Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Promotionsleistungen
(1) Durch die Promotion sollen besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden. Die Promotionsleistungen bestehen aus einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Dissertation muss einen selbständigen, weiterführenden, fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen Forschungsbeitrag darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers erkenn...
§ 5 Promotionsleistungen
(1) Durch die Promotion sollen besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen werden. Die Promotionsleistungen bestehen aus einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die Dissertation muss einen selbständigen, weiterführenden, fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen Forschungsbeitrag darstellen und die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers erkennen lassen, ein wissenschaftliches Problem sachgemäß zu bearbeiten und das Ergebnis angemessen darzustellen. Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
(3) Für die Dissertation können auch Bestandteile einer Gruppenarbeit verwendet werden. In diesem Falle muss die Dissertation der Doktorandin oder des Doktoranden ihren bzw. seinen Anteil an der Gruppenarbeit klar erkennen lassen und den in Absatz 2 genannten Kriterien genügen.
(4) Die Dissertation kann auch eine kumulative Arbeit sein; Absatz 5 findet dann keine Anwendung. Die kumulative Dissertation muss dem wissenschaftlichen Qualitätsanspruch entsprechen und neue Erkenntnisse im Rahmen eines komplexen und anspruchsvollen Forschungsthemas auf der Basis selbständiger Forschung erbracht haben. Zu den näheren Anforderungen siehe fachspezifische Anhänge (Anlage 1).
(5) Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht sein; eine vorherige Veröffentlichung von Teilen der Arbeit steht der Annahme als Dissertation nicht entgegen.
Anhang 1
Fachspezifische Anhänge zu § 5 Absatz 4 (kumulative Dissertation) der Promotionsordnung der Fakultät V
Biomedical Technology / Biomedizin
Anstelle einer Einzelarbeit kann auch eine kumulative Dissertation vorgelegt werden. Die kumulative Dissertation muss dem wissenschaftlichen Qualitätsanspruch entsprechen und neue Erkenntnisse im Rahmen eines komplexen und anspruchsvollen Forschungsthemas auf der Basis selbständiger Forschung erbracht haben.
Dabei gelten folgende Mindestanforderungen:
1. Es sind mindestens drei wissenschaftliche Abhandlungen vorzulegen, die in englischer Sprache verfasst wurden und für die Publikation in wissenschaftlichen Zeitschriften mit Peer-Review-System geeignet sind:
a) Mindestens zwei Abhandlungen müssen unter Erstautorenschaft geschrieben worden sein.
Bei der dritten bzw. den weiteren Abhandlungen ist eine Erstautorenschaft zwar erwünscht, aber nicht erforderlich, dann aber muss der substanzielle Beitrag der Promovendin oder des Promovenden eindeutig beschrieben sein.
b) Zwei der unter Erstautorenschaft geschriebenen Abhandlung müssen bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Eine weitere Abhandlung muss zumindest eingereicht worden sein (Beleg durch Bestätigung der Herausgeberin oder des Herausgebers, dem der Titel und die Autorinnen und Autoren und deren Reihenfolge zu entnehmen sind).
c) Ist eine Publikation unter Erstautorenschaft geschrieben und in einem internationalen mit einem Impact Factor >10 zur Publikation angenommen worden, so kann auch mit weniger als 3 Abhandlungen eine kumulative Dissertation vorgelegt werden.
d) der Promotionsausschuss entscheidet darüber, ob die Abhandlungen für eine kumulative
Dissertation ausreichen.
2. Sind wissenschaftliche Abhandlungen von zwei oder mehr Autorinnen und Autoren verfasst worden, so muss in einer Anlage zur Dissertationsschrift von der Doktorandin oder dem Doktoranden angegeben werden, welchen Eigenanteil sie bzw. er hatte in Bezug auf: die Formulierung der Fragestellung, die Konzeption der Studie(n), die Durchführung und Auswertung der Studie(n) sowie das Verfassen des Textes. Alle separaten wissenschaftlichen Abhandlungen bilden zusammen mit dem Einleitungs- und Diskussionsteil die Dissertation.
