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Hochschule Fulda - University of Applied Sciences

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Steckbrief

  • Hochschule Hochschule Fulda - University of Applied Sciences
  • Fakultät / Fachbereich Promotionszentrum Public Health
  • Promotionsfach / fächer Public Health
  • Sachgebiet(e) Gesundheitswesen, öffentliches
  • Doktorgrad(e) Dr. P.H.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Voraussetzung zur Promotion

      Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss der Fachrichtung Public Health oder Public Health Nutrition nach einem Hochschulstudium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis mit mindestens der Note 2,0 oder einem ECTS-Rang der Note B, ein gleichwertiger Abschluss gem. § 5b oder ein abgeschlossenes Hochschulst...
      § 5 Voraussetzung zur Promotion

      Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss der Fachrichtung Public Health oder Public Health Nutrition nach einem Hochschulstudium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis mit mindestens der Note 2,0 oder einem ECTS-Rang der Note B, ein gleichwertiger Abschluss gem. § 5b oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung gem. § 5c.
      Die Lissabon-Konvention ist hierbei zu berücksichtigen.


      § 5b Gleichwertige Abschlüsse und Abschlüsse im Ausland, Aufnahme mit Auflagen

      (1) Bedingung für die Annahme als Promovierende*r kann auch ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender, fachlich einschlägiger Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule sein; stuft der Promotionsausschuss einen alternativ gleichwertigen Studienabschluss
      1 Als der Fachrichtung fachverwandt wird ein Studium anerkannt, wenn es bestimmte, vom Promotionsausschuss allgemein festzulegende Inhalte enthält. Der Promotionsausschuss soll einen Katalog der in Frage kommenden Studiengänge zur groben Orientierung erstellen. als nicht ausreichend gleichwertig ein, so kann er Auflagen für die Annahme als Promovierende*r erteilen (z.B. zusätzliche Leistungsnachweise).

      (2) Bedingung für die Annahme als Promovierende*r kann auch ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach § 5a Abs. 2 vergleichbaren Studiums im Ausland sein, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig eingestuft wird; stuft der Promotionsausschuss einen ausländischen Studienabschluss als nicht gleichwertig ein, so kann er Auflagen für die Annahme als Promovierende*r erteilen.

      (3) Ist eine Annahme mit Auflagen erfolgt, so sind die Auflagen mit einer Frist zu ihrer Erfüllung zu verbinden, die vor Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss. Die Auflagen müssen die allgemeine Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit und somit die Promotionsbefähigung der Bewerber*in sicherstellen. Sie sollen sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      § 5c Ausnahmen, Eignungsfeststellung
      (1) Bewerber*innen, die:
      a. einen Hochschulabschluss in einer der Fachrichtung Public Health verwandten Fachrichtung1;
      b. einen Hochschulabschluss nach einem Studium von weniger als acht Fachsemestern;
      c. einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss schlechter als
      2,0 aber besser als oder gleich 3,0;
      d. eine besondere Qualifikation als Diplom (FH)-Absolvent*in nachweisen, können zugelassen werden, wenn sie in der Fachrichtung Public Health über die erforderlichen Fachkenntnisse für eine Promotion verfügen und dies durch ein Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen haben.

      (2) Eignungsfeststellungsverfahren zur Feststellung der fachrichtungsbezogenen Eignung der Bewerber*in zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit für eine Promotion können bezüglich Art und Umfang der Leistungserbringung sowie Dauer und Ablauf des Verfahrens individuell vom Promotionsausschuss festgelegt werden. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens beträgt maximal zwei Semester und endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“ durch den Promotionsausschuss.
      In der Regel
      a. besteht das Verfahren in der Überprüfung der fachlichen und der methodischen Kompetenz für die Fachrichtung;b. erfolgt das Verfahren durch die Prüfung der Abschlussarbeit sowie einer schriftlichen Ausarbeitung zu einer Fragestellung zur Fachrichtung durch zwei vom Promotionsausschuss zu bestellende professorale Mitglieder des Promotionszentrums.
      c. In Zweifelsfällen kann von diesen zwei Mitgliedern ein maximal einstündiges fachliches Gespräch gefordert und durchgeführt werden.
      Von dem Erfordernis der Eignungsfeststellung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlichen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Fachrichtung als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (3) Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens besteht nicht.

      § 9 Qualifizierungsprogramm

      (1) Das Promotionszentrum bietet ein Qualifizierungsprogramm für die Promovierenden an. Dieses muss zur Sicherung der guten wissenschaftlichen
      Praxis beitragen. Eine Veranstaltung zur wissenschaftlichen Integrität müssen Promovierende verpflichtend belegen.

