Betreuer:in an den Promotionsauschuss weitergeleitet.