Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation (schriftliche Promotionsleistung) muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Public Health liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Im Falle einer englischsprachigen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von beiden Betreuenden zu genehmigen ist.
(2) Als schriftlich...
§ 6 Dissertation
(1) Die Dissertation (schriftliche Promotionsleistung) muss als selbständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Public Health liefern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Im Falle einer englischsprachigen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von beiden Betreuenden zu genehmigen ist.
(2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden:
a. Eine unveröffentlichte oder in Teilen vorab veröffentlichte Dissertation (Monographie), die in Abs. 4 geregelt ist.
b. Eine kumulative Dissertation, die in Abs. 3 geregelt ist.
(3) Eine kumulative Dissertation muss folgende Vorgaben erfüllen:
a. Sie soll insgesamt den wissenschaftlichen Rang einer Monografie haben.
b. Die Publikationen müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein.
c. Die kumulative Dissertation umfasst mindestens drei Publikationen in anerkannten Fachzeitschriften mit Begutachtungssystem (Peer Review). Zum Zeitpunkt der Einleitung des Promotionsverfahrens müssen mindestens drei Publikationen ein Peer Review-Verfahren durchlaufen haben und veröffentlicht sein oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein.
d. Mindestens eine dieser Publikationen muss in englischer Sprache verfasst sein.
e. Die Publikationen können in Co-Autorenschaft erstellt werden. Für mindestens drei Publikationen muss die Promovierende* die Erstautorenschaft haben. Im Falle einer Co-Autorenschaft muss die Promovierende* in einer Erklärung den eigenen substanziellen Beitrag zu der Publikation darlegen. Den Eigenanteil müssen die Co-Autor*innen bestätigen, soweit dies nicht durch die Publikation ausgewiesen ist.
f. Vor Eröffnung des Promotionsverfahrens muss die Promovierende* das schriftliche Einverständnis der Co-Autor*innen zur Verwendung der Publikationen in der Dissertation und zur Zweitveröffentlichung einholen.
g. Die kumulative Dissertation umfasst neben mindestens drei Publikationen gemäß § 6 Abs. 3 lit. a. – f. eine eigenständige wissenschaftliche Ausarbeitung von mindestens 30 Seiten. In dieser Ausarbeitung ist der thematische, theoretische und methodische Zusammenhang der Publikationen darzulegen. Die Ausarbeitung muss vertiefend über die Inhalte der Publikationen hinausgehen und eine kritische Reflexion im Sinne der Weiterentwicklung des Fachgebiets leisten.
(4) Eine monografische Dissertation muss folgende Vorgaben erfüllen:
a. Die monografische Dissertation muss eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten.
b. Teile der monografischen Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Eine Veröffentlichung, die später in die Dissertation aufgenommen werden soll, soll zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Dissertation in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein.
c. Wurden einzelne und ausgewählte Teile der monografischen Dissertation bereits vorab veröffentlicht, ist darauf in der Dissertationsschrift explizit hinzuweisen. Die eingereichte Dissertation ist diesbezüglich im Vorwort mit einer Erklärung zu versehen, die Angaben zu den vorab veröffentlichten Teilen mit Publikationsjahr, -ort und Autorenschaft entsprechend den Vorgaben zur guten wissenschaftlichen Praxis enthält.
d. Die monografische Dissertation soll im Verhältnis zu den Vorabveröffentlichungen ein neues, eigenständiges Werk sein, das sich in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht von diesen deutlich unterscheidet. Diesbezüglich sollen die Betreuenden die promovierende Person beraten.
(5) Die Dissertation ist einzureichen mitsamt der maßgeblichen, anonymisierten Forschungsdaten, die zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn geführt haben, insoweit keine datenschutzrechtlichen Regelungen dagegensprechen. Die Betreuenden legen fest, welche Forschungsdaten in welcher Form im Anhang mit einzureichen sind. Die Promovierende* muss die nicht beigefügten Forschungsdaten bereithalten, um sie den Gutachtenden und der Prüfungskommission auf Anfrage zur Verfügung stellen zu können. Um bestimmte Forschungsdaten vor der Veröffentlichung zu schützen, ist für diese Forschungsdaten ein Sperrvermerk beim Promotionsausschuss zu beantragen. Auch die Einreichung und die Veröffentlichung von Forschungsdaten müssen im Einklang mit den geltenden Satzungen der Hochschule zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis und insbesondere den Regelungen zum Datenschutz stehen.
(6) Die Dissertation ist von der Promovierenden mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass sie bzw. er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen - selbstständig verfasst hat.
(7) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellenverzeichnis anzugeben sind.