Auszug aus der Promotionsordnung
§ 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule
(1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule gelten die allgemeinen Bestimmungen in dieser Ordnung mit Ausnahme der vorliegend geregelten.
(2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach die Bewerberin oder der Bewerber an der anderen H...
§ 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule
(1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule gelten die allgemeinen Bestimmungen in dieser Ordnung mit Ausnahme der vorliegend geregelten.
(2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach die Bewerberin oder der Bewerber an der anderen Hochschule, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beiden beteiligten Hochschulen als Doktorandin oder Doktorand angenommen und betreut. In einer schriftlichen Vereinbarung ist zu nennen, wer die Betreuung übernimmt. Die Vereinbarung wird dem Promotionsausschuss vorgelegt.
(4) Findet die mündliche Promotion als Kolloquium an der Hochschule für Musik Saar statt, bestellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die beiden betreuenden Hochschullehrer zu Gutachterinnen und Gutachtern. Der Prüfungskommission gehören in diesem Fall mindestens an:
1. zur Führung des Vorsitzes eine Professorin oder ein Professor der Hochschule mit wissenschaftlichem Lehrgebiet, der oder die nicht Gutachterin oder Gutachter sein darf,
2. die Gutachterinnen und Gutachter über die Dissertation,
3. eine akademische Lehrperson der anderen Hochschule.
In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beiden beteiligten Hochschulen kann vorgesehen werden, dass der Prüfungskommission weitere Mitglieder in jeweils gleicher Zahl aus den beiden beteiligten Hochschulen angehören können. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt. Ergänzende Bestimmungen können ebenfalls getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer an einer der beiden beteiligten Hochschulen sind, bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.
(5) Findet die mündliche Promotion als Kolloquium an der Hochschule für Musik Saar statt, so soll das Kolloquium in deutscher oder englischer Sprache stattfinden. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(6) Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für die beteiligte andere Hochschule geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Regelung bei der Bekanntgabe des Ereignisses und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte andere Hochschule geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der anderen Hochschule durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen nach Maßgabe von § 10 bewertet werden.
(7) Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der beiden beteiligten Hochschulen zu versehen. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Hochschule für Musik Saar statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die andere Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des §13 Absatz 2 entsprechen. Werden getrennte Urkunden ausgestellt, so muss aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist. Ferner muss in diesem Fall in beiden Urkunden darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der beiden beteiligten Hochschulen handelt.
(8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhalten die Promovierten das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§13 Absatz 3) und bei Beteiligung einer ausländischen Hochschule in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen.
(9) Für die Veröffentlichung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist.