Auszug aus der Promotionsordnung
§ 13 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbstständig verfasste Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann im begründeten Einzelfall auch andere Sprachen zulassen.
(2) Anstelle einer Dissertationsschrift kann grundsätzlich auch eine Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Publikationen angenommen werden, die in ihrer Gesamtheit eine glei...
§ 13 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbstständig verfasste Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann im begründeten Einzelfall auch andere Sprachen zulassen.
(2) Anstelle einer Dissertationsschrift kann grundsätzlich auch eine Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Publikationen angenommen werden, die in ihrer Gesamtheit eine gleichwertige Leistung zu einer Dissertationsschrift darstellen (kumulative Dissertation). Die fachspezifischen Voraussetzungen werden auf Antrag eines Faches oder einer Fachdisziplin in Rückgriff auf die Fachgesellschaften durch den Konvent als Anlage zu dieser Promotionsordnung erlassen (Anlage 3 bis 7). Dabei sind die allgemeinen Kriterien für kumulative Dissertationen zu beachten (Anlage 2). Die Anlagen 2 bis 7 sind Bestandteil dieser Satzung. Vor Änderungen der allgemeinen Kriterien (Anlage 2) ist der Promotionsausschuss der Fakultät anzuhören.
(3) In der Dissertation ist anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt worden sind und wann die Arbeit abgeschlossen worden ist.
(4) Die Dissertation ist mit folgender Versicherung der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers zu versehen: „Ich erkläre hiermit an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und andere als in der Dissertation angegebene Hilfsmittel nicht benutzt habe; die aus fremden Quellen (einschließlich elektronischer Quellen, dem Internet und mündlicher Kommunikation) direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind ausnahmslos unter genauer Quellenangabe als solche kenntlich gemacht. Zentrale Inhalte der Dissertation sind nicht schon zuvor für eine andere Qualifikationsarbeit verwendet worden. Insbesondere habe ich nicht die Hilfe sogenannter Promotionsberaterinnen beziehungsweise Promotionsberater in Anspruch genommen. Dritte haben von mir weder unmittelbar noch mittelbar Geld oder geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen. Die Arbeit wurde bisher weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt. Auf die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer, auch fahrlässigen, falschen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung und die Bestimmungen der §§ 156, 161 StGB bin ich hingewiesen worden.“
(5) Kommerzielle Transkriptionen und redaktionelles Lektorat fallen nicht unter die Regelung des Absatz 5, sind also zulässig.
Anlage 2 (zu § 13 Absatz 3)
Allgemeine Kriterienliste für kumulative Dissertationen
1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
3. Die mindestens erforderliche Anzahl der Publikationen ist zu definieren (gegebenenfalls. inklusive Gewichtung nach Ko- oder Erstautorenschaften).
4. Der Anteil der Artikel, die im Peer-review Verfahren zu publizieren sind, ist zu definieren.
5. Ob und in welchem Ausmaß Ko-Autorenschaften beziehungsweise Ko-Autorinnenschaften zulässig sind und ob und in welchem Ausmaß Allein- oder/und Erstautorenschaften beziehungsweise Erstautorinnenschaften gefordert werden, ist zu definieren. Ob und in
welchem Ausmaß Publikationen auch Gegenstand anderer, abgeschlossener oder laufender Dissertationen sein dürfen, ist zu definieren. Die Anteile aller Ko-Autorinnen beziehungsweise Ko-Autoren an der jeweiligen Publikation sind aufzuführen, und die je-
weils vom Fach definierten, zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Kriterien sind in die Dissertation mit abzudrucken, zum Beispiel im Anhang.
6. Ob und in welchem Ausmaß die Publikationen eingereicht und/oder angenommen sein müssen, ist zu definieren. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
7. Ob und inwieweit Ko-Autorenschaften beziehungsweise Ko-Autorinnenschaften eine Gutachtertätigkeit ausschließen, ist zu definieren.
8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein (zum Beispiel der kumulativen Habilitation).
9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.
Anlage 3 (zu § 13 Absatz 3)
Kriterienliste für kumulative Dissertationen in den Fächern Politikwissenschaften und Soziologie
1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
3. Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei mit dem Ziel der Publikation in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift mit Peer-Review-Verfahren verfassten Forschungsartikeln.
