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Universität Münster

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Münster
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 10 Mathematik und Informatik
  • Promotionsfach / fächer Informatik; Mathematik
  • Sachgebiet(e) Informatik; Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium am Fachbereich Mathematik und Informatik setzt
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene,...
      § 4 Zulassung zum Promotionsstudium

      (1) Die Zulassung zum Promotionsstudium am Fachbereich Mathematik und Informatik setzt
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern
      oder
      c) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG NRW voraus. Im Falle der Promotion zum Dr. phil. soll dabei ein Master in Mathematik bzw. Informatik oder einem anderen einschlägigen Studienfach, ein Master of Education für das Lehramt in einem am Fachbereich ansässigen Fach oder ein mit b) oder c) vergleichbarer Abschluss vorliegen.

      (2) Einschlägige Abschlüsse an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen werden auf Antrag anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede zu den Abschlüssen nach Absatz (1) a) - c) bestehen.

      (3) Vor Aufnahme des Promotionsstudium müssen die Kandidat*innen einen Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium beim Promotionsausschuss einreichen. Dem Antrag ist eine Betreuungsvereinbarung sowie beglaubigte Kopien der entsprechenden Abschlusszeugnisse beizufügen.

      (4) Über die Anerkennung der Abschlüsse nach Absatz (1) a), b), c), die angemessenen, die Promotion vorbereitenden Studien gemäß b) und dem Nichtbestehen wesentlicher Unterschiede gemäß Absatz (2), in allen Zweifelsfällen sowie über Ausnahmen von dem Erfordernis gemäß Absatz (1) a) bis c) entscheidet der Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss kann diese Entscheidungen der*dem Vorsitzenden übertragen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Kandidat*innen zu selbstständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen. Die Dissertation muss im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. rer. nat. ein Thema aus einem Gebiet der Mathematik oder der Informatik, im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. phil. ein primär geistes- oder gesellschaftswissenschaftli...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Kandidat*innen zu selbstständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen. Die Dissertation muss im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. rer. nat. ein Thema aus einem Gebiet der Mathematik oder der Informatik, im Falle eines Promotionsverfahrens zur Verleihung des Dr. phil. ein primär geistes- oder gesellschaftswissenschaftliches Thema aus dem Bereich der Mathematik oder Informatik oder der Mathematik- oder Informatikdidaktik behandeln, z.B. zur Geschichte der Mathematik oder der Informatik, der Philosophie der Mathematik oder Informatik oder der Theorie und Praxis des Lehrens und Lernens von Mathematik oder Informatik.

      (2) Das Thema der Dissertation soll von den Kandidat*innen im Einvernehmen mit ein oder zwei Betreuer*innen gewählt und die Arbeit unter deren Betreuung in der Regel in einem Institut der Universität Münster durchgeführt werden.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (4) Vorveröffentlichungen von Forschungsergebnissen, die in die Dissertation eingehen sollen, sind zulässig. Als Vorveröffentlichung im Sinne dieser Ordnung zählen insbesondere:
      a. Publikationen, die in einem Publikationsorgan mit Peer-Review publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen wurden.
      b. Preprints mit persistentem Identifikator (z.B. DOI/Digital Object Identifier), die auf einer fachspezifisch üblichen Preprint-Plattform (z.B. arxiv.org) öffentlich zugänglich gemacht wurden.
      Im Übrigen sind die Absätze (5) bis (10) zu beachten.

      (5) Die Dissertation kann als Monographie oder kumulativ abgefasst werden.

      (6) Im Falle einer Monographie muss zu Beginn der Dissertation geeignet dargestellt werden, ob und, wenn ja, welche Vorveröffentlichungen von Forschungsergebnissen der*des Kandidat*in in die Dissertation eingegangen sind und auf welche Art Inhalte aus diesen Vorveröffentlichungen in die Dissertation aufgenommen wurden.

      (7) Im Falle einer kumulativen Dissertation besteht die Arbeit aus mindestens drei separaten, doch inhaltlich zusammenhängenden Vorveröffentlichungen von denen mindestens zwei Vorveröffentlichungen i.S.d. Absatz (4) a) sind. Die kumulative Dissertation muss eine übergreifende Einführung und Diskussion der Arbeit mit Erläuterungen der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Vorveröffentlichungen und eine allgemeine Zusammenfassung der Ergebnisse enthalten. Die kumulative Dissertation muss eine Leistung darstellen, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß (1) und (6) gleichwertig ist.

