Auszug aus der Promotionsordnung
Abschnitt V: Binationale Promotion
§ 20 Allgemeines
(1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
1. mit der Partnereinrichtung eine von der Dekanin oder dem Dekan und der Promotionskommission genehmigte Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung der Promotion abgeschlossen wurde,
2. die Partnereinrichtung nach i...
Abschnitt V: Binationale Promotion
§ 20 Allgemeines
(1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
1. mit der Partnereinrichtung eine von der Dekanin oder dem Dekan und der Promotionskommission genehmigte Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame Betreuung der Promotion abgeschlossen wurde,
2. die Partnereinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von ihr zu verleihende akademische Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes anzuerkennen wäre,
3. die Doktorandin oder der Doktorand die Voraussetzungen für die Annahme zur Promotion und für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren sowohl nach dieser Promotionsordnung (§§ 4, 8 und 9) als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung erfüllt.
(2) 1Die Dissertation wird durch eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 7 Abs. 1 und ein nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut und kann bei der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 3Eine Dissertation, die bereits vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bei einer der beteiligten Bildungseinrichtungen eingereicht und angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht Gegenstand eines gemeinsamen Promotionsprüfungsverfahrens sein.
(3) Die Benotung der Promotionsleistungen erfolgt nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung, an der die Dissertation vorgelegt wird; die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.
§ 21 Prüfungsverfahren an der Universität Bayreuth
(1) 1Soll die Dissertation in der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit vorgelegt werden, gelten für die Dissertation und deren Beurteilung die §§ 11 und 12. 2Von dem Erfordernis, die Betreuerinnen und/oder Betreuer der Dissertation nach § 20 Abs. 2 Satz 1 in der Regel als Gutachterinnen und/oder Gutachter zu bestellen, kann im Einklang mit internationalen Gepflogenheiten abgesehen werden.
(2) 1Ist die Dissertation im Verfahren nach § 12 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang der Promotionsprüfung übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß §§ 13 und 14 statt. 3Soweit die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation aus der Partnereinrichtung dem Prüfungsausschuss nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 angehört, ist ihre bzw. seine Bestellung zum Mitglied des Prüfungsausschusses oder die ersatzweise Bestellung eines anderen nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigten Mitglieds der Partnereinrichtung in der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorzusehen.
(3) 1Ist die Dissertation zwar in der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit angenommen, die Zustimmung über den Fortgang der Prüfung aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; die Promotionsprüfung wird nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung fortgesetzt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die mündliche Prüfung seitens der Partnereinrichtung als nicht bestanden bewertet wird.
(4) Die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 16 sowie den gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.
§ 22 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung
(1) 1Soll die Dissertation an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, findet auf das Prüfungsverfahren die Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 2In der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Bestellung der Betreuerin oder des Betreuers nach § 20 Abs. 2 Satz 1 aus der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit oder, soweit diese oder dieser nicht herangezogen werden kann, einer anderen nach dieser Promotionsordnung prüfungsberechtigten Lehrperson aus der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit als Gutachterin oder Gutachter zur Beurteilung der Dissertation vorzusehen.
(2) 1Wurde die Dissertation von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie der erweiterten Promotionskommission zur Zustimmung über den Fortgang der Prüfung übermittelt. 2§ 12 Abs. 6 Sätze 4 bis 8 gelten entsprechend. 3Erteilt die Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit die Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 4In der Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin oder der Betreuer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 aus der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit oder, soweit dies nicht möglich ist, ersatzweise eine andere nach dieser Promotionsordnung prüfungsberechtigte Lehrperson aus der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin oder Prüfer angehören muss.
(3) 1Wird die Dissertation zwar an der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch die Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit die Zustimmung zum Fortgang der Prüfung, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die Promotionsprüfung kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die mündliche Prüfung seitens der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit als nicht bestanden bewertet wird.
(4) 1Für die Veröffentlichung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgebenden Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit zur Verfügung zu stellen sind; alternativ kann einer Veröffentlichung der Dissertation analog § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 4 zugestimmt werden. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Prüfungsakten. 4Die Ausfertigung der gemäß § 23 auszustellenden Promotionsurkunde ist von der Erfüllung der Ablieferungspflichten abhängig zu machen.
§ 23 Gemeinsame Urkunde
(1) 1Nach dem erfolgreichen Abschluss eines gemeinsamen Promotionsprüfungsverfahrens wird von der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Die Urkunde trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie den Bestimmungen der Partnereinrichtung erforderlich sind.
(2) An Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der Fakultät für Lebenswissenschaften: Lebensmittel, Ernährung und Gesundheit und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.
(3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die oder der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 1 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.
(4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde soll die äquivalente ausländische Note mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.