      (2) Jede Promovierende* ist verpflichtet, im Verlauf des Promotionszeitraums im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Qualifikationsveranstaltungen des Promotionszentrums Public Health mindestens dreimal aktiv einen Beitrag zum Fortschritt im eigenen Promotionsvorhaben einzubringen und zur Diskussion zu stellen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation (schriftliche Promotionsleistung) muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Public Health liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Im Falle einer englischsprachigen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von beiden Betreuenden zu genehmigen ist.

      (2) Als schriftlich...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation (schriftliche Promotionsleistung) muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Public Health liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Im Falle einer englischsprachigen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von beiden Betreuenden zu genehmigen ist.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden:
      a. Eine unveröffentlichte oder in Teilen vorab veröffentlichte Dissertation (Monographie), die in Abs. 4 geregelt ist.
      b. Eine kumulative Dissertation, die in Abs. 3 geregelt ist.

      (3) Eine kumulative Dissertation muss folgende Vorgaben erfüllen:
      a. Sie soll insgesamt den wissenschaftlichen Rang einer Monografie haben.
      b. Die Publikationen müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein.
      c. Die kumulative Dissertation umfasst mindestens drei Publikationen in anerkannten Fachzeitschriften mit Begutachtungssystem (Peer Review). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Promotionsverfahrens müssen mindestens drei Publikationen ein Peer Review-Verfahren durchlaufen haben und veröffentlicht sein oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein.
      d. Mindestens eine dieser Publikationen muss in englischer Sprache verfasst sein.
      e. Die Publikationen können in Co-Autorenschaft erstellt werden. Für mindestens drei Publikationen muss die Promovierende* die Erstautorenschaft haben. Im Falle einer Co-Autorenschaft muss die Promovierende* in einer Erklärung den eigenen substanziellen Beitrag zu der Publikation darlegen. Den Eigenanteil müssen die Co-Autor*innen bestätigen, soweit dies nicht durch die Publikation ausgewiesen ist.
      f. Vor Eröffnung des Promotionsverfahrens muss die Promovierende* das schriftliche Einverständnis der Co-Autor*innen zur Verwendung der Publikationen in der Dissertation und zur Zweitveröffentlichung einholen.
      g. Die kumulative Dissertation umfasst neben mindestens drei Publikationen gemäß § 6 Abs. 3 lit. a. – f. eine eigenständige wissenschaftliche Ausarbeitung von mindestens 30 Seiten. In dieser Ausarbeitung ist der thematische, theoretische und methodische Zusammenhang der Publikationen darzulegen. Die Ausarbeitung muss vertiefend über die Inhalte der Publikationen hinausgehen und eine kritische Reflexion im Sinne der Weiterentwicklung des Fachgebiets leisten.

      (4) Eine monografische Dissertation muss folgende Vorgaben erfüllen:
      a. Die monografische Dissertation muss eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten.
      b. Teile der monografischen Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Eine Veröffentlichung, die später in die Dissertation aufgenommen werden soll, soll zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Dissertation in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein.
      c. Wurden einzelne und ausgewählte Teile der monografischen Dissertation bereits vorab veröffentlicht, ist darauf in der Dissertationsschrift explizit hinzuweisen. Die eingereichte Dissertation ist diesbezüglich im Vorwort mit einer Erklärung zu versehen, die Angaben zu den vorab veröffentlichten Teilen mit Publikationsjahr, -ort und Autorenschaft entsprechend den Vorgaben zur guten wissenschaftlichen Praxis enthält.
      d. Die monografische Dissertation soll im Verhältnis zu den Vorabveröffentlichungen ein neues, eigenständiges Werk sein, das sich in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht von diesen deutlich unterscheidet. Diesbezüglich sollen die Betreuenden die promovierende Person beraten.

      (5) Die Dissertation ist einzureichen mitsamt der maßgeblichen, anonymisierten Forschungsdaten, die zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn geführt haben, insoweit keine datenschutzrechtlichen Regelungen dagegensprechen. Die Betreuenden legen fest, welche Forschungsdaten in welcher Form im Anhang mit einzureichen sind. Die Promovierende* muss die nicht beigefügten Forschungsdaten bereithalten, um sie den Gutachtenden und der Prüfungskommission auf Anfrage zur Verfügung stellen zu können. Um bestimmte Forschungsdaten vor der Veröffentlichung zu schützen, ist für diese Forschungsdaten ein Sperrvermerk beim Promotionsausschuss zu beantragen. Auch die Einreichung und die Veröffentlichung von Forschungsdaten müssen im Einklang mit den geltenden Satzungen der Hochschule zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis und insbesondere den Regelungen zum Datenschutz stehen.

