Auszug aus der Promotionsordnung
9. Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Die Dissertation muss nach Gegenstand und Methode einem der an der Fakultät vertretenen Fächer zuzurechne...
9. Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Die Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig und methodisch einwandfrei sowie in angemessener Darstellung verfassten wissenschaftlichen Abhandlung, durch die der*die Doktorand*in einen eigenen Beitrag zur Forschung leistet, der die Grenzen des Wissens erweitert und einer Begutachtung durch Fachwissenschaftler*innen standhält (Dissertation). Die Dissertation muss nach Gegenstand und Methode einem der an der Fakultät vertretenen Fächer zuzurechnen sein.
(2) Die Dissertation ist eine monografische, in der Regel unveröffentlichte Arbeit. Im Fach Philosophie kann die Dissertation auch als kumulative Arbeit eingereicht werden, das Nähere regelt Absatz 4. Eine monografische Dissertation kann im Ausnahmefall bereits publizierte wissenschaftliche Abhandlungen der*des Doktorandin*Doktoranden einbeziehen, sofern ein thematischer Zusammenhang und eine einheitliche Fragestellung gegeben sind. Die Ausnahmen regelt für die Fächer Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte die Kommission für Promotionen, für die Fächer Philosophie und Theologie die jeweilige Abteilungskommission und für das Fach Diakoniewissenschaft die Kommission für Promotionen.
(3) In geeigneten Fällen kann ein wesentlicher Beitrag zu einer Gruppenarbeit als Dissertation anerkannt werden. Bei der Vorlage der Gruppenarbeit ist der Nachweis ihrer methodischen und sachlichen Zweckmäßigkeit zu erbringen. Für die Bewertung müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und in Umfang und Qualität den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.
(4) Eine kumulative Dissertation im Fach Philosophie setzt voraus, dass der*die Erstbetreuer*in diesem Format zugestimmt hat und diese Art der Dissertation in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wird. Als schriftliche Promotionsleistung werden in diesem Fall wissenschaftliche Forschungsartikel vorgelegt, die unter einer gemeinsamen philosophischen Forschungsfrage entstanden sind und die zusammengenommen den wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit haben. Die mit den Artikeln einzureichende ausführliche Darstellung muss die gemeinsame philosophische Forschungsfrage der Artikel erläuternd herausarbeiten und die Fragestellung sowie die wichtigsten in der Arbeit erzielten Ergebnisse in die wissenschaftliche Fachdebatte zum Thema einordnen. Weiter gilt:
a) Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei Forschungsartikeln.
b) Alle drei Forschungsartikel müssen publikationsreif und bei international angesehenen, fachlich einschlägigen Fachzeitschriften oder Sammelbänden zur Veröffentlichung eingereicht sein. Mindestens einer der eingereichten Artikel muss in einer international angesehenen, fachlich einschlägigen und begutachteten
Fachzeitschrift erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen sein. Bei noch nicht zur Veröffentlichung angenommenen Artikeln ist eine Bescheinigung der*des Erstbetreuerin*Erstbetreuers beizubringen, welche die Publikationsreife der Artikel bescheinigt. Die Abteilungskommission Philosophie entscheidet darüber, ob eine Fachzeitschrift oder ein Sammelband die formulierten Anforderungen erfüllt.
c) Im Promotionsverfahren werden die eingereichten Artikel unabhängig von einem bereits erfolgten peer-review Verfahren und dem Publikationsort bzw. den Publikationsorten bewertet.
d) Der veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Artikel sowie einer der weiteren beiden eingereichten Forschungsartikel müssen in Alleinautor*innenschaft verfasst sein. Ein dritter Artikel muss in Erst- oder Alleinautor*innenschaft verfasst sein.
e) Bei Artikeln in Ko-Autor*innenschaften sind von der*dem Doktorandin*Doktoranden schriftliche Bestätigungen der Ko-Autor*innen mit einzureichen, die die Anteile aller Autor*innen genau kennzeichnen, der Verwendung der Artikel in der kumulativen Dissertation zustimmen und bestätigen, dass durch die Veröffentlichung der Dissertation keine Urheberrechte verletzt werden. Ko-Autor*innen von eingereichten Artikeln kommen nicht als Gutachter*innen für die kumulative Dissertation in Frage.
f) Ausnahmen zu den formulierten Anforderungen sind nur im gut begründeten Einzelfall möglich. Über diese Ausnahmen entscheidet die Abteilungskommission Philosophie aufgrund einer schriftlichen Begründung der*des Erstbetreuerin*Erstbetreuers vor Einreichung der Arbeit. Die Anzahl von drei publikationsreifen Artikeln kann nicht unterschritten werden. Von der Vorgabe, dass einer dieser Artikel in einer international angesehenen, fachlich einschlägigen und begutachteten Fachzeitschrift erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen ist, kann ebenfalls nicht abgewichen werden.
