Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Fachliches promotionsbegleitendes Programm
Das fachliche promotionsbegleitende Programm ergänzt das allgemeine promotionsbegleitende Programm und enthält folgende Elemente:
(1) 1Die Promovierenden sind zur regelmäßigen und aktiven Teilnahme am Forschungskolloquium des eigenen Promotionszentrums verpflichtet. 2Jede bzw. jeder Promovierende soll mindestens zweimal den Stand ihres bzw. seines Promotionsprojektes präsentieren. 3 In der Regel sollte der erste Vortrag ein Jahr nach...
§ 5 Fachliches promotionsbegleitendes Programm
Das fachliche promotionsbegleitende Programm ergänzt das allgemeine promotionsbegleitende Programm und enthält folgende Elemente:
(1) 1Die Promovierenden sind zur regelmäßigen und aktiven Teilnahme am Forschungskolloquium des eigenen Promotionszentrums verpflichtet. 2Jede bzw. jeder Promovierende soll mindestens zweimal den Stand ihres bzw. seines Promotionsprojektes präsentieren. 3 In der Regel sollte der erste Vortrag ein Jahr nach der Annahme stattfinden.
(2) 1Die Promovierenden müssen ihr Promotionsprojekt mindestens zweimal im Laufe der Promotionsphase in der Fachöffentlichkeit zur Diskussion stellen. 2In der Regel geschieht dies über zwei in Hauptautorenschaft verfasste Aufsätze in wissenschaftlich anerkannten Zeitschriften (Journals) mit Gutachterprozess oder über einen in Hauptautorenschaft verfassten Aufsatz in einer wissenschaftlich anerkannten Zeitschrift (Journal) mit Gutachterprozess und einem in Hauptautorenschaft verfassten Konferenzbeitrag mit Gutachterprozess.
(3) 1Die Promovierenden müssen in das akademische Umfeld mindestens einer der kooperierenden Hochschulen eingebunden werden. 2Dies kann durch angemessene Präsenzzeiten erbracht werden. 3Die Einbindung wird durch einen von der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer und von der oder dem Promovierenden unterschriebenen Selbstbericht nachgewiesen.
§ 8 Annahmevoraussetzungen
(1) Um zur Promotion angenommen zu werden, muss die Kandidatin oder der Kandidat einen Studienabschluss im Bereich deNaturwissenschaften, Mechatronik, Medizintechnik, Bioingenieurwesen, Biotechnologie, Elektrotechnik, Maschinenbau, Mikrosystemtechnik, Nanotechnologie, Photonik, Sensorik oder einen vergleichbaren Studienabschluss nachweisen.
(2) 1Ein überdurchschnittlicher Studienabschluss gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 1 RPromO liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote von in der Regel mindestens 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde. 2Abweichend von Satz 1 kann im begründeten Einzelfall die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. Veröffentlichungen nachgewiesen werden.
(3) Kandidatinnen und Kandidaten, die einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erlangt haben, können im Einzelfall unter der auflösenden Bedingung zugelassen werden, dass der Abschluss nach Abs. 1 binnen eines Jahres seit Stellung desAnnahmeantrags nachgewiesen wird und zur Erlangung dieses Abschlusses lediglich Leistungen im Umfang von höchstens 30 Leistungspunkten fehlen.
(4) 1Wenn die Äquivalenzprüfung nach § 18 Abs. 3 RPromO noch nicht abgeschlossen ist und ein positives Votum der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder des zuständigen Promotionsausschusses zu erwarten ist, kann die Annahme bereits vor der endgültigen Entscheidung über die Äquivalenz unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Studienabschlussals gleichwertig anerkannt wird. 2Wird die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses nicht anerkannt bzw. wird kein entsprechender Nachweis unverzüglich vorgelegt, entfällt die bedingte Annahme rückwirkend.
