Auszug aus der Promotionsordnung
§ 21 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)
(1) Die Medizinische Fakultät OWL verleiht die Titel Dr. rer. nat., alternativ den Ph.D. in Natural Sciences, oder den Dr. rer. medic., alternativ den Ph.D. in Medical Sciences, gemäß § 1 auch im Zusammenwirken mit einer in- oder ausländischen, promotionsberechtigten Hochschule. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partnerinstitution mit.
(2) Der Nachweis der für die Promoti...
§ 21 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)
(1) Die Medizinische Fakultät OWL verleiht die Titel Dr. rer. nat., alternativ den Ph.D. in Natural Sciences, oder den Dr. rer. medic., alternativ den Ph.D. in Medical Sciences, gemäß § 1 auch im Zusammenwirken mit einer in- oder ausländischen, promotionsberechtigten Hochschule. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partnerinstitution mit.
(2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Promovierenden durch die Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer selbständigen wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).
(3) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit einer Partnerinstitution voraus, in dem beide Seiten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.
(4) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen RPO und der §§ 2 bis 19, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Absatz 3 enthaltenen Regeln.
(5) § 4 a) und b) gelten mit der Maßgabe, dass der*die Promovend*in einen Abschluss nachweisen muss, der zur Promotion an beiden Partnerinstitutionen berechtigt.
(6) § 8 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
a. eine Erklärung der Partnerinstitution darüber, dass der Zugang zur Promotion / die Annahme als Promovend*in befürwortet wird,
b. eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerinstitution darüber, dass sie*er bereit ist, die Dissertation zu betreuen,
c. ggf. der Nachweis über das Studium an der Partnerinstitution gemäß Absatz 9.
(7) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.
(8) Betreuungspersonen der Dissertation sind mindestens ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Medizinischen Fakultät OWL
und mindestens prüfungsberechtigtes ein Mitglied der Partnerinstitution. Die Erklärungen nach Absatz 6 Buchst. a) und b) sollen mit der Anmeldung des Dissertationsvorhabens dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.
(9) Während der Bearbeitung muss der*die Promovend*in mindestens ein Semester als ordentliche*r Student*in bzw. als
Promovend*in an der Partnerinstitution eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerinstitution bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.
(10) Die Dissertation wird von einem*einer Gutachter*in, die*der durch die Partnerinstitution bestimmt wird, sowie einem
prüfungsberechtigten Mitglied der Medizinischen Fakultät OWL der Universität Bielefeld begutachtet; die Betreuungspersonen
dürfen nicht zu Gutachter*innen bestellt werden. Für die Sprache der Gutachten gilt Absatz 7 Satz 1 entsprechend.
(11) Die Prüfungskommission besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens aus mindestens vier Prüfer*innen, sofern dem nicht Bestimmungen an der Partnerinstitution entgegenstehen. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Medizinischen Fakultät OWL und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerinstitution sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einem*einer Prüfer*in vertreten sein.
(12) Für die Sprache der Disputation gilt Absatz 7 Satz 1 entsprechend, sofern im Partnerschaftsabkommen nichts anderes
geregelt ist. Im Falle der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 richten sich Form und Dauer der mündlichen Prüfung nach den im
Partnerschaftsabkommen enthaltenen Regeln.
(13) Ergeben sich bei einer gemeinsamen Promotion mit einer anderen Hochschule Widersprüchlichkeiten zwischen den Promotionsordnungen, so können durch die Fakultätskonferenz spezielle Regelungen für das einzelne Promotionsverfahren beschlossen werden.
(14) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 15 mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde und im Zeugnis
auf das grenzüberschreitende bzw. hochschulübergreifende Promotionsverfahren hingewiesen wird. In einem Begleitschreiben wird die*der Promovierte darauf hingewiesen, dass der Doktorgrad nur entweder in der von der Partnerinstitution oder in der von der Medizinischen Fakultät OWL vorgesehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder
a. in einem gemeinsamen Abschlussdokument, das von dem*der Dekan*in der Fakultät sowie den zuständigen Vertreter*innen der Partnerinstitution unterzeichnet und gesiegelt ist, oder
b. in getrennten Abschlussdokumenten in den jeweiligen Landessprachen erfolgen. Der*die Dekan*in der Fakultät unterzeichnet und siegelt Urkunde und Zeugnis der Medizinischen Fakultät OWL. Die Partnerinstitution fertigt ihr Abschlussdokument entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.