Auszug aus der Promotionsordnung
Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion und Annahme als Promovendin oder Promovend
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung –
a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern in dem Fach nachweist, aus dessen Themenbereich die vorgelegte Dissertation stammt, oder in einem das Promotionsfach einschließenden Fach. Ausgenommen sind Studienabschlüsse, für die ei...
Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion und Annahme als Promovendin oder Promovend
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer – unbeschadet der weiteren Voraussetzungen dieser Ordnung –
a) einen Abschluss nach einem Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern in dem Fach nachweist, aus dessen Themenbereich die vorgelegte Dissertation stammt, oder in einem das Promotionsfach einschließenden Fach. Ausgenommen sind Studienabschlüsse, für die ein Bachelor-Grad verliehen wird. Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Promotionsfach bzw. das Fach, welches das Promotionsfach einschließt, nicht als Hauptfach/Kernfach studiert, so erläutert die Betreuerin oder der Betreuer gegenüber dem Promotionsausschuss, inwiefern die Kandidatin oder der Kandidat die fachlichen Voraussetzungen für das Dissertationsvorhaben erfüllt, und legt ggf. einen ergänzenden Studienplan zum Erwerb notwendiger Kompetenzen vor; oder
b) den Abschluss eines Masterstudienganges im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG in dem Fach nachweist, aus dessen Themenbereich die vorgelegte Dissertation stammt (Promotionsfach gemäß § 1 Absatz 3), oder in einem das Promotionsfach einschließenden Fach;
oder
c) einen Abschluss nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern im Promotionsfach nachweist. Diese Bewerberin oder dieser Bewerber hat im Promotionsfach zusätzlich ein auf die Promotion vorbereitendes Studium nach Absatz 2 nachzuweisen. Umfang und Inhalt dieses Studiums orientieren sich an den Bestimmungen der einschlägigen Prüfungsordnungen der Fakultät I – Philosophische Fakultät in der jeweils geltenden Fassung und bemessen sich an dem Zweck, die Promotionsreife herbeizuführen;
oder
d) einen Abschluss nach Absatz 1a oder 1b in einem anderen Fach als dem Promotionsfach nachweist. In diesen begründeten Ausnahmefällen erläutert die Betreuerin oder der Betreuer gegenüber dem Promotionsausschuss, inwiefern die Kandidatin oder der Kandidat die fachlichen Voraussetzungen für das Dissertationsvorhaben erfüllt, und legt ggf. einen ergänzenden Studienplan zum Erwerb notwendiger Kompetenzen vor.
(2) Falls weitere Studienleistungen zu erbringen sind (Absatz 1a Satz 3, Absatz 1c oder Absatz 1d Satz 2), legt der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer Art und Umfang dieser Studienleistungen fest.
(3) Ausländische Examina werden anerkannt, sofern sie einem deutschen Abschlussexamen gemäß Absatz 1 entsprechen. Die Gleichwertigkeit ausländischer Examina wird nach den von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-
Vereinbarungen festgestellt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen zu hören.
(4) Die Gesamtnote des Studienabschlusses gemäß Absatz 1 und die Note der schriftlichen Abschlussarbeit sollen in der Regel mindestens 2,5 oder besser betragen. Ausnahmen kann der
Promotionsausschuss auf der Grundlage einer schriftlichen Begründung der Betreuerin oder des Betreuers gewähren.
(5) Je nach Promotionsfach hat die Kandidatin oder der Kandidat zusätzlich Sprachkenntnisse nachzuweisen. Diese Anforderungen sind in Anhang 1 festgehalten. Sind die Anforderungen bei
der Zulassung zum Promotionsverfahren noch nicht erfüllt, hat die Kandidatin oder der Kandidat die Nachweise beim Antrag zur Eröffnung des Promotionsverfahrens einzureichen.
(6) Zwischen der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer wird eine Betreuungsvereinbarung geschlossen.
(7) Wenn das Betreuungsverhältnis zwischen der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer unter Zuhilfenahme einer gewerblichen Vermittlung zustande gekommen ist, wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Promotion zugelassen. Sollte sich die gewerbliche Vermittlung zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, kann die Kandidatin oder der Kandidat nachträglich von der Liste der Promovendinnen und Promovenden gestrichen und ggf. exmatrikuliert werden.
(8) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss der Fakultät I – Philosophische Fakultät auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten. Der Antrag ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Der Antrag muss den Arbeitstitel der geplanten Dissertation und das angestrebte Promotionsfach nennen. Beizufügen sind:
a) eine Erklärung der Betreuerin oder des Betreuers, dass sie bzw. er das Vorhaben betreuen will, ggf. unter Angabe der für das Vorhaben notwendigen Sprachkenntnisse;
b) beglaubigte Kopien der Zeugnisse über Hochschulabschlüsse (ggf. übersetzt in Deutsch oder Englisch);
c) ein Lebenslauf;
d) ggf. Nachweise der für das Vorhaben notwendigen Sprachkenntnisse.
Mit der Zulassung zur Promotion ist die Kandidatin oder der Kandidat in die Promovendinnen- und Promovendenliste der Fakultät I – Philosophische Fakultät aufgenommen. Über die Zulassung zur Promotion und die Aufnahme in die Promovendinnen- und Promovendenliste ergeht ein schriftlicher Bescheid.
(9) Die Zulassung als Doktorandin oder als Doktorand setzt die vollständige Erfassung aller Angaben nach § 5 des Hochschulstatistikgesetzes voraus.