(5) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen; in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte kann die Dissertation in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden, in den Fächern Philosophie und Theologie kann die Arbeit in englischer Sprache abgefasst werden, im Fach Diakoniewissenschaft kann die Dissertation in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden; eine Abfassung in anderen Weltsprachen erfordert die vorherige Zustimmung der Kommission für Promotionen in den Fächern Geschichtswissenschaft und Kunstgeschichte, bei Promotionen im Fach Philosophie der Abteilungskommission Philosophie, bei Promotionen im Fach Theologie der Abteilungskommission Theologie und im Fach Diakoniewissenschaft der Kommission für Promotionen.
(6) Die Gutachter*innen erstellen unabhängig voneinander je ein schriftliches Gutachten über die Dissertation und empfehlen die Annahme, Ablehnung oder Rückgabe zur Überarbeitung der Dissertation. Die Frist zur Abgabe der Gutachten beträgt zwei Monate.
(7) Schlagen die Gutachter*innen die Annahme der Dissertation vor, bewerten sie diese mit einem Prädikat. Die Prädikate sind:
a. magna cum laude (sehr gut),
b. cum laude (gut),
c. rite (genügend).
Bei außerordentlichen wissenschaftlichen Leistungen kann das Prädikat „summa cum laude (überragend)“ vergeben werden. Eine abzulehnende Arbeit wird mit „non rite (nicht bestanden)“ bewertet. Der Promotionsausschuss erlässt Bewertungsregeln.
(8) Haben die Gutachter*innen übereinstimmend vorgeschlagen, die Dissertation zur Überarbeitung zurückzugeben, so hat der*die Doktorand*in die Möglichkeit, die überarbeitete Dissertation einmal innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder vorzulegen. Eine vorherige Auslage findet nicht statt. Bis zur fristgerechten Vorlage der überarbeiteten Fassung ruht das Promotionsverfahren. Lässt der*die Doktorand*in die Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, gilt die Dissertation als abgelehnt. In diesem Fall gilt Absatz 15.
(9) Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen, sofern kein Einspruch gemäß Absatz 12 Satz 5 eingelegt wurde. Haben die Gutachter*innen übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt, sofern kein Einspruch gemäß Absatz 12 Satz 5 eingelegt wurde. Eine mündliche Prüfung findet dann nicht mehr statt; es gilt Absatz 15.
(10) Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung oder Überarbeitung der Dissertation voneinander ab oder weichen sie im Fall der Annahme um zwei oder mehr Notenstufen voneinander ab, so bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung der*des Doktorandin*Doktoranden eine*n weitere*n Gutachter*in, die*der in der Regel nicht Mitglied der Universität Bielefeld ist. Der Vorschlag der*des Doktorandin*Doktoranden kann bei der Bestellung berücksichtigt werden. Ein weiteres Gutachten ist auch dann erforderlich, wenn beide Gutachter*innen übereinstimmend das Prädikat „summa cum laude“ vorgeschlagen haben. Liegt bereits ein externes Gutachten vor, kann auch ein Mitglied der Fakultät entsprechend Punkt 8 Abs. 1 bestellt werden. Der*Die weitere Gutachter*in wird stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission.
(11) Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme nur um eine Notenstufe voneinander ab, so ist kein zusätzliches Gutachten einzuholen.
(12) Liegen alle erforderlichen Gutachten vor, so werden sie vom Promotionsausschuss der*dem Doktorandin*Doktoranden zugänglich gemacht. Sie*er kann dazu innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen oder per elektronischer Nachricht an den Promotionsausschuss auf eine Stellungnahme verzichten. Anschließend werden die Dissertation, im Fall des Absatzes 8 die überarbeitete Fassung der Dissertation, und alle Gutachten sowie ggf. die Stellungnahme der*des Doktorandin*Doktoranden gemäß Satz 2 zwei Wochen lang ausgelegt. Die Auslage kann digital erfolgen. Jedes prüfungsberechtigte Mitglied der Fakultät kann innerhalb von drei Wochen nach Beginn der Auslagefrist schriftlich oder elektronisch Einspruch gegen den Vorschlag der Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einlegen; der Einspruch ist zu begründen. Alle ausgelegten Unterlagen sind von allen Kenntnisnehmenden vertraulich zu behandeln.
(13) Liegt ein Einspruch gemäß Absatz 12 Satz 5 vor, so entscheidet der Promotionsausschuss, ob ein*e weitere*r Gutachter*in entsprechend Punkt 8 Abs. 1 zu bestellen ist. Im Falle der Bestellung einer*eines weiteren Gutachterin*Gutachters wird analog Absatz 10 verfahren.
(14) Liegt ein Fall des Absatzes 10, 11 oder 13 vor, entscheidet die Prüfungskommission nach dem in Punkt 8 Abs. 4 genannten Verfahren auch über das Prädikat der Dissertation. Das Prädikat „summa cum laude“ kann nur vergeben werden, wenn alle Gutachtenden dieses Prädikat vorgeschlagen haben. Die Entscheidung wird der*dem Doktorandin*Doktoranden innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt.
(15) Lehnt die Prüfungskommission die Dissertation ab, ist die Promotion endgültig nicht bestanden.