Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Anforderungen an die Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer eine Betreuungsvereinbarung (§ 6 Abs. 3) sowie eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Grundlagenveranstaltung (§ 7) vorlegt und
1. die erste oder zweite Prüfung im Sinne von § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) mit „vollbefriedigend“ oder besser bestanden hat oder
2. a) im Ausland eine der ersten Prüfung vergleichbare juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg bestanden...
§ 8 Anforderungen an die Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer eine Betreuungsvereinbarung (§ 6 Abs. 3) sowie eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Grundlagenveranstaltung (§ 7) vorlegt und
1. die erste oder zweite Prüfung im Sinne von § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) mit „vollbefriedigend“ oder besser bestanden hat oder
2. a) im Ausland eine der ersten Prüfung vergleichbare juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg bestanden und
b) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zwei Leistungsnachweise im deutschen Privatrecht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht erworben hat oder
3. die Prüfung für einen Master of Law and Business (M.L.B.) dieser Hochschule mit besonderem Erfolg bestanden hat und der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem oder der Dekan:in des MLB-Programms festgestellt hat, dass die Masterarbeit einen signifikanten rechtswissenschaftlichen Anteil aufweist und die antragstellende Person mindestens zwei Kurse mit Erfolg absolviert hat, die einen Bezug zum deutschen Recht aufweisen oder
4. einen mit Nr. 1 gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Hochschulabschluss in der Bundesrepublik Deutschland mit besonderem Erfolg erworben hat oder
5. ein anderes Hochschulstudium mit besonderem Erfolg abgeschlossen hat und dadurch zur Promotion in diesem Fachbereich berechtigt wäre, die Dissertation einen Grenzbereich zwischen diesem Fachgebiet und der Rechtswissenschaft behandelt und der Promotionsausschuss sein Einvernehmen erteilt.
(2) 1Wurde die Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 mit „befriedigend“ oder gleichwertig bewertet, soll der Promotionsausschuss die antragstellende Person von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 oder 2 befreien, wenn
1. sie eine mit mindestens „gut“ oder gleichwertig bewertete Seminarleistung oder eine mit mindestens „gut“ oder gleichwertig bewertete rechtswissenschaftliche Bachelorarbeit einer in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule vorlegt,
oder
2. sie den Baccalaureus Legum (LL. B., englisch: Bachelor of Laws) an dieser Hochschule mit einer Leistung erworben hat, nach der sie zu den besten 15 Prozent ihres Prüfungsjahrganges gehört, und die Person, die die Betreuungszusage (§ 6 Absatz 2) abgibt, in einer zu begründenden Stellungnahme erklärt, dass die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen eine er- folgreiche Promotion erwarten lassen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die antragstellende Person die Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 nicht mit „vollbefriedigend“ oder besser bestanden hat, aber zusätzlich die Prüfung für einen einjährigen Magister Legum (LL. M., Master of Laws) dieser oder einer anderen Hochschule mit besonderem Erfolg bestanden hat; ist die Prüfung im Ausland abgelegt, muss sie mit einer in Deutschland abgelegten LL. M.-Prüfung vergleichbar sein und es findet zusätzlich Abs. 1 Nr. 2 b entsprechende Anwendung.
(3) 1Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 lässt der Promotionsausschuss die antragstellende Person unter Befreiung der Teilnahmepflicht aus § 7 Abs. 2 zur Promotion zu, wenn
1. sie bereits an einer anderen deutschen rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Promotion zugelassen worden ist und
2. von einer zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (§ 9) dieser Hochschule angehörenden Hochschullehrer:in betreut wird, die zuvor der in Nr. 1 genannten anderen rechtswissenschaftlichen Fakultät angehört und dort die Betreuung übernommen hatte.
2Als Zulassung im Sinne von Nr. 1 gilt es auch, wenn die andere deutsche rechtswissenschaftliche Fakultät die Zulassung formlos in einer Weise in Aussicht gestellt hatte, die ein schutzwürdiges Vertrauen der antragstellenden Person begründet. 3Wurde die Zulassung aufschiebend bedingt noch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht, so müssen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung an der Bucerius Law School (§ 9) vorliegen.
(4) 1Über die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 5, und der Abs. 2 und 3 entscheidet der Promotionsausschuss. 2Er holt im Zweifelsfall eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein. 3Der Promotionsausschuss kann im Fall des Abs. 1 Nr. 2 lit. b vom Erfordernis der zwei Leistungsnachweise ganz oder teilweise befreien.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland bereits zum Dr. iur. promoviert worden ist oder
2. sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum Dr. iur. promoviert worden ist und der Doktorgrad mit einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Dr. iur. vergleichbar ist, worüber der Promotionsausschuss entscheidet, oder
3. sie bereits an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule im Verfahren zum Dr. iur. zugelassen wurde und noch zugelassen ist oder
4. sie bereits in einem anderen Promotionsverfahren an dieser Hochschule wegen des mehrmaligen Nichtbestehens der mündlichen Prüfung (§ 24 Abs. 4) endgültig nicht bestanden hat oder
5. die Dissertation bereits an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule als nicht geeignet bewertet wurde oder
6. sie bereits an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule die Prüfung zum Dr. iur. nicht bestanden hat oder
7. ein Fall des § 36 Nr. 1 vorliegt.
(6) 1Der Promotionsausschuss kann von der Voraussetzung der Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an der Grundlagenveranstaltung (§ 7) befreien. 2Er hat zu befreien, wenn der Besuch der Veranstaltung „Grundlagen rechtswissenschaftlicher Forschung“ für die antragstellende Person unzumutbar ist. 3Der Zeitaufwand des Veranstaltungsbesuchs und die damit verbundenen finanziellen Einbußen scheiden als Befrei- ungsgrund aus. 4Die weitgehende Fertigstellung der Dissertation kann ein Grund sein. 5Die Befreiung darf nur ausgesprochen werden, wenn sichergestellt ist, dass der oder die Antragsteller:in die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis kennt und um ihre inhaltliche Bedeutung weiß. 5Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.