(5) 1Die Entscheidung darüber, ob die in Abs. 1 geforderten Abschlüsse im ausreichenden Maße einschlägig sind oder ob der in Abs. 2 geforderte überdurchschnittliche Studienabschluss vorliegt, obliegt dem Promotionsausschuss. 2Der Promotionsausschuss entscheidet über Ausnahmen von § 18 Abs. 1 RPromO und Abs. 1 und 2 FPromO sowie über die ggf. zu erfüllenden Auflagen gemäß § 20 Abs. 4 Satz 4 RPromO. 3Es gilt § 9 Abs. 3 FPromO entsprechend.
(6) Gemäß § 18 Abs. 2 RPromO kann der Promotionsausschuss in besonderen Fällen auch überdurchschnittliche Hochschulabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung anerkennen, die nicht in den in Abs. 1 genannten oder vergleichbaren Fächern erworben wurden, wenn eine Promotionseignungsprüfung nach § 9 FPromO bestanden wird.
§ 9 Promotionseignungsprüfung
(1) 1Zur Promotionseignungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die in § 18 Abs. 1 RPromO oder § 8 genannten Annahmevoraussetzungen nicht zweifelsfrei erfüllt, sofern er eine von einem professoralen Mitglied unterschriebene Betreuungsvereinbarung nachweisen kann. 2Die Betreuungsvereinbarung ist dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung beizufügen.
(2) 1In der Promotionseignungsprüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über mindestens gute Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung verfügt, in der sie oder er die Promotion anstrebt. 2Die bestandene Promotionseignungsprüfung bestätigt damit die fachliche Qualifikation der Kandidatin oder des Kandidaten und gibt ihr oder ihm die Möglichkeit, sich in der Fachrichtung, in der sie oder er die Promotionseignungsprüfung abgelegt hat, wissenschaftlich zu qualifizieren.3Die Promotionseignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. 4Das Prüfungskollegium wird vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers einberufen und besteht aus drei professoralen Mitgliedern des Promotionszentrums, von welchen mindestens ein Mitglied die Fachrichtung der beabsichtigten Promotion vertritt. 5Ein Mitglied des Prüfungskollegiums kann auch eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor sein.
(3) 1Das Bestehen der Promotionseignungsprüfung nach Abs. 2 kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, die das Prüfungskollegium festlegt. 2Diese Auflagen umfassen maximal
1. Prüfungen in zwei Fächern der Fachrichtung der beabsichtigten Promotion;
2. eine Zulassungsarbeit im Höchstumfang von vier Monaten.
(4) 1Die gegebenenfalls nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 auferlegten Prüfungen finden entsprechend der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule München mit der jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung statt. 2Die Meldung zu den Prüfungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie spätestens ein Jahr nach der Annahme zur Promotionseignungsprüfung abgelegt sind. 3Wird die Frist aus Gründen, die die Kandidatin oder der Kandidat zu vertreten hat, überschritten, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. 4Der Promotionsausschuss entscheidet darüber, ob solche Gründe vorliegen. 5Erreichtdie Kandidatin oder der Kandidat nicht in allen Prüfungen mindestens die Note 2,3, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden.
(5) 1Mit der gegebenenfalls nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 auferlegten Zulassungsarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat zeigen, dass sie oder er in der Lage ist, ein Problem aus dem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, in dem sie oder er die Promotion anstrebt. 2Der Promotionsausschuss bestellt aus dem Kreis der Prüfenden nach Abs. 2 eine Betreuerin oder einen Betreuer. 3In Abstimmung mit der Kandidatin oder dem Kandidaten wird ein Thema und die Bearbeitungszeit festgelegt. 4DieZulassungsarbeit wird von der Betreuerin oder von dem Betreuer beurteilt. 5Sie oder er schlägt dem Prüfungskollegium nach Abs. 2 die Annahme oder die Ablehnung der Zulassungsarbeit vor. 6Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung trifft das Prüfungskollegium gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens einer gemäß Abs. 2 Satz 4 oder 5 prüfungsberechtigten Person. 7Die Zulassungsarbeit gilt als abgelehnt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat sie nicht fristgerecht einreicht. 8Ist die Zulassungsarbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.