Auszug aus der Promotionsordnung
§ 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule
(1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich ist,
2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und3. mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Prom...
§ 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule
(1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule vorbereitet und durchgeführt werden, wenn
1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich ist,
2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und3. mit der ausländischen Hochschule eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin/des Bewerbers an einer Hochschule sowie erforderlichenfalls über eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten.
(2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie/er an der ausländischen Hochschule oder Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.
(3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorgelegt wird.
(4) Die Bewerberin/Der Bewerber wird von je einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der beiden beteiligten Hochschulen als Doktorandin/Doktorand angenommen und betreut. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz1 Nr. 3 ist zu nennen, wer die Betreuung übernimmt.
(5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Kolloquium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar statt, bestellt die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses die beiden Betreuenden zu Berichterstatterinnen/Berichterstattern. Dem Prüfungsausschuss gehören in diesem Fall mindestens an
1. zur Führung des Vorsitzes eine Professorin/ein Professor der Hochschule, die/der nicht Berichterstatterin/Berichterstatter sein darf,
2. die Berichterstatterinnen/die Berichterstatter über die Dissertation,
3. eine akademische Lehrperson der ausländischen Hochschule.
In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann vorgesehen werden, dass dem Prüfungsausschuss weitere Mitglieder in jeweils gleicher Zahl aus den beiden beteiligten Hochschulen angehören können, darunter können im Einzelfall auch im Fachgebiet der Dissertation besonders ausgewiesene promovierte Mitglieder beider beteiligter Hochschulen sein. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 können ergänzende Bestimmungen getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer an einer der beiden beteiligten Hochschulen sind, bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.
(6) Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für die beteiligte ausländische Hochschule geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Regelung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Hochschule geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Hochschule durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 9 bewertet werden.
(7) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Hochschulen zu versehen. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Hochschule der Bildenden Künste Saar statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 12 entsprechen. Werden getrennte Urkunden ausgestellt, so muss aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist. Ferner muss in diesem Fall inbeiden Urkunden in beiden Sprachen darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der beiden beteiligten Hochschulen handelt.
(8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhalten die Promovierten das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 12 Abs. 3) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Die Promotionsurkunde muss einen Zusatz enthalten, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07. Juli 1939 (RGBI. I S. 985) ist.
(9) Für die Veröffentlichung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist.