Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Zulassung zur Promotion
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Dem Gesuch sind als Voraussetzung für die Zulassung beizufügen:
a) ein Abriss des Lebenslaufes und des Bildungsganges der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichun-gen,
b) Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
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§ 7 Zulassung zur Promotion
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Dem Gesuch sind als Voraussetzung für die Zulassung beizufügen:
a) ein Abriss des Lebenslaufes und des Bildungsganges der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichun-gen,
b) Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
c) das Zeugnis über das erste Staatexamen für das Lehramt an Gymnasien (Sekundarstufe II), einen MA-Abschluss einer deutschen Universität, gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschule oder einen universitären Diplom- oder Magisterabschluss eines Studiengangs in einem sprach- oder literaturwissenschaftlichen Fachgebiet oder Belege über ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule, über dort abgelegte Prüfungen und erworbene Grade,
d) eine Erklärung über etwaige frühere Promotionsversuche und Zulassungen zur Promotion an der Carl von Ossietzky Universität oder anderswo,
e) eine Einverständniserklärung der Betreuerin oder des Betreuers,
f) ein höchstens achtseitiges Exposé der Dissertation, das die Problem- und Fragestellung und die theoretischen, methodischen und empirischen Grundlagen darlegt, sowie eine ca. halbsei-tige Zusammenfassung; zusätzlich gegebenenfalls ein Hinweis auf schon veröffentlichte Teile der zugrundeliegenden Untersuchung, welche nach § 8 Abs. 3 Satz 3 in die Dissertation eingehen sollen,
g) eine bewertende Stellungnahme eines Mitglieds der Hochschullehrergruppe der Fakultät (im Regelfall erfolgt die Stellungnahme durch die Betreuerin oder den Betreuer),
h) eine Erklärung darüber, dass die Regelungen zu guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl
von Ossietzky Universität Oldenburg bekannt sind und befolgt werden
i) gegebenenfalls ein Antrag auf Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers nach § 5 Abs. 2,
j) gegebenenfalls ein Antrag, die Dissertation in einer Fremdsprache abzufassen,
k) gegebenenfalls ein Antrag auf Durchführung der Promotion in internationaler oder nationaler Kooperation mit Nennung der Partnerhochschule,
l) sofern die Mentorenschaft nicht von der Betreuerin oder dem Betreuer übernommen wird, der schriftlich erklärte Wunsch nach Bestellung einer speziellen Mentorin oder eines Mentors oder bereits eine Einverständniserklärung einer betreffenden Person, welche die Mentorenschaft übernehmen will. Gegebenenfalls vermittelt der Promotionsausschuss eine Mentorin oder einen Mentor.
Sämtliche eingereichten Unterlagen außer Urschriften und Zeugnissen, von denen beglaubigte Ablichtungen vorzulegen sind gehen in das Eigentum der Hochschule über.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Abschluss eines entsprechenden Studienganges nach Abs. 2, Buchstabe c) besitzen, können im Wege des nachfolgenden Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Sie müssen dem Gesuch als Voraussetzung für die
Zulassung beifügen:
a) ein Zeugnis über einen fachlich einschlägigen Bachelorabschluss einer deutschen Universität, gleichgestellten Hochschule oder Fachhochschule oder einen Diplom-Abschluss einer Fachhochschule, jeweils mit gehobenem Prädikat sowie
b) einen Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Dieser Nachweis wird erbracht durch das nachfolgende Eignungsfeststellungsverfahren:
aa) eine Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabens gemäß Absatz. 2 Buchstabe f),
bb) schriftliche Studienleistungen im Rahmen eines zweisemestrigen, in der Regel 60 KP umfassenden MA-Studiums der für das wissenschaftliche Fachgebiet der Dissertation erforderlichen und in der Fakultät vertretenen Fächer (darunter mindestens zwei Master-Module aus dem Kerngebiet des wissenschaftlichen Vorhabens) und
cc) durch eine erfolgreiche Abschlussprüfung.
Der Promotionsausschuss bestimmt die inhaltliche Ausfüllung des zweisemestrigen Studiums, und zwar nach Rücksprache mit der Bewerberin oder dem Bewerber sowie mit der Betreuerin oder dem Betreuer, sonst mit einer anderen habilitierten Vertreterin oder einem anderen habilitierten Vertreter des jeweiligen Fachs. Die Abschlussprüfung wird von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 abgenommen, die in den Studiengängen der Fakultät zu Prüfenden bestellt sind und vom Promotionsausschuss bestimmt werden. Die Prüfung dient ausgehend vom Inhalt des zweisemestrigen Studiums dem Nachweis der hinreichenden methodischtheoretischen und fachlichen Eignung für das Promotionsstudium. Die Prüfung ist spätestens im vierten Semester nach der vorbehaltlichen Zulassung zur Promotion abzulegen. Sie ist mündlich und von einer Stunde Dauer. Sie kann einmal wiederholt werden. Auf besonderen, begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss die Auflagen mit Ausnahme der abzulegenden mündlichen Prüfung reduzieren.
(4) Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Studienabschluss nach Absatz 2 Buchstabe c) haben, der jedoch mehr als 12 Jahre zurückliegt, wird empfohlen, die bestehende Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nach Absatz 3 Buchstabe b) nachzuweisen.
(5) Werden gemäß Absatz 2 Buchstabe c) ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft der Promotionsausschuss, ob diese den deutschen Abschlüssen gleichwertig sind. Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der KMK (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der HRK zu Grunde zu legen. Die Anerkennung kann von bestimmten Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wie z. B. Nachholen einer fehlenden Diplomarbeit, Ablegung von Kenntnisprüfungen oder Anwendung von Absatz 3 Buchstabe b).
(6) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die keinen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzen, haben deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, wie sie für die Zulassung zum Studium erforderlich sind. Über Ausnahmen und gegebenenfalls Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss.
(7) Promotionen in internationaler oder nationaler Kooperation sind möglich, soweit entsprechende Kooperationsabkommen mit der gewünschten Hochschule bestehen.
(8) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Mit der Zulassung erhält die Bewerberin oder der Bewerber den Status einer Doktorandin oder eines Doktoranden. Der Status geht mit Bestehen der Promotion oder endgültigem Nichtbestehen der Promotion gemäß § 15 verloren. Er geht ebenso verloren, wenn die nach Abs. 3 Buchstabe b) und Absatz 5 festgesetzten Auflagen nicht erbracht werden.
(9) Nach einer endgültig gescheiterten Promotion gemäß § 14 und § 15 kann nicht mehr als eine erneute Zulassung zur Promotion erreicht werden. Voraussetzung ist eine thematisch völlig andere Ausrichtung der neuen Dissertation im Vergleich zur alten.
(10) Nach Zulassung zur Promotion sollen sich Doktorandinnen und Doktoranden zum nächstmöglichen Zeitpunkt als Promotionsstudierende einschreiben.