Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit einem in der Regel überdurchschnittlichen Abschluss (Prädikat „gut“ oder besser) erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen, kann als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Über die Annahme als Doktoran...
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit einem in der Regel überdurchschnittlichen Abschluss (Prädikat „gut“ oder besser) erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen, kann als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotio entscheidet der Erweiterte Vorstand auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) ist so früh wie möglich schriftlich an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
Als Anlagen sind dem Zulassungsantrag beizufügen:
1. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
2. die Bereitschaftserklärung der Betreuerin bzw. des Betreuers zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation,
3. das Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur Verfügung gestellt).
(2) Bewerberinnen bzw. Bewerber, die an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen in einem Studiengang erworben haben, welcher den in § 1 Abs. 3 genannten Promotionsfächern nicht oder nur teilweise entspricht, oder die nach Absatz 1 nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass ihre bisherigen Leistungen überdurchschnittlich waren, können in Ausnahmefällen im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Der Erweiterte Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder im Eignungsfeststellungsverfahren auf Vorschlag der fachvertretenden Personen über Umfang, Form und Inhalt der zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen.
(3) Die zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 sind vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) nachzuweisen. Sind die zusätzlichen Leistungen benotbar, sind diese mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist.
(4) Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Hochschule für angewandte Wissenschaften und die Technische Universität Chemnitz zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen. Der Promotionsausschuss regelt und dokumentiert das kooperative Promotionsverfahren im jeweiligen Fall.
(5) Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
1. den Abschlussgrad in einem Studiengang, welcher einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 zuzuordnen ist, erworben haben, nachweislich zu den 5 v.H. besten Absolventinnen bzw. Absolventen ihres Studiengangjahrgangs gehören sowie zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen in einem dem Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang im Gesamtumfang von zwei Semestern erbracht haben, die mindestens mit „gut“ bewertet wurden, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist, oder
2. eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Berufstätigkeit mit Bezug zu einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 nachgewiesen haben. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst in diesen Fällen die Einschätzung der Eignung zur Promotion durch eine externe Gutachterin bzw. einen externen Gutachter, die bzw. der vom Promotionsausschuss bestellt wird und nicht zugleich Betreuerin bzw. Betreuer der Promotion sein darf, und weiterhin die Festlegung von Umfang, Form und Inhalt zusätzlich zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen. Die zusätzlichen Leistungen sind mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist.
(6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Erweiterte Vorstand unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(7) Über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion oder die jeweilige Ablehnung erhält die Doktorandin bzw. der Doktorand oder die abgelehnte Bewerberin bzw. der abgelehnte Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.
(8) Eine Doktorandin bzw. ein Doktorand ist verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, erstmals nach Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion sowie jährlich zum 01.11. der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mittels des Formulars zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch die Doktorandin bzw. den Doktoranden, können die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion von der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers widerrufen werden.
(9) Die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion können zudem vom Erweiterten Vorstand nach Anhörung der Betreuerin bzw. des Betreuers auf Empfehlung des Promotionsausschusses widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird.
(10) Bei einem Widerruf der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion teilt die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses der betroffenen Person schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Gründe hierfür und den zulässigen Rechtsbehelf mit. Die betroffene Person erhält im Falle des Widerrufes der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand sowie Zulassung zur Promotion außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.
(11) Zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Betreuerin bzw. dem Betreuer ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen, welche insbesondere Regelungen zu folgenden Aspekten enthalten soll: Namen der Beteiligten, Arbeitstitel der Promotion, verbindlicher Arbeits- und Zeitplan, beidseitige Rechte und Pflichten, Arbeitsplatzregelungen, Absprachen zur Vereinbarkeit von privater Situation und Promotion, Verpflichtung auf die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Regelungen für Konfliktfälle, Integration in eine Arbeitsgruppe, in einen Forschungsverbund oder in ein Graduiertenprogramm (Graduiertenkolleg, Graduiertenschule o. ä.). Durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses wird eine Musterbetreuungsvereinbarung zur Verfügung gestellt.
(12) Die besonderen Bedürfnisse von Doktorandinnen bzw. Doktoranden während der Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit sowie die besonderen Bedürfnisse von Doktorandinnen bzw. Doktoranden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten werden auf entsprechenden Antrag berücksichtigt, sodass die betroffenen Doktorandinnen bzw. Doktoranden in ihrer Promotion nicht benachteiligt werden. Dem jeweiligen Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen. Für die Entscheidung über angemessene Maßnahmen ist der Promotionsausschuss zuständig. Die gesetzlich geregelten Schutzbestimmungen zu Mutterschutz und Elternzeit sind zu berücksichtigen.