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Technische Universität Chemnitz

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Chemnitz
  • Fakultät / Fachbereich Zentrum für Lehrer*innenbildung und Bildungsforschung
  • Promotionsfach / fächer
    ... Deutschdidaktik; Didaktik der Mathematik; Didaktik der Philosophie und Ethik; Didaktik des Sachunterrichts; Fachdidaktik Englisch; Fachdidaktik Geographie; Fachdidaktik Technik; Fachdidaktik Wirtschaft; Kunstpädagogik; Schulpädagogik; Sportpädagogik und Sportdidaktik
    Deutschdidaktik; Didaktik der Mathematik ...
  • Sachgebiet(e) Bildungsforschung
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit einem in der Regel überdurchschnittlichen Abschluss (Prädikat „gut“ oder besser) erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen, kann als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Über die Annahme als Doktoran...
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit einem in der Regel überdurchschnittlichen Abschluss (Prädikat „gut“ oder besser) erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen, kann als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotio entscheidet der Erweiterte Vorstand auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) ist so früh wie möglich schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
      Als Anlagen sind dem Zulassungsantrag beizufügen:
      1. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
      2. die Bereitschaftserklärung der Betreuerin bzw. des Betreuers zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation,
      3. das Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur Verfügung gestellt).

      (2) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen in einem Studiengang erworben haben, welcher den in § 1 Abs. 3 genannten Promotionsfächern nicht oder nur teilweise entspricht, oder die nach Absatz 1 nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass ihre bisherigen Leistungen überdurchschnittlich waren, können in Ausnahmefällen im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Der Erweiterte Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder im Eignungsfeststellungsverfahren auf Vorschlag der fachvertretenden Personen über Umfang, Form und Inhalt der zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen.

      (3) Die zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 sind vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) nachzuweisen. Sind die zusätzlichen Leistungen benotbar, sind diese mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist.

      (4) Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Hochschule für angewandte Wissenschaften und die Technische Universität Chemnitz zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen. Der Promotionsausschuss regelt und dokumentiert das kooperative Promotionsverfahren im jeweiligen Fall.

      (5) Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
      1. den Abschlussgrad in einem Studiengang, welcher einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 zuzuordnen ist, erworben haben, nachweislich zu den 5 v.H. besten Absolventinnen bzw. Absolventen ihres Studiengangjahrgangs gehören sowie zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen in einem dem Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang im Gesamtumfang von zwei Semestern erbracht haben, die mindestens mit „gut“ bewertet wurden, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist, oder
      2. eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Berufstätigkeit mit Bezug zu einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 nachgewiesen haben. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst in diesen Fällen die Einschätzung der Eignung zur Promotion durch eine externe Gutachterin bzw. einen externen Gutachter, die bzw. der vom Promotionsausschuss bestellt wird und nicht zugleich Betreuerin bzw. Betreuer der Promotion sein darf, und weiterhin die Festlegung von Umfang, Form und Inhalt zusätzlich zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen. Die zusätzlichen Leistungen sind mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist.

      (6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Erweiterte Vorstand unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.

      (7) Über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion oder die jeweilige Ablehnung erhält die Doktorandin bzw. der Doktorand oder die abgelehnte Bewerberin bzw. der abgelehnte Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.

      (8) Eine Doktorandin bzw. ein Doktorand ist verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, erstmals nach Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion sowie jährlich zum 01.11. der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mittels des Formulars zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch die Doktorandin bzw. den Doktoranden, können die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion von der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers widerrufen werden.

      (9) Die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion können zudem vom Erweiterten Vorstand nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers auf Empfehlung des Promotionsausschusses widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird.

      (10) Bei einem Widerruf der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion teilt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses der betroffenen Person schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Gründe hierfür und den zulässigen Rechtsbehelf mit. Die betroffene Person erhält im Falle des Widerrufes der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.

      (11) Zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Betreuerin bzw. dem Betreuer ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen, welche insbesondere Regelungen zu folgenden Aspekten enthalten soll: Namen der Beteiligten, Arbeitstitel der Promotion, verbindlicher Arbeits- und Zeitplan, beidseitige Rechte und Pflichten, Arbeitsplatzregelungen, Absprachen zur Vereinbarkeit von privater Situation und Promotion, Verpflichtung auf die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Regelungen für Konfliktfälle, Integration in eine Arbeitsgruppe, in einen Forschungsverbund oder in ein Graduiertenprogramm (Graduiertenkolleg, Graduiertenschule o. ä.). Durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses wird eine Musterbetreuungsvereinbarung zur Verfügung gestellt.

