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Georg-August-Universität Göttingen

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Steckbrief

  • Hochschule Georg-August-Universität Göttingen
  • Fakultät / Fachbereich Universitätsmedizin
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biochemie; Bioinformatik; Biologie; Biomathematik; Biometrie; Biophysik; Biostatistik; Epidemiologie; Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin; Humanbiologie; Medizindidaktik; Medizininformatik; Medizinische Physik; Medizintechnische Informatik; Neuroinformatik; Neurowissenschaften; Pharmakologie; Pharmazie
    Biochemie; Bioinformatik ...
  • Sachgebiet(e) Mathematik, Naturwissenschaften; Medizin
  • Doktorgrad(e) Dr. sc. hum.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zugangsvoraussetzungen

      (1) 1Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, durch ein anerkanntes Abschlusszeugnis nachweisen. 2Die Regelstudienzeit des zuvor absolvierten Studiengangs muss wenigstens acht Semester be...
      § 4 Zugangsvoraussetzungen

      (1) 1Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, durch ein anerkanntes Abschlusszeugnis nachweisen. 2Die Regelstudienzeit des zuvor absolvierten Studiengangs muss wenigstens acht Semester betragen, im Falle eines konsekutiven Master-Studiengangs oder eines äquivalenten Studiengangs wenigstens ein Jahr bei einer Gesamtstudiendauer von wenigstens acht Semestern.
      3Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden wor-den sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-land (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL www.anabin.de niedergelegt sind. 4Der zuvor absolvierte Studiengang muss zum Fachgebiet des Promotionsvorhabens fachlich einschlägig sein. 5Die Entscheidung, ob ein Studiengang fach-lich einschlägig ist, trifft der Graduiertenausschuss nach Maßgabe der Anlage 1 und nach Stel-lungnahme der vorgeschlagenen Erstbetreuerin oder des vorgeschlagenen Erstbetreuers. 6Die positive Feststellung und die Zulassung sind bis zum Nachweis der noch fehlenden Module durch die Bewerberin oder den Bewerber, der innerhalb von zwei Semestern nach Zulassung erfolgt sein muss, auflösend bedingt, sofern der Graduiertenausschuss mit der Feststellung eine entsprechen-de Auflage verbindet. 7Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 15 Anrechnungspunkte beträgt.

      (2) 1Die Zugangsberechtigung besitzt, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit einer Abschlussnote von mindestens gut (2,5) nachweist. 2Die Zugangsvoraussetzung erfüllt auch, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit einer Abschlussnote von mindestens befriedigend (3,5) sowie die besondere Eignung zur Promotion nachweist. 3Die besondere Eignung wird durch ein Bewerbungsgespräch nachgewiesen, wobei der Zahlenwert der Abschlussnote nach Satz 2 verringert wird bei Nachweis einer:
      a) herausragenden Eignung um 1,0,
      b) sehr guten Eignung um 0,7,
      c) guten Eignung um 0,3.
      4Die besondere Eignung wird festgestellt, wenn der nach Satz 3 verringerte Zahlenwert der Ab-schlussnote nicht mehr als 2,5 beträgt. 5Das Bewerbungsgespräch erstreckt sich auf die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers sowie auf folgende weitere Eignungsparameter.
      a) bisherige Studien- und Prüfungsleistungen sowie Erfahrungen und sichere Kenntnis der wissenschaftlichen Grundlagen, die für das Promotionsvorhaben relevant sind,
      b) Fähigkeit zu wissenschaftlicher bzw. grundlagen- und methodenorientierter Arbeitsweise.
      6Dabei gelten folgende Grundsätze für die Durchführung des Gesprächs:
      a) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden von der Universität rechtzeitig zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Bei im Ausland ansässigen Bewerberinnen oder Bewerbernsowie in begründeten Ausnahmefällen sind auch eine Videokonferenz oder ein telefonisches Bewerbungsgespräch zugelassen, sofern die Identität der Bewerberin oder des Bewerbers zweifelsfrei festgestellt werden kann.
      b) Wenigstens drei durch den Graduiertenausschuss bestellte Prüfungsberechtigte führen mit jeder Bewerberin oder jedem Bewerber ein Auswahlgespräch mit einer Dauer von ca. 15 Minuten.
      c) Über die wesentlichen Fragen und Antworten des Bewerbungsgesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Prüfungsberechtigten nach Buchstabe b) zu unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll müssen Tag und Ort des Auswahlgesprächs, die Namen aller Gesprächsteilnehmer und die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers ersichtlich werden.

      (3) Abweichend von Absatz 1 ist auch zugangsberechtigt, wer
      a) in einem fachlich einschlägigen Master-Studiengang eingeschrieben ist, in diesem bereits Prüfungsleistungen in einem nicht nur unerheblichen Umfang erfolgreich erbracht hat und sowohl der Bachelor-Abschluss als auch die bisherigen Prüfungsleistungen im Master-Studiengang im Durchschnitt wenigstens sehr gut (1,5) bewertet wurden, oder
      b) einen fachlich einschlägigen Bachelor-Studiengang mit einer Regelstudienzeit von vier Jahren mit einer Abschlussnote von mindestens sehr gut (1,5) nachweist.

