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Technische Hochschule Augsburg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für den Erwerb des Doktorgrades

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 5 und 6 besitzt;
      2. das gemäß § 13 an der THA Graduate School der TH Augsburg vorgegebene strukturierte Promotionsprogramm absolviert;
      3. durch eine von ihr bzw. ihm eigenständig angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 9) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und Ergebnisse klar darz...
      § 4 Voraussetzungen für den Erwerb des Doktorgrades

      (1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
      1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 5 und 6 besitzt;
      2. das gemäß § 13 an der THA Graduate School der TH Augsburg vorgegebene strukturierte Promotionsprogramm absolviert;
      3. durch eine von ihr bzw. ihm eigenständig angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 9) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und Ergebnisse klar darzustellen;
      4. in einer mündlichen Prüfung (Disputation) gemäß § 22 Abs. 1 mindestens die Note 3 erhält;
      5. würdig ist im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade, d.h. keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung
      vorliegt, die die Bewerberin bzw. den Bewerber unwürdig erscheinen lässt;
      6. den angestrebten Doktorgrad noch nicht führt;
      7. nicht in einem früheren Promotionsverfahren für denselben Doktorgrad, oder für dieselbe Dissertation an der THA oder an einer anderen Hochschule endgültig gescheitert ist.

      (2) Der Erwerb des Doktorgrades bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder -beratung ist untersagt; die Belehrung darüber ist durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung zu bestätigen.

      § 5 Zugangsvoraussetzung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses
      1 Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium eine Master-Prüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote 2,5 oder besser oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde. 3In Ausnahmefällen kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch herausragende wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss des jeweils zuständigen Promotionszentrums.

      § 6 Zugangsvoraussetzungen aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses

      (1) 1 Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 5 genannten Prüfungen gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der
      Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Soweit die zuständige Graduate School nach diesen Unterlagen
      keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung ist zu begründen.

      (2) 1 Die zuständige Graduate School entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 5 vorliegen. 2Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) 1 Die schriftliche Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig verfassten, die wissenschaftliche Erkenntnis fördernden Abhandlung, welche die Fähigkeit der oder des Promovierenden belegt, wissenschaftlich beachtenswerte Forschungsfragen methodisch einwandfrei und selbständig zu lösen und angemessen darzustellen (Dissertation). 2Die Dissertation besteht aus einer Monographie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publika...
      § 9 Dissertation

      (1) 1 Die schriftliche Promotionsleistung besteht aus einer eigenständig verfassten, die wissenschaftliche Erkenntnis fördernden Abhandlung, welche die Fähigkeit der oder des Promovierenden belegt, wissenschaftlich beachtenswerte Forschungsfragen methodisch einwandfrei und selbständig zu lösen und angemessen darzustellen (Dissertation). 2Die Dissertation besteht aus einer Monographie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation).

      (2) Die Dissertation muss unabhängig von ihrer Form die Befähigung der bzw. des Promovierenden zu vertiefter und eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und sie muss einen eigenen, neuen, weiterführenden und in sich zusammenhängenden wissenschaftlichen Beitrag leisten.

      (3) 1 Bei einer publikationsbasierten Dissertation sind das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen
      sowie die in Bezug stehende Literatur so darzustellen, dass die Verortung und Einordnung in einen übergreifenden wissenschaftlichen Kontext und der Mehrwert über die verwendeten Publikationen hinaus zum Ausdruck kommen. 2Hierzu verabschiedet der Steuerungskreis des Promotionszentrums eine Richtlinie, die den Umfang des Textteils und Anzahl, Art, Anforderungen und Gewichtung der Publikationen festlegen und sicherstellen, dass bei gemeinsamen Publikationen die individuellen Beiträge der bzw. des Promovierenden deutlich werden und entsprechende Bestätigungen der Mitautorinnen bzw. Mitautoren vorliegen. 3Im Rahmen der Richtlinie stellt der Promotionsausschuss sicher, dass unter Wahrung der urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen die Einbindung von mindestens drei akzeptierten Veröffentlichungen (peer-reviewed) erfolgt, die federführend durch die Promovierende bzw. den Promovierenden erstellt worden sind. 4Die zur Publikation angenommenen und im Druck oder in elektronischen Zeitschriften erschienenen Veröffentlichungen sind der Dissertation als Appendix beizufügen.

