Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzung für die Promotion
(1) Den Doktorgrad am Promotionszentrum kann erwerben, wer
1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 4 oder 5 besitzt,
2. das am Promotionszentrum vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert,
3. durch eine von ihr bzw. ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 7) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
4. in einer mündlic...
§ 3 Voraussetzung für die Promotion
(1) Den Doktorgrad am Promotionszentrum kann erwerben, wer
1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 4 oder 5 besitzt,
2. das am Promotionszentrum vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert,
3. durch eine von ihr bzw. ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 7) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
4. in einer mündlichen Prüfung (Disputation) gründliche Kenntnisse auf den Fachgebieten nachweist, denen die Dissertation dem Inhalt nach angehört gemäß § 17 Abs. 1,
5. würdig ist, im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade, d.h. keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung mit Wissenschaftsbezug vorliegt, die die Bewerberin bzw. den Bewerber unwürdig erscheinen lässt,
6. den angestrebten Doktorgrad noch nicht führt,
7. nicht in einem früheren Promotionsverfahren für denselben Doktorgrad oder für dieselbe Dissertation an der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt oder an einer anderen Hochschule endgültig gescheitert ist.
(2) Der Erwerb des Doktorgrades bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder -beratung ist untersagt; die Belehrung darüber ist durch Abgabe der Erklärung gemäß Anlage 1 zu bestätigen.
§ 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses
1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem fachlich einschlägigen Studium eine Masterprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote besser als 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden" abgelegt wurde. 3ln Ausnahmefällen kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch herausragende wissenschaftliche Leistungen, wie beispielsweise referierte (peer-reviewed) Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet die Leitung des Promotionszentrums nach Prüfung durch den Promotionsausschuss. 4Über die Vergleichbarkeit und mögliche Auflagen zur Erreichung der erforderlichen Vorbildung entscheidet die Leitung des Promotionszentrums auf Empfehlung des Promotionsausschusses.
§ 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses
(1) 1Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 4 Satz 1 genannten Prüfungen gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die Zentrumsleitung des Promotionszentrums. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Soweit die Zentrumsleitung nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung zu begründen.
(2) 1Die Leitung des Promotionszentrums entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 4 Satz 3 vorliegen. 2Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet.