Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer
1.
a) ein dem Promotionsgebiet zuzuordnendem Studium (Fachstudium) mit mindestens neun Semestern Gesamtregelstudienzeit oder insgesamt 300 Leistungspunkten {LP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) an einer Universität, Kunsthochschule oder einer diesen gleichgestellten Hochschule absolviert und in der Diplom-, Magister-, Master oder 1. Staatsprüfung in der Regel mindestens...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Promotionsverfahren kann zugelassen werden, wer
1.
a) ein dem Promotionsgebiet zuzuordnendem Studium (Fachstudium) mit mindestens neun Semestern Gesamtregelstudienzeit oder insgesamt 300 Leistungspunkten {LP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) an einer Universität, Kunsthochschule oder einer diesen gleichgestellten Hochschule absolviert und in der Diplom-, Magister-, Master oder 1. Staatsprüfung in der Regel mindestens die Note „Gut" erzielt hat, oder
b) die Promotionsvorprüfung gemäß§ 3a bestanden hat, oder
c) als Absolvent einer Universität, Kunst- oder Fachhochschule einen dem Promotionsge biet zuzuordnenden Bachelorstudiengang mit mindestens sechs Semestern Regelstudien zeit und mindestens 180 LP nach dem ECTS absolviert, den Bachelorgrad mit der Note
,,Sehr gut" erworben und das Eignungsfeststellungsverfahren nach § 3b erfolgreich abge schlossen sowie als Absolvent der Fachhochschule zusätzlich die Voraussetzungen des§ 3c erfüllt hat, oder
d) ein dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Studiengang mit mindestens acht Semestern Gesamtregelstudienzeit oder insgesamt 240 LP nach dem ECTS an einer Fachhochschule absolviert, in der Diplom- oder Masterprüfung in der Regel mindestens die Note „Gut" erzielt und die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen für ein kooperatives Promotionsverfahren nach§ 3c erfüllt hat,
2. als Doktorand angenommen und in die Doktorandenliste eingetragen ist(§ 6),
3. einen ordnungsgemäßen Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens mit allen er forderlichen Unterlagen einreicht(§ 5),
4. nicht zuvor ein gleichartiges Promotionsverfahren endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem schwebenden Verfahren steht, und
5. gesicherte Sprachkenntnisse gemäß Satz 3 dieses Absatzes nachweist.
Regelstudienzeit und Leistungspunkte eines dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Ba chelorstudiums sind bei der Berechnung der Gesamtregelstudienzeit und Gesamtzahl an zu erbringenden Leistungspunkten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und d dieses Absatzes anzurechnen. Für das Fachgebiet „Kunsttechnologie, Konservierung und Restaurierung von Kunst- und Kulturgut" sind in sachlichem Bezug auf das gewählte Wissenschaftsgebiet und das Dissertationsthema Sprachkenntnisse entweder in zwei modernen Fremdsprachen oder in einer modernen Fremdsprache und in Latein {Latinum) bzw. Altgriechisch (Grae cum) nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Zeugnis der Hochschulreife bzw. die Bescheinigung über eine einschlägige Ergänzungsprüfung erbracht.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss einzelne der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Anforderungen herabsetzen bzw. erlassen. Von dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Erfordernis des Studienabschlusses im Promotionsfach kann der Promoti onsausschuss den Kandidaten befreien, wenn der Kandidat seine einschlägige wissen schaftliche Qualifikation anderweitig unter Beweis gestellt hat.
(3) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina mit den in Abs. 1 Nr. 1 genannten einschlägigen Studienabschlüssen und Leistungsnachweisen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen.
§ 3a Promotionsvorprüfung
(1) Verfügt ein Kandidat nicht über einen Hochschulabschluss gemäß§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch stabe a, der dem Fachgebiet, in dem die Promotion erfolgen soll, zugeordnet werden kann, hat er sich in der Regel einer Promotionsvorprüfung zu unterziehen, die schriftlich beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu beantragen ist und über deren Inhalt und Um fang der Promotionsausschuss beschließt.
