Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind die Vorlage der Nachweise über
1.1 den Grad eines Magister Theologie oder das entsprechende Examen einer Theologischen Fakultät oder einer Evangelischen Landeskirche aus dem deutschen Sprachraum oder
1.2 die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe
2) mit Theologie als Hauptfach oder das Masterexamen im Master of Education mit Theologie als Hauptfach oder das Ma...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind die Vorlage der Nachweise über
1.1 den Grad eines Magister Theologie oder das entsprechende Examen einer Theologischen Fakultät oder einer Evangelischen Landeskirche aus dem deutschen Sprachraum oder
1.2 die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe
2) mit Theologie als Hauptfach oder das Masterexamen im Master of Education mit Theologie als Hauptfach oder das Masterexamen mit Christentum und Kultur als Hauptfach oder das Masterexamen im Studiengang Interreligiöse Studien oder das Masterexamen im Weiterbildungsstudiengang Evangelische Theologie. Die Zulassung von Bewerberinnen bzw. Bewerbern aus den genannten Masterstudiengängen ist davon abhängig, dass in jedem der Fächer Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, Praktische Theologie und Religionswissenschaft im Verlauf des Bachelor- und Masterstudiums insgesamt mindestens jeweils 6 LP und jeweils eine zusätzliche Prüfungsleistung erbracht wurden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann der Promotionsausschuss eine Zulassung unter der Auflage aussprechen, die fehlenden Leistungen bis zum Abschluss der Promotion nachzuholen.
1.3 Absolventinnen bzw. Absolventen von vierjährigen Bachelorstudiengängen an einer Universität können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss mit der Note „sehr gut“ erworben und außerdem durch ein von dem Promotionsausschuss einberufenen Kolloquium der Nachweis erbracht wurde, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei promotionsfähigen Universitätsabsolventinnen bzw. Universitätsabsolventen eines kirchlichen Examens in den deutschen Landeskirchen oder eines Magister-, Lehramts-, Diplom- oder eines gleichwertigen Studiengangs. Gegenstand des Kolloquiums sind theologische Fachkenntnisse entsprechend den Prüfungsordnungen der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg für den Studiengang des Magister Theologiae. Auf diese Weise ist ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie nachzuweisen, das alle theologischen Hauptfächer umfasst. Besonders qualifizierte Absolventinnen bzw. Absolventen von dreijährigen Bachelorstudiengängen an einer Universität können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Abschluss mit der Note „sehr gut“ erworben wurde und wenn sie in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen, dass sie in dem Promotionsfach in gleicher Weise zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind, wie die promotionsfähigen Universitätsabsolventinnen bzw. Universitätsabsolventen eines kirchlichen Examens in den deutschen Landeskirchen oder eines Magister-, Lehramts-, Diplom- oder eines gleichwertigen Studiengangs. Die in den mindestens zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Promotionsausschuss festgesetzt. Auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers stellt der Promotionsausschuss durch ein Kolloquium fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert wurde. Gegenstand des Kolloquiums sind theologische Fachkenntnisse entsprechend den Prüfungsordnungen der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg für den Magisterstudiengang. Auf diese Weise ist ein ordnungsgemäßes Studium der Evangelischen Theologie nachzuweisen, das alle theologischen Hauptfächer umfasst. Wird das Eignungsfeststellungsverfahren nicht mit Erfolg absolviert, erlischt die Zulassung zur Promotion.
1.4 Die Regelungen für 3-jährige Bachelorabsolventinnen bzw. Bachelorabsolventen aus Nummer 1.3 gelten analog für Absolventinnen bzw. Absolventen von Fachhochschulen. Das Eignungsfeststellungsverfahren beträgt in diesen Fällen in der Regel 4 Semester.
1.5 eine akademische Abschlussprüfung in Theologie an einer Universität oder einer als gleichwertig anerkannten wissenschaftlichen Hochschule des Inund Auslandes, die zu den in 1.1 bis 1.4 genannten Abschlüssen als gleichwertig anerkannt werden kann.
2. Kenntnisse der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache entsprechend den Erfordernissen der Prüfungsordnung für den Magister Theologiae;
3. die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen oder dem Lutherischen Weltbund oder Reformierten Weltbund angehört. Ausnahmen für Mitglieder einer anderen christlichen Kirche bedürfen der Zustimmung des erweiterten Fakultätsrates mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner promovierten Mitglieder.
(2) Bewerberinnen bzw. Bewerber ohne Deutsch als Muttersprache müssen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die den Bedingungen für die Immatrikulation an der Universität Heidelberg entsprechen. Solchen Bewerberinnen bzw. Bewerbern kann auf begründeten Antrag der Nachweis der Kenntnis des Lateinischen erlassen werden, wenn sie entsprechende Kenntnisse einer klassischen nichteuropäischen Sprache nachweisen.
(3) Wer bereits den Grad eines Dr. theol. erworben hat, kann nicht mehr zugelassen
werden.