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Universität Bielefeld

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      4 c. Zugangsvoraussetzungen im Fach Diakoniewissenschaft (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss im Diakoniemanagement oder in einem anderen für diakonische Führung qualifizierenden Studiengang (z.B. Gesundheitswissenschaften, Medizin, Erziehungswissenschaft, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften, Theologie, Wirtschaftswissenschaften) an einer Hochschule mit 300 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer S...
      4 c. Zugangsvoraussetzungen im Fach Diakoniewissenschaft (§ 5 RPO)

      (1) Einschlägig i.S.v. § 5 Abs. 1 RPO ist ein Studium in der Regel, wenn es mit einem Abschluss im Diakoniemanagement oder in einem anderen für diakonische Führung qualifizierenden Studiengang (z.B. Gesundheitswissenschaften, Medizin, Erziehungswissenschaft, Rechtswissenschaften, Sozialwissenschaften, Theologie, Wirtschaftswissenschaften) an einer Hochschule mit 300 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS) beendet wurde. Erforderlich ist ein qualifizierter Abschluss mit einer Gesamtnote von i.d.R. mindestens „gut“. Die Kommission für Promotionen entscheidet, ob die fachliche Eignung der*des Bewerberin*Bewerbers für den Doktorgrad im Fach Diakoniewissenschaft nachgewiesen ist.

      (2) Im Falle von § 5 Abs. 1 b) RPO ist ein qualifizierter Abschluss in einem der in Absatz 1 genannten Studiengänge mit einer Gesamtnote von mindestens „sehr gut“ erforderlich sowie daran anschließende, angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach mit einem Umfang von in der Regel 60 Leistungspunkten. Umfang, Schwerpunkte und Leistungsanforderungen für die promotionsvorbereitenden Studien im Einzelnen legt die Kommission für Promotionen im Benehmen mit dem*der Promovendin*Promovenden und dem*der Betreuer*in fest.

      (3) Weitere Zugangsvoraussetzungen für den Promotionsstudiengang Diakoniewissenschaft sind in der Studienordnung für den Promotionsstudiengang Diakoniewissenschaft der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie der Universität Bielefeld in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.

      (4) Die Kommission für Promotionen kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 und des Absatzes 2 Satz 1 auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung erteilen, wenn die Vorkenntnisse der bewerbenden Person eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen. Punkt 4 a Abs. 2 S. 4 gilt entsprechend.

      (5) Bei Annahme als Doktorand*in sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf B2-Niveau und Kenntnisse der englischen Sprache auf B2- Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen nachzuweisen. Welche Nachweise hierfür akzeptiert werden können, ergibt sich aus den Richtlinien der Universität Bielefeld zum Sprachniveau in Deutsch und
      Englisch in der jeweils gültigen Fassung. Spätestens zur Eröffnung des Promotionsverfahrens sind Kenntnisse der Prüfungssprache (Deutsch oder Englisch) auf C1-Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen nachzuweisen. Über Ausnahmen entscheidet die Kommission für Promotionen.

      (6) Bei ausländischen Abschlüssen entscheidet die Kommission für Promotionen über die Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden. Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann der Zugang unter Auflagen gewährt werden. Über die zur Herstellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Leistungen entscheidet die Kommission für Promotionen.

      5 d. Annahme als Doktorand*in in dem Fach Diakoniewissenschaft (§ 6 RPO) und Zugang zum Promotionsstudiengang Diakoniewissenschaft

      Wer die Zugangsvoraussetzungen nach Punkt 4 c erfüllt, hat bei der Kommission für Promotion im Fach Diakoniewissenschaft die Annahme als Doktorand*in zu beantragen. Diese entscheidet bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags zugleich über den Zugang zum Promotionsstudiengang gemäß § 5 der Studienordnung für den Promotionsstudiengang Diakoniewissenschaft. Über die in § 6 Abs. 3 RPO genannten Unterlagen hinaus sind in diesem Fall
      auch die in § 5 Abs. 5 der Studienordnung genannten Unterlagen beizufügen. Die Angabe der*des Betreuerin*Betreuers sowie der Abschluss der Betreuungsvereinbarung muss bis zum Ende des ersten Semesters des Studiengangs bzw. bis zum Ende des ersten Semesters nach Annahme als Doktorand*in erfolgen. Punkt 5 a Absatz 3 gilt entsprechend.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Die Dissertation muss nach Gegenstand und Methode einem der an der Fakultät vertretenen Fächer zuzurechne...
      9. Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Die Dissertation muss nach Gegenstand und Methode einem der an der Fakultät vertretenen Fächer zuzurechnen sein.