3. Falls einer der beiden Gutachterinnen und Gutachter im Promotionsverfahren Mitautorin oder Mitautor einer oder mehrerer der vorgelegten Abhandlungen sein sollte, muss als andere Gutachterin oder anderer Gutachter eine Person gewählt werden, die nicht Autorin bzw. Autor von Teilen des Kumulus ist.
4. Den gesammelten Abhandlungen muss ein einleitender, substantieller Beitrag vorangestellt werden. Eine Orientierung für den Umfang des Beitrags ist etwa 50.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen). Dieser übergreifende Beitrag soll das theoretische und methodische Programm umreißen und Erläuterungen der Zusammenhänge zwischen den einzelnen Abhandlungen sowie eine integrierende Zusammenfassung und Diskussion der Ergebnisse und Erkenntnisse enthalten. Darüber hinaus kann die Betreuerin oder der Betreuer einen allgemeinen Material- und Methodenteil verlangen.
Digital Medical Technology / Medizinische Informatik
Anstelle einer Einzelarbeit kann auch eine kumulative Dissertation vorgelegt werden. Die kumulative Dissertation muss dem wissenschaftlichen Qualitätsanspruch entsprechen und neue Erkenntnisse im Rahmen eines komplexen und anspruchsvollen Forschungsthemas auf der Basis selbständiger Forschung erbracht haben.
Die kumulative Dissertation muss mindestens vier Manuskripte umfassen, davon zumindest zwei in Erstautorenschaft.
Eine der Erstautorenschaften sowie insgesamt zwei der vier Manuskripte müssen in englischer Sprache verfasst sein. Die Beiträge dürfen in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein. Die Manuskripte müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens müssen alle Manuskripte nachweislich in einer begutachteten und in einschlägigen wissenschaftlichen Datenbanken gelisteten Zeitschrift zur Publikation angenommen sein. Der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten an den Manuskripten in gemeinschaftlicher Autorenschaft muss aus der Abhandlung ersichtlich sein. Die Urheberschaft an den einzelnen Teilen ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie den Koautorinnen bzw. - autoren schriftlich zu bestätigen. Für die kumulative Dissertation ist der wissenschaftliche Zusammenhang der einzelnen Manuskripte von der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer Synopse von 20 bis 40 Seiten zu jeweils 2000 Zeichen darzulegen. Die Synopse soll eine gemeinsame Diskussion der Ergebnisse beinhalten, die den Mehrwert der Zusammenstellung gegenüber den einzelnen Teilen darstellt. Falls einer der beiden Gutachterinnen und Gutachter im Promotionsverfahren Mitautorin oder Mitautor einer oder mehrerer der vorgelegten Abhandlungen sein sollte, muss als andere Gutachterin oder anderer Gutachter eine Person gewählt werden, die nicht Autorin bzw. Autor von Teilen des Kumulus ist.
Digital Public Health
Anstelle einer Einzelarbeit kann auch eine kumulative Dissertation vorgelegt werden. Die kumulative Dissertation muss dem wissenschaftlichen Qualitätsanspruch entsprechen und neue Erkenntnisse im Rahmen eines komplexen und anspruchsvollen Forschungsthemas auf der Basis selbständiger Forschung erbracht haben. Die kumulative Dissertation muss mindestens vier Manuskripte umfassen, davon zumindest zwei in Erstautorenschaft. Eine der Erstautorenschaften sowie insgesamt zwei der vier Manuskripte müssen in englischer Sprache verfasst sein. Die Beiträge dürfen in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein. Die
Manuskripte müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens müssen alle Manuskripte nachweislich in einer begutachteten und in einschlägigen wissenschaftlichen Datenbanken gelisteten Zeitschrift zur Publikation angenommen sein. Der Anteil der Kandidatin oder des Kandidaten an den Manuskripten in gemeinschaftlicher Autorenschaft muss aus der Abhandlung ersichtlich sein. Die Urheberschaft an den einzelnen Teilen ist von der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie den Koautorinnen bzw. -autoren schriftlich zu bestätigen. Falls einer der beiden Gutachterinnen und Gutachter im Promotionsverfahren Mitautorin oder Mitautor einer oder mehrerer der vorgelegten Abhandlungen sein sollte, muss als andere Gutachterin oder anderer Gutachter eine Person gewählt werden, die nicht Autorin bzw. Autor von Teilen des Kumulus ist. Für die kumulative Dissertation ist der wissenschaftliche Zusammenhang der einzelnen Manuskripte von der Kandidatin oder dem Kandidaten in einer Synopse von 20 bis 40 Seiten zu jeweils 2000 Zeichen darzulegen. Die Synopse soll eine gemeinsame Diskussion der Ergebnisse beinhalten, die den Mehrwert der Zusammenstellung gegenüber den einzelnen Teilen darstellt.
Psychology / Psychologie
Unter der Voraussetzung, dass die Erstgutachterin oder der Erstgutachter zustimmt, besteht die Möglichkeit zur kumulativen Promotion. Die kumulative Dissertation muss dem wissenschaftlichen Qualitätsanspruch entsprechen, neue Erkenntnisse im Rahmen eines komplexen und anspruchsvollen Forschungsthemas auf der Basis selbständiger Forschung erbracht zu haben.
In einer Anlage zu Betreuungsvereinbarung werden – je nach Schwierigkeit der geplanten Arbeiten – Details zur Anzahl der zu erstellenden Abhandlungen sowie ihres Annahmestatus festgelegt. Dabei gelten folgende Mindestanforderungen:
1. Es sind mindestens drei separate, jedoch inhaltlich zusammenhängende wissenschaftliche Abhandlungen vorzulegen, die für die Publikation in wissenschaftlichen Zeitschriften mit Peer-Review-System geeignet sind:
a) Mindestens zwei Abhandlungen müssen unter Erstautorenschaft geschrieben worden sein. Bei der dritten bzw. den weiteren Abhandlungen ist eine Erstautorenschaft zwar erwünscht, aber nicht erforderlich, dann aber muss der substantielle Beitrag der Promovendin oder des Promovenden eindeutig beschrieben sein.
b) Mindestens eine der unter Erstautorenschaft geschriebenen Abhandlung muss bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Die weiteren Abhandlungen müssen zumindest eingereicht worden sein (Beleg durch Bestätigung der Herausgeberin oder des Herausgebers, dem der Titel und die Autorinnen und Autoren und deren Reihenfolge zu entnehmen sind).
2. Falls einer der beiden Gutachterinnen und Gutachter im Promotionsverfahren Mitautorin oder Mitautor einer oder mehrerer der vorgelegten Abhandlungen sein sollte, muss als andere Gutachterin oder anderer Gutachter eine Person gewählt werden, die nicht Autorin bzw. Autor von Teilen des Kumulus ist.
3. Sind wissenschaftliche Abhandlungen von zwei oder mehr Autorinnen und Autoren verfasst worden, so muss in einer Anlage zur Dissertationsschrift von der Doktorandin oder dem Doktoranden angegeben werden, welchen Eigenanteil sie bzw. er hatte in Bezug auf: die Formulierung der Fragestellung, die Konzeption der Studie(n), die Durchführung und Auswertung der Studie(n) sowie das Verfassen des Textes. Alle separaten wissenschaftlichen Abhandlungen bilden zusammen mit dem Einleitungs- und Diskussionsteil die Dissertation.
4. Den gesammelten Abhandlungen muss ein einleitender, substanzieller Beitrag vorangestellt werden. Eine Orientierung für den Umfang des Beitrags ist etwa 50.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen). Dieser übergreifende Beitrag soll das theoretische und methodische Programm umreißen und Erläuterungen der Zusammenhänge zwischen den einzelnen Abhandlungen sowie eine integrierende Zusammenfassung und Diskussion der Ergebnisse und Erkenntnisse enthalten. Darüber hinaus kann die Betreuerin oder der Betreuer einen allgemeinen Material- und Methodenteil verlangen.