Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Annahmeantrag
(1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist Voraussetzung für die Immatrikulation und die spätere Zulassung zur Promotion.
(2) 1Für den Doktorgrad Dr. rer. nat. soll das Thema der Dissertation einen fachbezogenen Schwerpunkt im Bereich der Mathematik, in einem der am Fachbereich vertretenen naturwissenschaftlichen Fächer, in der Informatik oder der Technik haben.2Für den Doktorgrad Dr. phil. soll das Thema der Dissertation einen fachdidaktischen, erz...
§ 3 Annahmeantrag
(1) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist Voraussetzung für die Immatrikulation und die spätere Zulassung zur Promotion.
(2) 1Für den Doktorgrad Dr. rer. nat. soll das Thema der Dissertation einen fachbezogenen Schwerpunkt im Bereich der Mathematik, in einem der am Fachbereich vertretenen naturwissenschaftlichen Fächer, in der Informatik oder der Technik haben.2Für den Doktorgrad Dr. phil. soll das Thema der Dissertation einen fachdidaktischen, erziehungs-, geistes- oder sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt mit Bezug auf die Mathematik, die am Fachbereich vertretenen naturwissenschaftlichen Fächer, die Informatik, die Wirtschaft oder die Technik oder die Didaktik dieser Fächer haben. 3Für den Doktorgrad Dr. rer. pol. soll der Studienabschluss in Studiengängen der Wirtschaftswissenschaften (insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Handelslehre und Wirtschaftsinformatik) oder an die Wirtschaftswissenschaften angrenzenden Studiengänge (insbesondere Wirtschaftsmathematik, Wirtschaftsingenieurswesen, Versicherungsmathematik, Informationsmanagement/Informationstechnologie (IMIT) sowie Studiengänge mit wirtschaftswissenschaftlicher Schwerpunktsetzung) erfolgt sein und das Thema der Dissertation einen wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt haben. 4Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.
(3) Der Annahmeantrag ist in Textform an die Dekanin oder den Dekan zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis des Abschlusses eines Diplom-, Magister- oder Master-Studiums oder das erste Staatsexamen Lehramt im Umfang von insgesamt mindestens 300 ECTS-Punkten bzw. ein dieser Punktezahl vergleichbarer Studienumfang. Wurde das Studium mit einer schlechteren Note als 2,5 oder „gut“ abgeschlossen, bedarf es zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung und einer Entscheidung des Fachbereichsrats, ob und welche Nachqualifikationen erforderlich sind. Die Nachqualifikationen sollen dem Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit dienen.
2. eine Versicherung über etwaige frühere Promotionsversuche (sofern zutreffend, dabei sind Zeitpunkt, Universität und Fachbereich, bei der/dem der Promotionsversuch unternommen wurde, sowie das Thema der abgelehnten Abhandlung zu nennen),
3. eine Erklärung darüber, durch wen die Dissertation betreut wird,
4. eine zwischen der oder dem Hauptbetreuenden und der oder dem Antragstellenden geschlossene Betreuungsvereinbarung nach Vorgabe des Dekanats,
5. einen Vorschlag der oder des Hauptbetreuenden für die Besetzung des Promotionskomitees mit Zustimmung der oder des Antragstellenden,
6. eine Übersicht über gegebenenfalls geplante Nachqualifikationen in Absprache mit der oder dem Hauptbetreuenden.
7. Angaben zum wissenschaftlichen Vorhaben:
- Vorläufiger Titel der Dissertation (sofern bekannt) oder Themenbereich der Arbeit,
- Angabe zum begehrten Doktorgrad (Dr. rer. nat., Dr. phil. oder Dr. rer. pol.)
- Schwerpunkt der geplanten Abhandlung gemäß Abs. 2 bei Dr. rer. nat. und Dr. phil.