      (2) Die Dissertation ist eine monografische, in der Regel unveröffentlichte Arbeit. Im Fach Philosophie kann die Dissertation auch als kumulative Arbeit eingereicht werden, das Nähere regelt Absatz 4. Eine monografische Dissertation kann im Ausnahmefall bereits publizierte wissenschaftliche Abhandlungen der*des Doktorandin*Doktoranden einbeziehen, sofern ein thematischer Zusammenhang und eine einheitliche Fragestellung gegeben sind. Die Ausnahmen regelt für die Fächer Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte die Kommission für Promotionen, für die Fächer Philosophie und Theologie die jeweilige Abteilungskommission und für das Fach Diakoniewissenschaft die Kommission für Promotionen.

      (3) In geeigneten Fällen kann ein wesentlicher Beitrag zu einer Gruppenarbeit als Dissertation anerkannt werden. Bei der Vorlage der Gruppenarbeit ist der Nachweis ihrer methodischen und sachlichen Zweckmäßigkeit zu erbringen. Für die Bewertung müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und in Umfang und Qualität den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.

      (4) Eine kumulative Dissertation im Fach Philosophie setzt voraus, dass der*die Erstbetreuer*in diesem Format zugestimmt hat und diese Art der Dissertation in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wird. Als schriftliche Promotionsleistung werden in diesem Fall wissenschaftliche Forschungsartikel vorgelegt, die unter einer gemeinsamen philosophischen Forschungsfrage entstanden sind und die zusammengenommen den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben. Die mit den Artikeln einzureichende ausführliche Darstellung muss die gemeinsame philosophische Forschungsfrage der Artikel erläuternd herausarbeiten und die Fragestellung sowie die wichtigsten in der Arbeit erzielten Ergebnisse in die wissenschaftliche Fachdebatte zum Thema einordnen. Weiter gilt:
      a) Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei Forschungsartikeln.
      b) Alle drei Forschungsartikel müssen publikationsreif und bei international angesehenen, fachlich einschlägigen Fachzeitschriften oder Sammelbänden zur Veröffentlichung eingereicht sein. Mindestens einer der eingereichten Artikel muss in einer international angesehenen, fachlich einschlägigen und begutachteten
      Fachzeitschrift erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen sein. Bei noch nicht zur Veröffentlichung angenommenen Artikeln ist eine Bescheinigung der*des Erstbetreuerin*Erstbetreuers beizubringen, welche die Publikationsreife der Artikel bescheinigt. Die Abteilungskommission Philosophie entscheidet darüber, ob eine Fachzeitschrift oder ein Sammelband die formulierten Anforderungen erfüllt.
      c) Im Promotionsverfahren werden die eingereichten Artikel unabhängig von einem bereits erfolgten peer-review Verfahren und dem Publikationsort bzw. den Publikationsorten bewertet.
      d) Der veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Artikel sowie einer der weiteren beiden eingereichten Forschungsartikel müssen in Alleinautor*innenschaft verfasst sein. Ein dritter Artikel muss in Erst- oder Alleinautor*innenschaft verfasst sein.
      e) Bei Artikeln in Ko-Autor*innenschaften sind von der*dem Doktorandin*Doktoranden schriftliche Bestätigungen der Ko-Autor*innen mit einzureichen, die die Anteile aller Autor*innen genau kennzeichnen, der Verwendung der Artikel in der kumulativen Dissertation zustimmen und bestätigen, dass durch die Veröffentlichung der Dissertation keine Urheberrechte verletzt werden. Ko-Autor*innen von eingereichten Artikeln kommen nicht als Gutachter*innen für die kumulative Dissertation in Frage.
      f) Ausnahmen zu den formulierten Anforderungen sind nur im gut begründeten Einzelfall möglich. Über diese Ausnahmen entscheidet die Abteilungskommission Philosophie aufgrund einer schriftlichen Begründung der*des Erstbetreuerin*Erstbetreuers vor Einreichung der Arbeit. Die Anzahl von drei publikationsreifen Artikeln kann nicht unterschritten werden. Von der Vorgabe, dass einer dieser Artikel in einer international angesehenen, fachlich einschlägigen und begutachteten Fachzeitschrift erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen ist, kann ebenfalls nicht abgewichen werden.