      (4) 1Weitere Voraussetzung ist mindestens eine schriftliche Erklärung einer oder eines Prüfungsberechtigten, dass sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Zulassung als Doktorandin oder Doktoranden annehmen und betreuen wird und die ordnungsgemäße Betreuung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer Anleiterin oder eines Anleiters, gewährleisten kann (Betreuungszusage). 2Ferner ist eine Zugangsberechtigung nur gegeben, wenn
      a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
      b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      c) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen,
      und dies durch die Bewerberin oder den Bewerber versichert wird.

      (5) 1Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen ausreichende Englischkenntnisse nachweisen. 2Der Nachweis erfolgt durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test oder äquivalente Leistungen nach folgender Maßgabe:a) „Association of Language Testers in Europe (ALTE)“: mindestens Niveau 4;
      b) Cambridge Certificate in Advanced English: mindestens mit der Note „B“;
      c) Cambridge Certificate of Proficiency in English: mindestens mit der Note „C“;
      d) CEF („Common European Framework”): mindestens C1-Nachweis;
      e) IELTS Academic („International English Language Testing System"): mindestens Band 6;
      f) computergestützter Test des „Test of English as a Foreign Language" (computer based TOEFL): mindestens 215 Punkte;
      g) handschriftlicher Test des „Test of English as a Foreign Language" (paper based TOEFL): mindestens 550 Punkte;
      h) internetgestützter Test des „Test of English as a Foreign Language” (new internet based TOEFL): mindestens 80 Punkte;
      i) „Test of English for International Communication (TOEIC)”: mindestens 750 Punkte;
      j) UNIcertF: mindestens Niveaustufe III;
      k) Fachgutachten oder Lektorenprüfung nach Auslandsaufenthalten von wenigstens drei Monaten oder Universitätssprachkursen in einem englischsprachigen Land entsprechend dem Niveau der Tests nach Buchstaben a-j);
      l) mindestens zweijähriger Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang der Bewerbung;
      m) erfolgreicher Abschluss eines englischsprachigen Studiengangs.
      3Das erfolgreiche Absolvieren des Tests (a-k) darf nicht länger als zwei Jahre vor dem Eingang der Bewerbung zurückliegen

      (6) 1In durch Anlage 1 dieser Ordnung näher zu bestimmenden Fachgebieten und Promotionsprogrammen müssen Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor- oder Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, zusätzlich zu beziehungsweise anstelle der Sprachkenntnisse nach Absatz 5 über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Niveau DSH-2. 3Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.

      (7) 1Näheres kann für einzelne Fachgebiete und Promotionsprogramme in Anlage 1 dieser Ordnung geregelt werden. 2Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Universität Göttingen unberührt. 3Für Promotionsstudiengänge gelten für die Feststellung der Zugangsberechtigung und das Auswahlverfahren ausschließlich die Bestimmungen der jeweiligen studiengangbezogenen Ordnungen.

      Ab dem 01.10.2022 ist der Nachweis des Besuchs des Promotionspropädeutikums bei der Anmeldung eines neuen Promotionsvorhabens erforderlich.
      Um Promovierende besser auf die Doktorarbeit vorzubereiten, bietet die UMG ein Promotionspropädeutikum an, das sich in drei Module gliedert und die wichtigsten Fragen zu den Themen „Betreuung und Planung“, „Fragestellung und wissenschaftliches Schreiben“ und „Umgang mit Daten“ behandelt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden mit deutlichem medizinischen Bezug sein. 2Sie soll zeigen, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit hat, wissenschaftliche Fragestellungen des Faches selbständig und methodisch einwandfrei zu lösen und die Erkenntnisse in für das Fach üblicher Form klar darzustellen. 3Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbar...
      § 11 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden mit deutlichem medizinischen Bezug sein. 2Sie soll zeigen, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit hat, wissenschaftliche Fragestellungen des Faches selbständig und methodisch einwandfrei zu lösen und die Erkenntnisse in für das Fach üblicher Form klar darzustellen. 3Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit in dieser Ordnung nicht etwas anderes bestimmt wird.

      (2) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. 2Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Prüfungssprache im erforderlichen Umfang beherrschen.

      (3) 1Als Dissertation gilt auch die Vorlage von wenigstens zwei thematisch eigenständigen wissenschaftlichen Beiträgen, die nach einem externen wissenschaftlichen Begutachtungsverfahren zur Publikation angenommen worden sind, unter der Voraussetzung, dass die Erstbetreuerin oder der Erstbetreuer schriftlich bestätigt, dass diese Publikationen den wesentlichen Teil der Forschungsarbeit zur Dissertation ausmachen (kumulative Dissertation). 2Für wenigstens einen dieser Beiträge muss die Doktorandin oder der Doktorand als alleinige Autorin oder alleiniger Autor, Erstautorin oder Erstautor verantwortlich zeichnen. 3Bei einer Publikation mit mehreren Autorinnen oder Autoren müssen die Beiträge der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewert-bar sein. 4Die Publikationen sind durch eine aussagekräftige Einführung in die den Publikationen zugrundeliegende wissenschaftliche Fragestellung sowie eine Zusammenfassung, in der die eigenen Ergebnisse in den fachlichen Kontext eingeordnet werden, und ein Literaturverzeichnis zu ergänzen. 5Die kumulative Dissertation ist gebunden vorzulegen. 6Ferner ist der Dissertation eine Erklärung über den geleisteten Eigenanteil an der Arbeit beizufügen. § 10 Abs. 2 Buchst. a) gilt entsprechend.