(2) Eine Promotionsvorprüfung kann nach schriftlichem Antrag an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses durch Beschluss des Promotionsausschusses bei Vorliegen eines durch den Promotionsausschuss als fachlich naheliegend anerkannten Hochschulab schlusses erlassen werden.
(3) Die Promotionsvorprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus dem Studiengang, der dem Promotionsgebiet entspricht. Auf Antrag werden gleichwertige früher erbrachte Leis tungen anerkannt.
(4) Der Promotionsausschuss bestellt drei Prüfer, die auf dem Fachgebiet promovierte Pro fessoren oder auf dem Fachgebiet habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter sein müssen; die Mehrheit der Prüfer müssen Hochschullehrer sein.
(5) Die Bewertung erfolgt durch die Vergabe der Noten
1 = Sehr gut
2 = Gut
3 = Befriedigend
4 = Ausreichend
5 = Nicht ausreichend.
Aus den Bewertungen der einzelnen Prüfer ergibt sich die jeweilige Gesamtnote; diese lau tet:
- bei einem Durchschnitt bis 1,5
- bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
- bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
- bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
- bei einem Durchschnitt über 4,0
= Sehr gut
= Gut
= Befriedigend
= Ausreichend
= Nicht ausreichend
(5) Das Bestehen aller Teilprüfungen mit mindestens der Note "Gut" ist Voraussetzung für das Bestehen der Promotionsvorprüfung insgesamt. Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen vor Abschluss des Promotionsvorprüfungsverfahrens ist ausgeschlossen. Das Promotionsvorprüfungsverfahren kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt wer den.
§ 3b Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Zur Förderung des hochbegabten wissenschaftlichen Nachwuchses kann nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c als Absolvent eines Bachelorstudienganges auch zugelassen werden, wer im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens nachgewiesen hat, dass er Kenntnis se vorweisen kann und Studienleistungen erbracht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass er das Promotionsverfahren mit Erfolg wird abschließen können.
(2) Der Promotionsausschuss legt fest, welche Studienleistungen vor Ablegen der Eig nungsfeststellungsprüfung der Kandidat zusätzlich zu erbringen hat. Als Studienleistungen nach Satz 1 können dabei Module eines dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Masterstu dienganges einer Universität oder solche Leistungen bestimmt werden, die nach Prüfungs und Studienordnungen eines dem Promotionsgebiet zuzuordnenden Diplomstudienganges regelmäßig ab dem 7. Fachsemester zu erbringen sind.
(3) Die Eignungsfeststellungsprüfung umfasst wesentliche Prüfungen aus einem Diplom oder Masterstudiengang, der dem Promotionsgebiet entspricht (Teilprüfungen). Auf Antrag werden gleichwertige früher erbrachte Leistungen anerkannt. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Eignungsfeststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss.
(4) Der Promotionsausschuss bestellt die Prüfer.§ 3a Abs. 4 findet entsprechende Anwen dung.
(5) Für die Bewertung der Leistungen ist§ 3a Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
(6) Das Bestehen aller Teilprüfungen mit mindestens der Note "Gut" ist Voraussetzung für das Bestehen der Eignungsfeststellungsprüfung insgesamt. Die Wiederholung nicht be standener Teilprüfungen vor Abschluss der Eignungsfeststellungsprüfung ist ausgeschlos sen. Die Eignungsfeststellungsprüfung kann auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden.
(7) Die Eignung für eine Promotion wird durch den Promotionsausschuss festgestellt.
§ 3c Zulassungsvoraussetzungen in kooperativen Promotionsverfahren
(1) Besonders befähigte Absolventen einer Fachhochschule können in einem kooperativen Promotionsverfahren auch ohne Erwerb eines universitären Abschlusses zur Promotion zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 d, Nr. 2 bis 5 erfüllt haben und vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschla gen werden.
(2) Die Einzelheiten über Art und Umfang der zu erbringenden Promotionsvoraussetzungen werden vom Promotionsausschuss festgelegt. Sind zusätzliche Studienleistungen zu erbringen, so werden sie in einer Vereinbarung zweier von den beteiligten Hochschulen be auftragter Hochschullehrer bestimmt.