4. Davon müssen alle Artikel zum Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation bei einer solchen Zeitschrift nachweislich zur Begutachtung eingereicht worden sein. Mindestens ein Artikel muss bereits nachweislich zur Publikation angenommen worden sein.
5. Dabei muss
a. mindestens ein Artikel in Alleinautorinnen- beziehungsweise Alleinautorenschaft verfasst sein;
b. mindestens ein weiterer Artikel als „Lead Author“ verfasst sein; dies bedeutet eine Arbeitsleistung mehr als 50 % und Verantwortung für den konzeptionellen Rahmen;
c. mindestens ein weiterer Artikel mit mindestens 50 % Arbeitsbeteiligung, der auch durch zwei Artikel, bei denen die addierte Arbeitsleistung mindestens 50 % entspricht, ersetzt werden kann, verfasst sein.
Die jeweiligen Anteile an der Arbeitsleistung müssen im Manuskript nachvollziehbar dokumentiert werden.
6. Die Arbeitsleistungen anderer, die an den unter Punkt 5 aufgeführten Gemeinschaftsleistungen beteiligt waren, können im Rahmen der mit diesen Personen verbundenen Dissertationsverfahren berücksichtigt werden.
7. Die an der Begutachtung der Dissertation beteiligten Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrer können an maximal zwei der zur Dissertation eingereichten Artikel beteiligt sein.
8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen Habilitation.
9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 3)
Kriterienliste für kumulative Dissertationen im Bereich Energiewissenschaften
1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
3. Mindestanzahl von Publikationen: Die Arbeit muss aus mindestens drei wissenschaftlichen Artikeln und einem einleitenden Rahmentext bestehen. Der einleitende Rahmentext soll einen Umfang von mindestens 25.000 Zeichen haben.
4. Peer-review Kriterien: Alle Artikel müssen zur Publikation in peer-review Zeitschriften vorgesehen sein.
5. Ko-Autorenschaften beziehungsweise Ko-Autorinnenschaften: Mindestens ein Artikel muss in Alleinautorenschaft beziehungsweise Alleinautorinnenschaften oder zwei Artikel in Erstautorinnenschaft beziehungsweise Erstautorenschaft geschrieben werden. Publikationen dürfen auch Gegenstand anderer, abgeschlossener oder laufender Dissertationen der Ko-Autorinnen beziehungsweise Ko-Autoren sein. Die Beiträge aller Ko-Autoren beziehungsweise Ko-Autorinnen an der jeweiligen Publikation sind in einer Erklärung anzugeben, die der Dissertation beizufügen ist, zum Beispiel im Anhang.
6. Publikationsstatus: Mindestens drei Artikel müssen bei peer-review Zeitschriften eingereicht sein. Mindestens zwei dieser Publikationen müssen zur Publikation angenommen, aber noch nicht zwingend veröffentlicht, sein. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung zusammen mit dem Rahmentext abgegeben werden. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die anderen Artikel in der ZHB veröffentlicht wird.
7. Ko-Autorinnenschaften beziehungsweise Ko-Autorenschaften und Gutachterinnentätigkeit beziehungsweise Gutachtertätigkeit schließen sich nicht aus. Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin darf jedoch keine Ko-Autor beziehungsweise Ko-Autorin
den eingereichten Publikationen sein.
8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Ge- genstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen Habilitation.
9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.
Anlage 5 (zu § 13 Absatz 3)
Kriterienliste für kumulative Dissertationen im Fach Psychologie
1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
3. Der kumulativen Dissertation müssen mindestens drei Manuskripte in Erstautorinnenschaft beziehungsweise Erstautorenschaft zugrunde liegen.
4. Alle Manuskripte müssen im peer-review-Verfahren publiziert sein/werden (siehe Punkt 6).
5. Erstautorinnenschaften beziehungsweise Erstautorenschaften sind Voraussetzung; Ko-Autorinnenschaften beziehungsweise Ko-Autorenschaften sind zulässig. Die Anteile aller Ko-Autorinnen beziehungsweise Ko-Autoren an der jeweiligen Publikation sind detailliert aufzuführen: i die Formulierung der Fragestellung; ii die Konzeption der Studien(n); iii die Durchführung und Auswertung der Studie(n); beziehungsweise ii/iii Durchführung der theoretischen Analysen; iv das Verfassen des Textes; und die jeweils vom Fach definierten, zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Kriterien sind in die Dissertation mit abzudrucken, zum Beispiel im Anhang. Damit können Publikationen nicht Gegenstand anderer, abgeschlossener oder laufender Dissertationen sein.