      (4) 1 Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2Nach Freigabe durch den Promotionsausschuss ist das Abfassen der Dissertation in einer anderen Sprache möglich.

      (5) 1 Die Dissertation muss selbständig angefertigt sein. 2Sie muss eine Zusammenfassung des Inhalts und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie weiterer Informationsquellen enthalten.

      (6) 1 Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind als solche anzugeben. 2Eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden; Ergebnisse daraus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche im Text kenntlich zu machen sowie im Literaturverzeichnis zu kennzeichnen sind.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 05.12.2024
  • Hochschulporträt
    „Gefragte Persönlichkeit – das ist die Identität der Hochschule Augsburg. Wir unterstützen unsere Studierenden so, dass Sie sich zu Persönlichkeiten entwickeln, die in Gesellschaft und Wirtschaft gefragt sind.”
    Prof. Dr. Gordon Thomas Rohrmair
    Präsident der Hochschule für angewandte Wissenschaften Augsburg
    Foto: Gebäude der Hochschule Augsburg
    Hochschule Augsburg

    Gefragte Persönlichkeiten: Die Hochschule Augsburg sieht es als ihren Auftrag an, Persönlichkeiten auszubilden, die in Wirtschaft und Gesellschaft gefragt sind. Während des Studiums erwerben unsere Studierenden nicht nur Fachwissen. Mindestens ebenso wichtig ist die Aneignung von sozialen Fähigkeiten. Lehren und Lernen sind eingebettet in ein Klima der Toleranz, des gegenseitigen Respekts und der Aufgeschlossenheit gegenüber den neuesten Entwicklungen in Forschung und Technik.

    Icon: uebersicht
    Lehren und Lernen in einem Klima der Toleranz
    Icon: uebersicht
    Fachwissen und soziale Fähigkeiten werden vermittelt
    Studium und Lehre

    Die über 30 Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule Augsburg werden von insgesamt sieben Fakultäten angeboten. Studienschwerpunkte der Hochschule Augsburg liegen in den Bereichen Leichtbau- und Faserverbundtechnologie, Mechatronik, Robotik, Produktion, Umwelttechnik, Materialwissenschaften, Logistik und Ressourceneffizienz sowie Interaktive Medien, Marketing, IT-Sicherheit und Baumanagement.

    Angewandte Forschung und Entwicklung

    Die Hochschule Augsburg steht für angewandte Forschung und Entwicklung auf höchstem Niveau. Als Impulsgeber für die Region bietet sie ihren Partnern Expertenwissen und passgenaue Lösungen für komplexe innerbetriebliche Fragestellungen.

    Auf Basis ihres Leitbilds und einer gelungenen Berufungspraxis hat die Hochschule Augsburg über die vergangenen Jahre zwei interdisziplinäre, thematisch fokussierte Forschungsschwerpunkte etabliert, die ihr spezifisches Forschungsprofil in einer sich diversifizierenden deutschen Hochschullandschaft erkennbar machen: Ressourceneffizienz und Digitalisierung in Produktion und Dienstleistung.

    Im Forschungsschwerpunkt Ressourceneffizienz bündeln sich vielfältige Forschungsaktivitäten von Umweltmanagement, über Energieerzeugung und Faserverbundtechnologie, bis hin zu Logistik und Supply Chain Management.

    Der Forschungsschwerpunkt Digitalisierung in Produktion und Dienstleistung vereint vielfältige Forschungsaktivitäten aus Technik, Wirtschaft und Gestaltung – fakultätsübergreifend und interdisziplinär.

    Icon: forschung
    interdisziplinärer Forschungsschwerpunkt Ressourceneffizienz
    Icon: forschung
    Forschungsschwerpunkt Digitalisierung in Produktion und Dienstleistung
    Foto: Studierende auf dem Campus der Hochschule Augsburg
    Foto: Gebäude der Hochschule Augsburg mit See im Vordergrund und Mensa im Hintergrund
    Foto: Fahrradfahrer vor einem Gebäude der Hochschule Augsburg

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