Auszug aus der Promotionsordnung
Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Humanwissenschaften der Universität Kassel zu den All-gemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 07.02.2024
§ 4 Annahmevoraussetzungen
1) Maßgebend für die Annahme als Doktorand:in nach § 3 Abs. 1 lit. a), b) oder c) der AB-PromO ist der jeweilige einschlägige Hauptfachabschluss des wissenschaftlichen Studiums in den in § 2 genannten oder diesen übergeordneten Fächern (z.B. Soziologie). Der Abschluss...
Besondere Bestimmungen des Fachbereichs Humanwissenschaften der Universität Kassel zu den All-gemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 07.02.2024
§ 4 Annahmevoraussetzungen
1) Maßgebend für die Annahme als Doktorand:in nach § 3 Abs. 1 lit. a), b) oder c) der AB-PromO ist der jeweilige einschlägige Hauptfachabschluss des wissenschaftlichen Studiums in den in § 2 genannten oder diesen übergeordneten Fächern (z.B. Soziologie). Der Abschluss wird nachgewiesen durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung oder das Erste Staatsexamen in den Lehramtsstudiengängen L3 (Gymnasien) oder L5 (Förderpädagogik mit Schwerpunkt Inklusion). Im Zweifelsfall prüft der Promotionsausschuss auf Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme des Betreuers bzw. der Betreuerin, ob die vorliegenden Studienfächer als einschlägige Fächer des Hauptfachstudiengangs gelten können, der die Voraussetzungen für die Promotion im betreffenden Promotionsfach schafft.
2) Bewerber:innen gemäß § 3 Abs. 2 AB-PromO werden erst nach erfolgreicher Eignungsfeststellungsprüfung als Doktorand:innen angenommen. Die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt nach der jeweiligen Masterprüfungsordnung für das angestrebte Promotionsfach oder die Prüfungsordnung eines fachlich gleichwertigen Masterstudiengangs. Es sind benotete Studien- und Prüfungsleistungen mit Bezug zum Promotionsfach im Umfang von maximal 60 Credits zu erbringen. Bei Vorliegen von Abschlüssen in den Lehramtsstudiengängen L1 (Grundschule) oder L2 (Haupt- und Realschule) sind mindestens 30 Credits zu erbringen. Nicht bestandene Prüfungsleistungen können einmal wiederholt werden. Die Eignungsfeststellungsprüfung erfolgt auf Grundlage der Mitteilungsblatt der Universität Kassel Nr. 20/2024 vom 16.10.2024 1577 eingereichten Bewerbungsunterlagen. Für die Eignungsfeststellungsprüfung wird eine Erklärung (mit einer Länge von mindestens einer Seite) der Betreuerin bzw. des Betreuers zur wissenschaftlichen Qualität und Durchführbarkeit des Vorhabens angefordert. Die Stellungnahme enthält Informationen zu Art und Umfang der ggf. zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen. Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sind durch den Promotionsausschuss festzulegen und mitzuteilen. Von einer Eignungsfeststellungsprüfung kann gemäß § 3 Abs. 6 AB-PromO abgesehen werden, wenn Bewerber:innen nach § 3 Abs. 2 AB-PromO eine mehrjährige Lehr- und / oder Forschungstätigkeit an Universitäten oder anerkannten Forschungseinrichtungen nachweisen oder über besondere wissenschaftlich relevante Praxis verfügen. Diese, vor Einreichen des Antrags erworbenen, zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind durch die Bewerber:innen in geeigneter Weise zu dokumentieren und dem Promotionsausschuss vorzulegen. Die Lehr- und Forschungstätigkeit oder relevante Praxis muss in einem engen Zusammenhang mit dem Promotionsfach stehen. Zur Feststellung der hinreichenden wissenschaftlichen Qualifikation ist dem Promotionsausschuss eine Stellungnahme des bzw. der Betreuer:in vorzulegen, die eine nachvollziehbare Zuordnung von CP zu den von der bzw. dem Bewerber:in erbrachten und in geeigneter Form nachgewiesen wissenschaftlichen Leistungen enthält.
3) Liegt kein fachlich einschlägiger Abschluss gemäß § 3 Abs. 3 AB-PromO vor, entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme als Doktorand:in. Hierfür kann sich der Promotionsausschuss eine Stellungnahme der Betreuerin bzw. des Betreuers über Art und Umfang der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen vorlegen lassen. Von den Auflagen kann gemäß § 3 Abs. 6 AB-PromO abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit - in der Regel vor der Einreichung des Antrags - zusätzlich erworbenen, für das Promotionsvorhaben einschlägigen, wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Diese zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind durch die Bewerber:innen in geeigneter Weise nachzuweisen und zusammen mit Promotionsantrag dem Promotionsausschuss vorzulegen. Zudem ist dem Promotionsausschuss zeitgleich von dem bzw. der Betreuer:in sowie ggf. einer bzw. einem weiteren fachnahen Professor:in je eine Stellungnahme vorzulegen, die die hinreichende fachliche Qualifikation bestätigen.
4) Für die Annahme als Doktorand:in wird für die in § 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Promotionsfächer die Note „Gut“ als Mindestnote des Hochschulabschlusses festgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
5) Für das Fach Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Staatsexamen ist erforderlich, dass im ersten oder im zweiten Staatsexamen die Mindestnote „Befriedigend“ erreicht wurde oder die Mehrheit des gemeinsamen Promotionsausschusses für den Grad „Doktor bzw. Doktorin der
Rechtswissenschaften (Dr. jur.)“ bei nachgewiesener wissenschaftlicher Qualifikation aufgrund einer mündlichen Präsentation eines zuvor schriftlich zur Verfügung gestellten Exposés der geplanten Dissertation (Arbeitsbeschreibung im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. a AB-PromO) die Annahme des Doktoranden bzw. der Doktorandin befürwortet. Bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation werden wissenschaftliche Veröffentlichungen der Bewerberin bzw. des Bewerbers berücksichtigt.
Aus: Neufassung der Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel (AB-PromO) vom 14.07.2021, zuletzt geändert am 10.07.2024
§ 3 Annahmevoraussetzungen
(1) Die Annahme als Doktorand*in setzt voraus
a) einen Bachelor- und Masterabschluss in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität, wobei in der Summe mindestens 300 Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) nachgewiesen werden müssen,
b) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern (Magister, Diplom, Staatsexamen) in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
c) einen Abschluss in einem auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung an einer Universität oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.
Liegen weniger als 300 Leistungspunkte gemäß Satz a) vor oder liegt die Regelstudienzeit gemäß Satz b) unter acht Semestern, kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand*in mit Auflagen verbinden, die in der Regel innerhalb von zwei Jahren, spätestens bis zur Beantragung des Promotionshauptverfahrens gem. § 8, erfüllt werden müssen. Dies beinhaltet den Besuch von Lehrveranstaltungen sowie die Absolvierung von Studien- und Prüfungsleistungen. Entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Inhalte und Umfang legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest.
(2) Liegt ein befähigender Abschluss gemäß Abs. 1 nicht vor, kann der Promotionsausschuss eine Eignungsfeststellung einleiten. Das Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob Bewerber*innen zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen einer Promotion befähigt sind. Das Eignungsfeststellungsverfahren beinhaltet in diesem Fall die Absolvierung von Studien- und Prüfungsleistungen und den Besuch von Lehrveranstaltungen. Hierfür gelten die Vorschriften der jeweiligen Masterprüfungsordnung für das angestrebte Promotionsfach oder die Prüfungsordnung eines fachlich gleichwertigen Masterstudiengangs. Das Verfahren zur Eignungsfeststellung ist in den Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche näher zu regeln. Der Umfang des Eignungsfeststellungsverfahrens soll in der Regel 60 CP nicht überschreiten. Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens sollte in der Regel nach zwei Semestern feststehen.
In Verbindung mit einer Eignungsfeststellung können auch zur Promotion zugelassen werden:
a) Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium mit weniger als acht Semestern oder
b) Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium (Master, Diplom) in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
c) besonders befähigte Bewerber*innen mit Abschluss eines Bachelor-Studiums an einer Hochschule in einer einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtung oder
d) besonders befähigte Bewerber*innen mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Kurzstudiengang an einer Universität mit den Abschlüssen Diplom I oder Diplom in einer einschlägigen Fachrichtung.
Eine besondere Befähigung gemäß lit. c) und lit. d) liegt in der Regel vor, wenn der entsprechende Hochschulabschluss mit der Abschlussnote „sehr gut“ nachgewiesen wird; die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu weitere Regelungen treffen.
e) Bewerber*innen mit Abschluss eines künstlerischen oder gestalterischen Studiums, das an einer promotionsberechtigten Kunsthochschule oder Kunstuniversität absolviert wurde, sofern wissenschaftliche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden.
Die Annahme als Doktorand*in erfolgt unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Absolvierens des Eignungsfeststellungsverfahrens. Das Eignungsfeststellungsverfahren endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“. Werden die Auflagen nicht erfüllt, wird die Annahme durch förmlichen Bescheid widerrufen.
(3) Bei Fachwechsler*innen fehlt trotz promotionsbefähigendem Abschluss gemäß Abs. 1 die fachliche Einschlägigkeit. Als Fachwechsler*innen können zur Promotion zugelassen werden:
a) Bewerber*innen mit Masterabschluss gemäß Abs. 1 lit a), die nicht über einen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss in einer wissenschaftlichen Fachrichtung verfügen oder
b) Bewerber*innen mit einem Masterabschluss entsprechend Abs. 1, der nicht in einer einschlägigen Fachrichtung erworben wurde oder
c) Bewerber*innen, deren Bachelor- und Masterabschluss nicht in einer einschlägigen Fachrichtung erworben wurde.
Der Promotionsausschuss kann die Annahme als Doktorand*in mit Auflagen im Umfang von maximal 30 Credits verbinden, die in der Regel innerhalb von zwei Jahren, spätestens bis zur Beantragung des Promotionshauptverfahrens gem. § 8, erfüllt werden müssen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken. Entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erbracht wurden, können auf Antrag angerechnet werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Inhalte und Umfang legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest. Die Besonderen Bestimmungen der Fachbereiche können hierzu nähere Regelungen treffen.
(4) Prüfungen, die an Hochschulen im Ausland abgelegt wurden, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Die Feststellung über die Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss nach Anhörung der zuständigen Fachvertreter*innen des Fachbereiches. Soweit geringe Leistungsunterschiede in der wissenschaftlichen Ausbildung festgestellt werden, kann durch zusätzliche Leistungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung ein Ausgleich analog Abs. 2 erfolgen. Bei größeren Defiziten ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Soweit die Äquivalenzvereinbarungen eine Annahme gemäß der Absätze 2 und 3 empfehlen, ist, sofern dieser Empfehlung nicht entsprochen wird, eine Begründung aktenkundig zu machen.