      (8) Sind die nach den Absätzen (6) oder (7) genutzten Vorveröffentlichungen von zwei oder mehr Autor*innen verfasst worden, so muss der Eigenanteil der Kandidat*innen an den Vorveröffentlichungen mit Einreichung der Dissertation geeignet dargestellt werden. Es soll zudem eine schriftliche Bestätigung der Koautor*innen, dass der Eigenanteil korrekt angegeben wurde, eingereicht werden. Bei Vorveröffentlichungen mit mehr als zwei Koautor*innen soll die Bestätigung von mindestens zwei Koautor*innen eingereicht werden. Eine Vorveröffentlichung in Mehrautor*innenschaft kann auch Teil mehrerer Dissertationen sein.

      (9) Auch für publikationsbasierte Dissertationen nach den Absätzen (6) und (7) ist eine Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 18 erforderlich. Es ist dabei Aufgabe der Doktorand*innen zu beachten, dass etwaige Vereinbarungen mit den jeweiligen wissenschaftlichen Zeitschriften, Verlagen etc. einer Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 18 nicht entgegenstehen.

      (10) Mindestens ein Gutachten muss von einer externen Person eingeholt werden, die weder Betreuungsperson nach § 6 ist noch als Koautor*in einer Vorveröffentlichung gemäß § 8 Absatz (4) bis (8) auftaucht. Eine Person gilt als extern, wenn sie nicht dem Personenkreis nach § 6 Absatz (2) angehört. Alle Gutachter*innen beurteilen die Dissertation eigenständig und unabhängig von den die Vorveröffentlichungen betreffenden Peer-Review Verfahren der Publikationsorgane.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht

      § 25 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht
      Der Fachbereich Mathematik und Informatik verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht.
      II. Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht

      § 25 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht
      Der Fachbereich Mathematik und Informatik verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit einem einer anderen Hochschule im In- oder Ausland mit Promotionsrecht.

      § 26 Abkommen
      Zu dem in § 25 genannten Zweck ist zwischen der Universität Münster und der anderen Hochschule eine Vereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten des Verfahrens und des Zusammenwirkens
      geregelt sind. Dabei sind die formalen Regularien der Universität Münster zu beachten. In der Vereinbarung muss geregelt werden, dass die Universität Münster mindestens paritätisch an dem Verfahren (z.B. bei der Besetzung der Prüfungskommission) beteiligt wird. Es können bezüglich der praktischen Durchführung (z.B. Anzahl von Betreuer*innen oder Anzahl der Mitglieder der Prüfungskommission) gegenüber der Promotionsordnung – unter Beachtung der folgenden Absätze
      – veränderte Vereinbarungen getroffen werden, ohne dabei den Wesensgehalt der Promotionsordnung zu verändern.

      § 27 Aufenthaltsdauer und Einschreibung
      Die Einschreibung in das Promotionsstudium an der Universität Münster richtet sich nach der Einschreibeordnung der Universität Münster in der jeweils gültigen Fassung. Die Aufenthalte an der Universität Münster und der anderen Hochschule sollte in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und mindestens ein Jahr pro Hochschule betragen.

      § 28 Dissertation
      Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      § 29 Betreuung
      (1) Betreuer*innen der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied des
      Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs der Partneruniversität.

      § 30 Gutachter*innen
      (1) Die Dissertation wird von jeweils mindestens einem prüfungsberechtigten Mitglied des Fachbereichs Mathematik und Informatik und des Fachbereichs der Partneruniversität begutachtet.
      (2) Für die Sprache der Gutachten gilt § 28 entsprechend.

      § 31 Mündliche Prüfung
      (1) Die Form der mündlichen Prüfung als Disputation gemäß § 12 wird im Partnerschaftsabkommen vereinbart.
      (2) Für die Sprache der Disputation gilt § 28 entsprechend.
      (3) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens vier Prüfer*innen.

      § 32 Vollziehung der Promotion
      Für die Vollziehung der Promotion auf Seite der Universität Münster gilt § 17 entsprechend, wobei das erforderliche Gelöbnis auch auf anderem Wege als durch Handschlag abgenommen werden kann, um den besonderen organisatorischen Umständen eines Promotionsverfahrens in Zusammenarbeit mit einer anderen Hochschule im In- oder Ausland Rechnung zu tragen.