      (6) Die Dissertation ist von der Promovierenden mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass sie bzw. er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen - selbstständig verfasst hat.

      (7) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilung 59-2024 vom 15.11.2024
  • Hochschulporträt
    „Die Hochschule Fulda steht bundesweit ganz besonders für die Themen Lebensqualität und Gesundheit. Gemeinsam arbeiten wir an praxisnahen Lösungen für die gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit.”
    Prof. Dr. Karim Khakzar
    Präsident der Hochschule Fulda
    Zentral, praxisnah, persönlich

    Wer einen Campus der kurzen Wege mit persönlicher Atmosphäre schätzt, ist bei uns richtig. Wir bieten rund 60 Studiengänge und Weiterbildungen in den Bereichen Ernährung und Lebensmittel, Gesundheit, Recht, Soziales und Interkulturelles, Technik sowie Wirtschaft.

    Wir zählen zu den forschungsstarken Hochschulen für angewandte Wissenschaften, besonders in den Schwerpunkten „Gesundheit, Ernährung, Lebensmittel“, „Interkulturalität und soziale Nachhaltigkeit“ sowie „Informatik und Systemtechnik“.
    In Studienprojekten sammeln die Studierenden früh Praxiserfahrung, auch in der Lehre liegt der Fokus auf anwendungsorientierten Fragestellungen.

    Neben dem klassischen Vollzeitstudium bieten wir duale und berufsbegleitende Studiengänge sowie Studienmöglichkeiten in Teilzeit an. Auslandssemester und -praktika lassen sich in viele Studiengänge integrieren. 2016 wurde der Hochschule Fulda als erster Hochschule für angewandte Wissenschaften in Deutschland das eigenständige Promotionsrecht verliehen.

    Icon: uebersicht
    zählt zu den forschungsstarken Hochschulen für angewandte Wissenschaften
    Icon: uebersicht
    verfügt über einen Campus mit kurzen Wegen und persönlicher Atmosphäre
    Theorie + Praxis = Wissen

    Unsere ausgezeichnete Lehre lebt von der Interaktion zwischen Lehrenden und Studierenden, dem gemeinsamen Arbeiten und Lernen. Hierzu tragen maßgeblich die kleinen Gruppen und der seminaristische Unterricht bei - hervorzuheben ist die enge Verzahnung von Theorie und Praxis.

    Der grüne Campus mit modern ausgestatteten Räumlichkeiten und Laboren bietet eine hervorragende Lernumgebung. Gut erreichbar direkt auf dem Campus stehen unseren Studierenden auch zahlreiche Beratungsangebote zur Verfügung, die das Studium unterstützen.

    Icon: studium
    unterstützt Studierende mit zahlreichen Beratungsangeboten
    Icon: studium
    Studierende arbeiten und lernen in kleinen Gruppen
    Angewandte Forschung zu Lebensqualität und Gesundheit

    Lebensqualität und Gesundheit prägen das Forschungsprofil an der Hochschule Fulda. Dies wird in drei Forschungsschwerpunkten umgesetzt:
    1. Gesundheit, Ernährung, Lebensmittel
    2. Interkulturalität und soziale Nachhaltigkeit
    3. Informatik und Systemtechnik

    Die angewandte Forschung an der Hochschule Fulda entwickelt in ihren Themenfeldern praxisrelevante Lösungen zu aktuellen, gesellschaftlichen Herausforderungen - auch unter Einbindung von Partnern aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.
    Unsere Forschungsaktivitäten finden Raum in unseren wissenschaftlichen Zentren und Forschungsverbünden. Hier werden die Forschungsschwerpunkte mit Leben gefüllt.

    Seit 2016 übt die Hochschule Fulda als erste Hochschule für Angewandte Wissenschaften das eigenständige Promotionsrecht aus. In unseren fünf Promotionszentren setzt sich der wissenschaftliche Nachwuchs in den Promotionsprojekten auf höchstem Niveau mit aktuellen Forschungsfragen auseinander.

    Icon: forschung
    verfügt über ein eigenständiges Promotionsrecht mit fünf Promotionszentren
    Icon: forschung
    entwickelt praxisrelevante Lösungen zu aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen
    Foto: Studierende sitzen auf einer Bank auf dem Campus der Hochschule Fulda und lernen gemeinsam
    Foto: Studentinnen in weißen Kitteln stehen an einer Kochstation in einem Labor und arbeiten mit Lebensmitteln
    Foto: Zwei Studentinnen und ein Student sitzen an einem Tisch auf dem Campus der Hochschule Fulda und blicken in einen Laptop
    Foto: Drei Studentinnen und ein Student des Bereichs Physiotherapie studieren die Knochen eines Skeletts

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