Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzung für die Promotion
(1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
a. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 4 oder 5 besitzt,
b. das gemäß Anlage 4 an dem Promotionszentrum der Hochschule Kempten vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert hat,
c. durch eine von ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß §.1) seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
d. in einer D...
§ 3 Voraussetzung für die Promotion
(1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
a. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 4 oder 5 besitzt,
b. das gemäß Anlage 4 an dem Promotionszentrum der Hochschule Kempten vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert hat,
c. durch eine von ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß §.1) seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
d. in einer Disputation fundierte Kenntnisse auf den Fachgebieten nachweist, denen die Dissertation dem Inhalt nach angehört gemäß § 17 Abs. 1,
e. würdig ist, im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade, d. h. keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung mit Wissenschaftsbezug vorliegt, die den Bewerber unwürdig erscheinen lässt,
f. den angestrebten Doktorgrad noch nicht führt,
g. nicht in einem früheren Promotionsverfahren für denselben Doktorgrad, oder für dieselbe Dissertation an der Hochschule Kempten oder an einer anderen Hochschule endgültig gescheitert ist.
(2) Der Erwerb des Doktorgrades bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder -beratung ist untersagt; die Belehrung darüber ist durch Abgabe der Erklärung gemäß Anlage 3 zu bestätigen.
§ 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses
1 Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium eine Masterprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare
Qualifikation nachweist. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Masterprüfung mit der Gesamtnote besser als 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden" abgelegt wurde. 3In Ausnahmefällen kann die Oberdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch herausragende wissenschaftliche Leistungen, wie z. B. einschlägige Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss.
§ 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses
(1) 1Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 4 Satz 1 genannten Prüfungen gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der für das Promotionsverfahren zuständige Promotionsausschuss. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Soweit der Promotionsausschuss nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung zu begründen.
(2) 1Der Promotionsausschuss entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 4 Satz 3 vorliegen. 2Zur Feststellung, ob die ausländische
Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 i. d. F. vom 12.09.2013) in das deutsche Notensystem umgerechnet.