      (12) Die besonderen Bedürfnisse von Doktorandinnen bzw. Doktoranden während der Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit sowie die besonderen Bedürfnisse von Doktorandinnen bzw. Doktoranden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten werden auf entsprechenden Antrag berücksichtigt, sodass die betroffenen Doktorandinnen bzw. Doktoranden in ihrer Promotion nicht benachteiligt werden. Dem jeweiligen Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen. Für die Entscheidung über angemessene Maßnahmen ist der Promotionsausschuss zuständig. Die gesetzlich geregelten Schutzbestimmungen zu Mutterschutz und Elternzeit sind zu berücksichtigen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      III. Dissertation
      § 9 Allgemeines

      (1) Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung können eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer des ZLB bzw. mehrere Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer verschiedener Fächer oder Fakultäten oder eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (vgl. § 3 Abs. 4) allein oder gemeinsam betreuend mitwirken. Das Thema muss sich einem Promotionsfach des ZLB zuordnen lassen.<...
      III. Dissertation
      § 9 Allgemeines

      (1) Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung können eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer des ZLB bzw. mehrere Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer verschiedener Fächer oder Fakultäten oder eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (vgl. § 3 Abs. 4) allein oder gemeinsam betreuend mitwirken. Das Thema muss sich einem Promotionsfach des ZLB zuordnen lassen.

      (2) Eine von einem anderen Zentrum für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung, einer Fakultät oder einem anderen Fachbereich abgelehnte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden.

      (3) Dissertationen können noch nicht veröffentlichte, teilweise oder ganz veröffentlichte Texte und Daten enthalten. Die gegebenenfalls veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Teile sind in der Dissertation zu kennzeichnen.

      (4) Darüber hinaus sind publikationsbasierte („kumulative“) Dissertationen zulässig. Kumulative Dissertationen müssen folgenden Anforderungen genügen: Sie bestehen aus mindestens drei Artikeln, die in einschlägigen Fachzeitschriften mit peer review erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen
      worden sind. Für mindestens zwei davon ist die Doktorandin bzw. der Doktorand die alleinige Erstautorin
      bzw. der alleinige Erstautor. Bei mindestens drei der eingereichten Artikel darf keine bzw. keiner der
      Gutachterinnen bzw. Gutachter Erstautorin bzw. Erstautor sein. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet
      auf schriftlichen Antrag der Erweiterte Vorstand nach Empfehlung des Promotionsausschusses. Ein weiterer
      Text (Synopse) leistet eine kritische Reflexion der Publikationen im Sinne der Weiterentwicklung des
      Fachgebietes (§ 2 Abs. 1). Lediglich eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter der Dissertation darf
      zugleich Koautorin bzw. Koautor der Publikationen sein.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VI. Binationale Promotionsvorhaben
      § 22 Besondere Bestimmungen für die Durchführung binationaler Promotionsvorhaben

      (1) Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung kann das ZLB gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die das Promotionsrecht in ihrem Lande besitzt, ein binationales Promotionsverfahren durchführen. In einem binationalen Promotionsverfahren wird auf Grund einer Dissertation ein Doktorgrad verliehen.

      (2) Die Bestimmungen dieser Promotionsordnung g...
      VI. Binationale Promotionsvorhaben
      § 22 Besondere Bestimmungen für die Durchführung binationaler Promotionsvorhaben

      (1) Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung kann das ZLB gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die das Promotionsrecht in ihrem Lande besitzt, ein binationales Promotionsverfahren durchführen. In einem binationalen Promotionsverfahren wird auf Grund einer Dissertation ein Doktorgrad verliehen.

      (2) Die Bestimmungen dieser Promotionsordnung gelten sinngemäß auch für binationale Promotionsverfahren. Davon abweichend wird festgelegt:
      1. Die Bewerberin bzw. der Bewerber für eine binationale Promotion muss sowohl die Zulassungsvoraussetzungen an der Technischen Universität Chemnitz als auch die Zulassungsvoraussetzungen der beteiligten Hochschule erfüllen.
      2. Die Dissertation wird durchgängig in einer Sprache geschrieben und enthält eine Zusammenfassung in Englisch und in den jeweiligen Landessprachen.
      3. Die Promotionskommission wird mit mindestens je zwei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern aus beiden Hochschulen besetzt. Hierzu beauftragen die jeweils zuständigen Gremien die Vertreterinnen bzw. Vertreter aus ihrer Hochschule. Die zwei Betreuerinnen bzw. Betreuer aus beiden Hochschulen sollen Mitglieder der Promotionskommission sein.
      4. Zur Beurteilung der Dissertation werden von den jeweils zuständigen Gremien beider Hochschulen je zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter benannt. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss Professorin bzw. Professor am ZLB sein.
      5. Wird die Dissertation von einer der beteiligten Hochschulen nicht angenommen, endet das gemeinsame Promotionsverfahren.
      6. Findet die mündliche Promotionsleistung an der ausländischen Hochschule statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Technischen Universität Chemnitz ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen Hochschule nach Absatz 1 abzuschließende Kooperationsvereinbarung.
      7. Das binationale Promotionsverfahren wird mit der Verleihung einer gemeinsamen Promotionsurkunde beider Hochschulen, die in den Landessprachen ausgefertigt wird, abgeschlossen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines „Dr. phil.“ sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Aus der Urkunde muss hervorgehen, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule durchgeführt wurde. Die beteiligten Hochschulen sind zu nennen; die Urkunde wird mit dem Siegel beider Hochschulen versehen. An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden beider Hochschulen treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen. 8. Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Doktorandin bzw. der Doktorand das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde enthält den Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener Grad im Sinne des § 45 SächsHSG ist. Näheres regelt die nach Absatz 1 abzuschließende Kooperationsvereinbarung. Sie bedarf der Zustimmung des Erweiterten Vorstands.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 9/2025
  • Hochschulporträt
    „Die TU Chemnitz kombiniert Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie Mathematik mit Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. An den Schnittstellen entstehen einzigartige Studienangebote.”
    Prof. Dr. Gerd Strohmeier
    Rektor der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Technische Universität mit Tradition

    In Forschung und Lehre steht die TU Chemnitz insbesondere für die drei Kernkompetenzen "Materialien und Intelligente Systeme", "Ressourceneffiziente Produktion und Leichtbau" sowie "Mensch und Technik". Diese Profilierung hat eine in Deutschland einmalige Konstellation von Kompetenzen über alle acht Fakultäten hinweg hervorgebracht: Chemnitz entwickelt sich zu einem international sichtbaren Forschungsstandort für künftige Wertschöpfungsprozesse und nachhaltige Zukunftssicherung, die eine Basis für attraktive Studienangebote darstellen.

    Icon: uebersicht
    Technische Universität mit acht Fakultäten
    Icon: uebersicht
    Profilierung in drei Kernkompetenzen
    Studium und Lehre

    Forschend zu lernen – das ist das Hauptmerkmal des universitären Studiums an der TU Chemnitz. Den veränderten Ansprüchen von Wissenschaft und Wirtschaft entgegenkommend, werden parallel zu Fachwissen auch berufsrelevante Sozial- und Methodenkompetenzen vermittelt. Besonderer Wert wird auf einen engen Praxisbezug durch Praktika oder ein Auslandsstudium an einer der zahlreichen Partnerhochschulen weltweit gelegt. Darüber hinaus werden nicht nur mehrere interdisziplinäre Studiengänge, sondern auch englischsprachige Masterprogramme angeboten.

    Icon: studium
    Hauptmerkmal des Studiums ist forschendes Lernen
    Icon: studium
    fördert Praxisbezug durch Praktika und Auslandsaufenthalte
    Forschung

    Die TU Chemnitz steht für exzellente Forschung. Die gesellschaftlichen Fragestellungen der Zukunft werden insbesondere in den genannten drei Kernkompetenzen durch Ergebnisse der Grundlagen- und angewandten Forschung zu aussichtsreichen Lösungen geführt.

    Markenzeichen des Chemnitzer Universitätsprofils in der Forschung ist der fächerübergreifende offene und konstruktive Dialog mit besonderer Verpflichtung und Verantwortung für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

    Icon: forschung
    betreibt Grundlagen- und angewandten Forschung
    Icon: forschung
    fördert insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs
    Foto: Eine Studentin bearbeitet und prüft ein Stück Metall
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Blick auf das Hörsaalgebäude der Technischen Universität Chemnitz

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