      (5) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen; in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte kann die Dissertation in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden, in den Fächern Philosophie und Theologie kann die Arbeit in englischer Sprache abgefasst werden, im Fach Diakoniewissenschaft kann die Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden; eine Abfassung in anderen Weltsprachen erfordert die vorherige Zustimmung der Kommission für Promotionen in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte, bei Promotionen im Fach Philosophie der Abteilungskommission Philosophie, bei Promotionen im Fach Theologie der Abteilungskommission Theologie und im Fach Diakoniewissenschaft der Kommission für Promotionen.

      (6) Die Gutachter*innen erstellen unabhängig voneinander je ein schriftliches Gutachten über die Dissertation und empfehlen die Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Überarbeitung der Dissertation. Die Frist zur Abgabe der Gutachten beträgt zwei Monate.

      (7) Schlagen die Gutachter*innen die Annahme der Dissertation vor, bewerten sie diese mit einem Prädikat. Die Prädikate sind:
      a. magna cum laude (sehr gut),
      b. cum laude (gut),
      c. rite (genügend).
      Bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen kann das Prädikat „summa cum laude (überragend)“ vergeben werden. Eine abzulehnende Arbeit wird mit „non rite (nicht bestanden)“ bewertet. Der Promotionsausschuss erlässt Bewertungsregeln.

      (8) Haben die Gutachter*innen übereinstimmend vorgeschlagen, die Dissertation zur Überarbeitung zurückzugeben, so hat der*die Doktorand*in die Möglichkeit, die überarbeitete Dissertation einmal innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder vorzulegen. Eine vorherige Auslage findet nicht statt. Bis zur fristgerechten Vorlage der überarbeiteten Fassung ruht das Promotionsverfahren. Lässt der*die Doktorand*in die Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, gilt die Dissertation als abgelehnt. In diesem Fall gilt Absatz 15.

      (9) Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen, sofern kein Einspruch gemäß Absatz 12 Satz 5 eingelegt wurde. Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt, sofern kein Einspruch gemäß Absatz 12 Satz 5 eingelegt wurde. Eine mündliche Prüfung findet dann nicht mehr statt; es gilt Absatz 15.

      (10) Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung oder Überarbeitung der Dissertation voneinander ab oder weichen sie im Fall der Annahme um zwei oder mehr Notenstufen voneinander ab, so bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der*des Doktorandin*Doktoranden eine*n weitere*n Gutachter*in, die*der in der Regel nicht Mitglied der Universität Bielefeld ist. Der Vorschlag der*des Doktorandin*Doktoranden kann bei der Bestellung berücksichtigt werden. Ein weiteres Gutachten ist auch dann erforderlich, wenn beide Gutachter*innen übereinstimmend das Prädikat „summa cum laude“ vorgeschlagen haben. Liegt bereits ein externes Gutachten vor, kann auch ein Mitglied der Fakultät entsprechend Punkt 8 Abs. 1 bestellt werden. Der*Die weitere Gutachter*in wird stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission.

      (11) Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme nur um eine Notenstufe voneinander ab, so ist kein zusätzliches Gutachten einzuholen.

      (12) Liegen alle erforderlichen Gutachten vor, so werden sie vom Promotionsausschuss der*dem Doktorandin*Doktoranden zugänglich gemacht. Sie*er kann dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen oder per elektronischer Nachricht an den Promotionsausschuss auf eine Stellungnahme verzichten. Anschließend werden die Dissertation, im Fall des Absatzes 8 die überarbeitete Fassung der Dissertation, und alle Gutachten sowie ggf. die Stellungnahme der*des Doktorandin*Doktoranden gemäß Satz 2 zwei Wochen lang ausgelegt. Die Auslage kann digital erfolgen. Jedes prüfungsberechtigte Mitglied der Fakultät kann innerhalb von drei Wochen nach Beginn der Auslagefrist schriftlich oder elektronisch Einspruch gegen den Vorschlag der Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einlegen; der Einspruch ist zu begründen. Alle ausgelegten Unterlagen sind von allen Kenntnisnehmenden vertraulich zu behandeln.

      (13) Liegt ein Einspruch gemäß Absatz 12 Satz 5 vor, so entscheidet der Promotionsausschuss, ob ein*e weitere*r Gutachter*in entsprechend Punkt 8 Abs. 1 zu bestellen ist. Im Falle der Bestellung einer*eines weiteren Gutachterin*Gutachters wird analog Absatz 10 verfahren.

      (14) Liegt ein Fall des Absatzes 10, 11 oder 13 vor, entscheidet die Prüfungskommission nach dem in Punkt 8 Abs. 4 genannten Verfahren auch über das Prädikat der Dissertation. Das Prädikat „summa cum laude“ kann nur vergeben werden, wenn alle Gutachtenden dieses Prädikat vorgeschlagen haben. Die Entscheidung wird der*dem Doktorandin*Doktoranden innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt.

      (15) Lehnt die Prüfungskommission die Dissertation ab, ist die Promotion endgültig nicht bestanden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      18 a. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)
      (1) Die Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie verleiht den Grad eines*einer Doktors*Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) oder der Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) auch im Zusammenwirken mit einer inländischen oder ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversität oder Partnerfakultät mit.

      (...
      18 a. Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)
      (1) Die Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie verleiht den Grad eines*einer Doktors*Doktorin der Philosophie (Dr. phil.) oder der Sozialwissenschaften (Dr. rer. pol.) auch im Zusammenwirken mit einer inländischen oder ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversität oder Partnerfakultät mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Doktorand*innen durch die Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).

      18 b. Entsprechende Anwendung
      Für das Promotionsverfahren nach Punkt 18 a Abs. 1 Satz 1 gelten die Regelungen der RPO und der Punkte 2 bis 16, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Punkt 18 a Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen enthaltenen Regelungen.

      18 c. Zugang zum Promotionsverfahren
      (1) Die Punkte 4 a und 4 b gelten mit der Maßgabe, dass der*die Doktorand*in einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Hochschule des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Partneruniversitäten oder Partnerfakultäten befindet. Punkte 4 a. Absatz 4 und 4 b. Absatz 5 gelten mit der Maßgabe, dass der*die Doktorand*in die Kenntnis von zwei Fremdsprachen, darunter die im Abkommen genannte Fremdsprache, nachweisen muss.

      (2) Die Punkte 5 a bis 5 c gelten mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a) eine Erklärung der Partneruniversität oder -fakultät darüber, dass der Zugang zum Promotionsverfahren befürwortet wird;
      b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partneruniversität oder Partnerfakultät darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu betreuen.

      18 d. Dissertation
      Die Dissertation und ihre Zusammenfassung sind jeweils in der im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen.

      18 e. Betreuung und Immatrikulation
      (1) Betreuer*in der Dissertation ist jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partneruniversität oder Partnerfakultät.

      (2) Während der Arbeit an der Dissertation muss der*die Doktorand*in mindestens ein Semester als ordentliche*r Student*in bzw. als Doktorand*in an der Partneruniversität oder Partnerfakultät eingeschrieben sein. Die Pflicht zur Einschreibung an der Universität Bielefeld gemäß § 2 Abs. 4 Einschreibungsordnung der Universität Bielefeld bleibt hiervon unberührt.

      18 f. Gutachter*innen
      (1) Die Dissertation wird von jeweils einem*einer von der Partnerinstitution bestimmten Gutachter*in und einem*einer von der Fakultät bestimmten Gutachter*in begutachtet, das in der Regel Mitglied der Fakultät ist.

      (2) Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachter*innen der Dissertation in der Regel die Betreuer*innen, sofern im Abkommen nichts Abweichendes geregelt ist.

      (3) Für die Sprache der Gutachten gilt das im Partnerschaftsabkommen Geregelte.

      18 g. Mündliche Prüfung
      (1) Für die mündliche Prüfung gilt Punkt 10 entsprechend, soweit im Partnerschaftsabkommen nichts anderes geregelt ist.

      (2) Für die Sprache der mündlichen Prüfung gilt das im Partnerschaftsabkommen Geregelte.

      18 h. Prüfungskommission
      Die Prüfungskommission besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens aus mindestens vier Prüfer*innen. Zwei Prüfer*innen sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität oder Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss mindestens mit einem*einer Prüfer*in vertreten sein. Das Partnerschaftsabkommen enthält ebenfalls Regelungen zum Vorsitz der Prüfungskommission und zu den Stimmrechten ihrer Mitglieder.

      18 i. Abschluss des Promotionsverfahrens
      (1) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 13 RPO mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde und im Promotionszeugnis auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen wird.