      § 33 Veröffentlichung der Dissertation
      Für die Veröffentlichung der Dissertation gilt auf Seiten der Universität Münster § 18 entsprechend.

      § 34 Promotionsurkunde
      Auf Seiten der Universität Münster gilt § 19 entsprechend. Zum Abschluss des Verfahrens wird vonseiten der Universität Münster und der anderen Hochschule entweder eine gemeinsame oder jeweils eine eigene Urkunde verliehen, die dann nur in Verbindung mit der jeweils anderen Promotionsurkunde gültig ist. In jedem Fall muss angegeben werden, dass der Doktortitel auf der Grundlage einer erfolgreichen gemeinsamen Promotion an der Universität Münster und der anderen Hochschule verliehen wurde.

  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Beknnatmachungen 53/2025, S. 4516 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Münster ermöglicht mit ihrem vielfältigen Studienangebot und der exzellenten Forschung ein forschungsnahes Studium und bietet ein optimales Umfeld, um Studium und Freizeit zu verbinden.”
    Prof. Dr. Johannes Wessels
    Rektor der Universität Münster
    Foto: Studierende stehen mit ihren Fahrrädern auf dem Schlossplatz der Universität Münster.
    Universität Münster - wissen.leben

    Die Universität Münster steht für exzellente Forschung, hochwertige Lehre, für eine engagierte Nachwuchsförderung und Familienfreundlichkeit. Ihr vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee sowie die Atmosphäre und Lebensqualität in Münster machen sie zu einem Anziehungspunkt für Studierende sowie Wissenschaftler aus dem In- und Ausland.

    Als regional verankerte und weltoffene Universität fördert sie den internationalen Austausch, die Zusammenarbeit der Disziplinen und den Transfer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis und in die Öffentlichkeit. 

    Icon: uebersicht
    ist eine regional verankerte und weltoffene Universität
    Icon: uebersicht
    vielfältiges Lehrangebot und hohes Forschungsrenommee
    Forschendes Lehren

    Die Universität Münster hat sich in der Lehre das forschende Lernen zum Ziel gesetzt. Ihre Studierenden sollen in immer mehr Studiengängen bereits im Bachelorstudium direkten Kontakt zur aktuellen Forschung ihres Fachs bekommen.

    Das Lehrangebot der 15 Fachbereiche umfasst 280 Studiengänge aus nahezu allen Bereichen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften sowie der Medizin und der Naturwissenschaften.

    Die Universität Münster ist deutschlandweit die größte Ausbildungsstätte für Lehrende. Im Zentrum für Islamische Theologie bildet sie Religionspädagogen für den staatlichen Islamunterricht aus.

    Icon: studium
    Ziel der Lehre ist das forschende Lernen
    Icon: studium
    bietet in 15 Fachbereiche gut 280 Studiengänge
    Spitzenforschung

    An der Universität Münster forschen und lehren über 600 Professoren und mehr als 5.000 wissenschaftliche Mitarbeiter. Die Exzellenzcluster "Religion und Politik" und "Mathematik Münster: Dynamik - Geometrie - Struktur" bringen Wissenschaftler aus fast allen Fachbereichen der Universität Münster zusammen.

    Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Felder, in denen die Universität Münster internationale anerkannte Spitzenforschung betreibt, beispielsweise in der Medizin, in der Chemie und Physik, in der Batterieforschung und in der Evolutionsforschung.

    Die Universität Münster ist Sprecheruniversität in zahlreichen, von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) finanzierten Sonderforschungsbereichen. Zudem unterstreichen die Arbeit von zehn Leibniz-Preisträgern und rund 20 mit europäischen Grants geförderten Wissenschaftlern das hohe Niveau.

    Icon: forschung
    betreibt international anerkannte Spitzenforschung
    Icon: forschung
    verfügt über Exzellenzcluster in verschiedenen Bereichen
    Foto: Zwei Personen in weißen Kitteln arbeiten in einem Labor.
    Foto: Zwei Studierende gehen durch die Bibliothek der Universität Münster und unterhalten sich.
    Foto: Zwei Studentinnen schieben ihre Fahrräder und unterhalten sich.
    Foto: Studierende sitzen in einem vollen Hörsaal und folgen einer Vorlesung.

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