      (4) Für ein Promotionsprogramm oder einen Promotionsstudiengang kann Näheres bestimmt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 28 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüber-schreitende Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Dop-pelpromotion geschlossen wurde;
      ...
      § 28 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüber-schreitende Betreuung dieser Promotion abgeschlossen wurde oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Dop-pelpromotion geschlossen wurde;
      2. eine Zulassung zur Promotion sowohl an der Universität Göttingen als auch an der ausländischen Universität oder Fakultät erfolgte.

      (2) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Universität Göttingen oder an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden. 2Eine Dissertation, die vor Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht er-neut an der Universität Göttingen eingereicht werden. 3Die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 hat sicherzustellen, dass eine vor Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Universität Göttingen eingereichte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden kann.

      (3) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen eingereicht, so ist § 29 anzuwenden. 2Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so ist § 30 anzuwenden.

      § 29 Einreichung an der Universität Göttingen

      (1) 1Während der Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt die Betreuung durch jeweils eine betreuungsberechtigte Person der Universität Göttingen und eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der ausländischen Universität oder Fakultät. 2Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1.

      (2) 1Die Medizinische Fakultät bestellt abweichend von § 13 (Bestimmung zur Zusammensetzung der Prüfungskommission) im Einvernehmen mit der ausländischen Universität oder Fakultät eine Prüfungskommission, die paritätisch mit Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beider Uni-versitäten besetzt ist; das Nähere zur Zusammensetzung ist in der Vereinbarung nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 zu regeln. 2Beide Betreuende der Dissertation sollen zu Prüfenden bestellt werden.

      (3) 1Wurde die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, so wird sie der ausländi-schen Universität oder Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die ausländische Universität oder Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfah-rens, so findet an der promotionsführenden Fakultät der Universität Göttingen eine mündliche Prü-fung nach den Bestimmungen der §§ 18 – 21 statt; von den Bestimmungen der §§ 18 – 21 kann in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 28 Abs.1 Nr. 1 abgewichen werden.

      (4) 1Ist die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität oder Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften dieser Ordnung sowie der Programmordnung fortgesetzt. 3Für die Prüfung ist gemäß § 13 eine neue Prüfungskommission zu bestellen.

      § 30 Einreichung an der ausländischen Universität oder Fakultät

      (1) 1Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so entscheidet die ausländische Universität oder Fakultät nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme bzw. den Fortgang des Verfahrens. 2Ist positiv entschieden, so entscheidet die Medinische Fakultät der Universität Göttingen gemäß § 15 nach Vorlage aller erforderlichen Gutachten. 3Die Dekanin oder der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Universität oder Fakultät mit. 4Fernerübermittelt sie oder er die Namen der zu bestellenden Prüfenden. 5Die mündliche Prüfung findet an der ausländischen Universität oder Fakultät statt.

      (2) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Universität Göttingen vorgelegt werden. 3Die Bestimmungen über die Wiederholung der Promotion bleiben unberührt.

      (3) Hat die ausländische Universität oder Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet.

      § 31 Gemeinsame Promotionsurkunde
      Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät wird eine von beiden Universitäten unterzeichnete ge-meinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom 2011/Nr. 23
  • Hochschulporträt
    Universität mit Tradition

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    Promotionsstudierende ziehen großen Nutzen aus der strukturierten Doktorandenausbildung unter dem Dach von vier Graduiertenschulen und von der Einbindung in den „Göttingen Campus“. In diesem Verbund kooperiert die Universität mit fünf Max-Planck-Instituten, dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt, dem Deutschen Primatenzentrum und der Akademie der Wissenschaften in gemeinsamen Forschungsvorhaben, Graduiertenkollegs und vielem mehr. Forschungsschwerpunkte der Universität sind u.a. Neurowissenschaften und Herz-Kreislauf-Forschung, Energiekonversion und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, die Religionsforschung sowie die funktionellen Prinzipien lebender Materie und Molekulare Maschinen.

    Icon: forschung
    international bedeutende Forschungsuniversität mit Schwerpunkten in der forschungsbasierten Lehre
    Icon: forschung
    enge Verflechtung mit einem herausragenden außeruniversitären Forschungsumfeld
    Foto: Studierende auf dem Campus der Universität Göttingen
    Foto: Lehre an der Universität Göttingen
    Foto: Studierende im Gespräch an der Universität Göttingen

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