6. Alle Manuskripte müssen eingereicht sein; von diesen müssen mindestens zwei Manuskripte angenommen sein. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
7. Höchstens ein Gutachter beziehungsweise eine Gutachterin darf auch Ko-Autorin beziehungsweise Ko-Autor von der Dissertationsschrift zugrundeliegenden Manuskripten sein.
8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen Habilitation.
9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.
Anlage 6 (zu § 13 Absatz 3)
Kriterienliste für kumulative Dissertationen im Fach Wirtschaftswissenschaften
1. Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen beziehungsweise Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
2. Die Fachartikel sind zusammen mit einer Einführung in gebundener Form einzureichen. Die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften ist durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
3. Mindestens einer der Fachartikel ist von der oder dem Promovierenden alleine erstellt worden.
4. Ko-Autorenschaften beziehungsweise Ko-Autorinnenschaften sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben möglich: Jeder Ko-Autor beziehungsweise jede Ko-Autorin leistet einen wesentlichen Beitrag gemäß der „DFG-Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaft-
licher Praxis“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Ko-Autorinnen beziehungsweise Ko-Autoren unterzeichnen eine formlose Erklärung, die den jeweiligen Beitrag jeder Ko-Autorin und jedes Ko-Autors auflistet und die Einhaltung der DFG-Richtlinien bestätigt.
Diese Erklärung ist Bestandteil der Dissertation.
5. Höchstens eine Gutachterin beziehungsweise ein Gutachter darf auch Ko-Autor beziehungsweise Ko-Autorin von der Dissertationsschrift zugrundeliegenden Fachartikeln sein.
6. Die Fachartikel sollen das Potenzial aufweisen, in hochrangigen, referierten Fachzeitschriften, auf internationalem Niveau publiziert zu werden. Sind die Fachartikel nicht bereits in dieser Form erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen, so haben die Gutachterinnen beziehungsweise Gutachter abzuschätzen, ob dieses Qualitätsniveau erreicht wird.
7. Neben der inhaltlichen Beurteilung der Fachartikel haben die Gutachterinnen beziehungsweise Gutachter auch die Einhaltung der oben genannten Anforderungen an eine kumulative Dissertation zu prüfen und in ihren Gutachten festzustellen.
8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen Habilitation. Sie dürfen zudem nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.
9. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3)
Kriterienliste für kumulative Dissertationen im Fach Erziehungswissenschaft
1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum
Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
3. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen. In der Summe der Arbeiten muss eine Punktzahl von mindestens 3 (P) erreicht werden. Für die Berechnung des Punktwerts jeder Arbeit gilt die Formel P = 2/(n+1) mit n als der Anzahl der Autorinnen und Autoren. Es gibt keine Gewichtung von Erst- oder Ko-Autorinnenschaft beziehungsweise Erst- oder Ko-Autorenschaft.
4. Mindestens eine der eingereichten Publikationen muss peer-reviewed sein.
5. Ko-Autorinnenschaften beziehungsweise Ko-Autorenschaften sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben möglich:
a. Mindestens zwei der Fachartikel sind von der oder dem Promovierenden alleine er- stellt worden.
b. Nicht mehr als zwei der Fachartikel in Ko-Autorenschaft bzw. Ko-Autorinnenschaft dürfen Gegenstand einer anderen, laufenden oder abgeschlossenen Dissertation sein.
Die Anteile aller Ko-Autoren beziehungsweise Ko-Autorinnen an der jeweiligen Publikation sind aufzuführen.
6. Die Publikationen müssen mindestens angenommen sein. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
7. Ko-Autorinnen beziehungsweise Ko-Autoren können nicht als Gutachterin beziehungsweise Gutachter fungieren.
8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstandeiner weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen Habilitation.
9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.