      (2) Die Urkunde enthält die Verleihung eines einzigen Doktorgrades, der in der von der Partneruniversität oder Partnerfakultät verliehenen oder in der von der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie verliehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder a) in einer gemeinsamen Urkunde, die von dem*der Dekan*in der Fakultät sowie dem*der zuständigen Vertreter*in der Partneruniversität oder Partnerfakultät unterzeichnet und gesiegelt ist oder b) in zwei Urkunden in der jeweiligen Landessprache erfolgen. Der*Die Dekan*in dder Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird der*die Kandidat*in darauf hingewiesen, dass der Titel entweder nur in deutscher oder in der im Partnerschaftsabkommen gemäß Punkt 18 a genannten Sprache verwendet werden darf. Die Partneruniversität oder Partnerfakultät fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen 02/54/2025, S. 25 ff.
  • Hochschulporträt
    „Wir stehen für den Mut, Grenzen zu überwinden – zwischen Forschung und Lehre, Disziplinen, Nationen und Menschen. Mit Grundlagenforschung und forschungsorientierter Lehre tragen wir Verantwortung für die Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Angelika Epple
    Rektorin der Universität Bielefeld
    Das sind wir. Kurzprofil der Universität Bielefeld.

    Als forschungsstarke Universität mit internationaler Ausstrahlung und innovativen Lehrkonzepten leistet die Universität Bielefeld einen wichtigen Beitrag zu einer fortschrittlichen und partizipativen Wissensgesellschaft. Sie ist ein attraktiver, familiengerechter Arbeits- und Studienort, der sich durch eine offene Kommunikationskultur, gelebte Interdisziplinarität, Vielfalt und die Freiheit zur persönlichen Entfaltung auszeichnet.

    Die Universität Bielefeld wurde im Jahr 1969 mit explizitem Forschungsauftrag und hohem Anspruch an die Qualität einer forschungsorientierten Lehre gegründet. Für rund 24.000 Studierende umfasst sie heute 14 Fakultäten: Geistes-, Natur-, Sozial- und Technikwissenschaften bis hin zu Medizin.

    Icon: uebersicht
    forschungsstarke Universität mit innovativen Lehrkonzepten
    Icon: uebersicht
    attraktiver und familiengerechter Arbeits- und Studienort
    Wir inspirieren Studierende.

    Ein Studium an der Universität Bielefeld öffnet jungen Menschen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten die Türen.

    Mit einer Vielfalt von Fächerkombinationen im Bachelor, einem breit aufgestellten individuellen Ergänzungsbereich und in interdisziplinären Masterstudiengängen können Studierende über den Tellerrand ihres Fachs schauen.

    Durch ihr wissenschaftliches Studium erwerben sie nicht nur spezifisches Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit zu kritischem und analytischem Denken, Reflexionsvermögen und Problemlösekompetenz. Dies bereitet sie in einem besonderen Maße auf die Herausforderungen vor, die aus einer sich immer schneller wandelnden Berufswelt erwachsen.

    Damit einhergehend legt die Universität Bielefeld großen Wert auf die Vermittlung von Zivilcourage, Respekt, Verantwortungsbereitschaft und die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit.

    Icon: studium
    bietet eine Vielfalt an Fächerkombinationen und Ergänzungsbereichen
    Icon: studium
    öffnet Studierenden Türen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten
    Wir eröffnen und erweitern Horizonte.

    Forschung an der Universität Bielefeld heißt, Grenzen zu überwinden - zwischen Disziplinen, zwischen Menschen und zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Dieser Grundsatz der Transcending Boundaries ist Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau. Er steht für gelebte und umfassende Interdisziplinarität.

    Das Überschreiten von Grenzen zwischen Disziplinen und Wissenschaftskulturen, zwischen Forschung und Lehre sowie zwischen Wissenschaft und Gesellschaft ist für unsere Forscher*innen Leitprinzip und Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau.

    Vier profilgebende, thematische Forschungsschwerpunkte stellen große Themen unserer Zeit in den Mittelpunkt und bieten Anknüpfungspunkte für Wirtschaft und Gesellschaft. 

    Icon: forschung
    betreibt grundlagenorientierte Spitzenforschung auf höchstem Niveau
    Icon: forschung
    verfügt über vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    International sichtbar und aktiv.

    Die Universität Bielefeld ist eine international erfolgreiche und global vernetzte Institution. Sie ist in mehreren Forschungsfeldern Spitzenstandort mit hoher internationaler Sichtbarkeit und Aktivität.

    Jährlich begrüßt sie mehrere Hundert Gastwissenschaftler*innen sowie Studierende aus der ganzen Welt in Bielefeld. Dazu zählen auch gefährdete und geflüchtete Forschende sowie geflüchtete Studieninteressierte und Studierende.

    Die Universität pflegt internationale Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen auf allen Kontinenten und beteiligt sich an zahlreichen internationalen Forschungsprojekten.

    Icon: international
    global vernetzt und aktiv mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: international
    pflegt Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen weltweit
    Foto: Studierende arbeiten in der Bibliothek der Universität Bielefeld
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Zwei Studierende betrachten Proben aus der Biologie

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