Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, durch ein anerkanntes Abschlusszeugnis nachweisen. 2Die Regelstudienzeit des zuvor absolvierten Studiengangs muss wenigstens acht Semester be...
§ 4 Zugangsvoraussetzungen
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, durch ein anerkanntes Abschlusszeugnis nachweisen. 2Die Regelstudienzeit des zuvor absolvierten Studiengangs muss wenigstens acht Semester betragen, im Falle eines konsekutiven Master-Studiengangs oder eines äquivalenten Studiengangs wenigstens ein Jahr bei einer Gesamtstudiendauer von wenigstens acht Semestern.
3Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden wor-den sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-land (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL www.anabin.de niedergelegt sind. 4Der zuvor absolvierte Studiengang muss zum Fachgebiet des Promotionsvorhabens fachlich einschlägig sein. 5Die Entscheidung, ob ein Studiengang fach-lich einschlägig ist, trifft der Graduiertenausschuss nach Maßgabe der Anlage 1 und nach Stel-lungnahme der vorgeschlagenen Erstbetreuerin oder des vorgeschlagenen Erstbetreuers. 6Die positive Feststellung und die Zulassung sind bis zum Nachweis der noch fehlenden Module durch die Bewerberin oder den Bewerber, der innerhalb von zwei Semestern nach Zulassung erfolgt sein muss, auflösend bedingt, sofern der Graduiertenausschuss mit der Feststellung eine entsprechen-de Auflage verbindet. 7Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 15 Anrechnungspunkte beträgt.
(2) 1Die Zugangsberechtigung besitzt, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit einer Abschlussnote von mindestens gut (2,5) nachweist. 2Die Zugangsvoraussetzung erfüllt auch, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit einer Abschlussnote von mindestens befriedigend (3,5) sowie die besondere Eignung zur Promotion nachweist. 3Die besondere Eignung wird durch ein Bewerbungsgespräch nachgewiesen, wobei der Zahlenwert der Abschlussnote nach Satz 2 verringert wird bei Nachweis einer:
a) herausragenden Eignung um 1,0,
b) sehr guten Eignung um 0,7,
c) guten Eignung um 0,3.
4Die besondere Eignung wird festgestellt, wenn der nach Satz 3 verringerte Zahlenwert der Ab-schlussnote nicht mehr als 2,5 beträgt. 5Das Bewerbungsgespräch erstreckt sich auf die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers sowie auf folgende weitere Eignungsparameter.
a) bisherige Studien- und Prüfungsleistungen sowie Erfahrungen und sichere Kenntnis der wissenschaftlichen Grundlagen, die für das Promotionsvorhaben relevant sind,
b) Fähigkeit zu wissenschaftlicher bzw. grundlagen- und methodenorientierter Arbeitsweise.
6Dabei gelten folgende Grundsätze für die Durchführung des Gesprächs:
a) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden von der Universität rechtzeitig zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Bei im Ausland ansässigen Bewerberinnen oder Bewerbernsowie in begründeten Ausnahmefällen sind auch eine Videokonferenz oder ein telefonisches Bewerbungsgespräch zugelassen, sofern die Identität der Bewerberin oder des Bewerbers zweifelsfrei festgestellt werden kann.
b) Wenigstens drei durch den Graduiertenausschuss bestellte Prüfungsberechtigte führen mit jeder Bewerberin oder jedem Bewerber ein Auswahlgespräch mit einer Dauer von ca. 15 Minuten.
c) Über die wesentlichen Fragen und Antworten des Bewerbungsgesprächs ist ein Protokoll zu führen, das von den Prüfungsberechtigten nach Buchstabe b) zu unterzeichnen ist. Aus dem Protokoll müssen Tag und Ort des Auswahlgesprächs, die Namen aller Gesprächsteilnehmer und die Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers ersichtlich werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist auch zugangsberechtigt, wer
a) in einem fachlich einschlägigen Master-Studiengang eingeschrieben ist, in diesem bereits Prüfungsleistungen in einem nicht nur unerheblichen Umfang erfolgreich erbracht hat und sowohl der Bachelor-Abschluss als auch die bisherigen Prüfungsleistungen im Master-Studiengang im Durchschnitt wenigstens sehr gut (1,5) bewertet wurden, oder
b) einen fachlich einschlägigen Bachelor-Studiengang mit einer Regelstudienzeit von vier Jahren mit einer Abschlussnote von mindestens sehr gut (1,5) nachweist.
(4) 1Weitere Voraussetzung ist mindestens eine schriftliche Erklärung einer oder eines Prüfungsberechtigten, dass sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Zulassung als Doktorandin oder Doktoranden annehmen und betreuen wird und die ordnungsgemäße Betreuung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung einer Anleiterin oder eines Anleiters, gewährleisten kann (Betreuungszusage). 2Ferner ist eine Zugangsberechtigung nur gegeben, wenn
a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
c) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen,
und dies durch die Bewerberin oder den Bewerber versichert wird.
(5) 1Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen ausreichende Englischkenntnisse nachweisen. 2Der Nachweis erfolgt durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test oder äquivalente Leistungen nach folgender Maßgabe:a) Association of Language Testers in Europe (ALTE): mindestens Niveau 4;
b) Cambridge Certificate in Advanced English: mindestens mit der Note B;
c) Cambridge Certificate of Proficiency in English: mindestens mit der Note C;
d) CEF (Common European Framework): mindestens C1-Nachweis;
e) IELTS Academic (International English Language Testing System"): mindestens Band 6;
f) computergestützter Test des Test of English as a Foreign Language" (computer based TOEFL): mindestens 215 Punkte;
g) handschriftlicher Test des Test of English as a Foreign Language" (paper based TOEFL): mindestens 550 Punkte;
h) internetgestützter Test des Test of English as a Foreign Language (new internet based TOEFL): mindestens 80 Punkte;
i) Test of English for International Communication (TOEIC): mindestens 750 Punkte;
j) UNIcertF: mindestens Niveaustufe III;
k) Fachgutachten oder Lektorenprüfung nach Auslandsaufenthalten von wenigstens drei Monaten oder Universitätssprachkursen in einem englischsprachigen Land entsprechend dem Niveau der Tests nach Buchstaben a-j);
l) mindestens zweijähriger Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang der Bewerbung;
m) erfolgreicher Abschluss eines englischsprachigen Studiengangs.
3Das erfolgreiche Absolvieren des Tests (a-k) darf nicht länger als zwei Jahre vor dem Eingang der Bewerbung zurückliegen
(6) 1In durch Anlage 1 dieser Ordnung näher zu bestimmenden Fachgebieten und Promotionsprogrammen müssen Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor- oder Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, zusätzlich zu beziehungsweise anstelle der Sprachkenntnisse nach Absatz 5 über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Niveau DSH-2. 3Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) oder durch den Prüfungsteil Deutsch der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.
(7) 1Näheres kann für einzelne Fachgebiete und Promotionsprogramme in Anlage 1 dieser Ordnung geregelt werden. 2Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Universität Göttingen unberührt. 3Für Promotionsstudiengänge gelten für die Feststellung der Zugangsberechtigung und das Auswahlverfahren ausschließlich die Bestimmungen der jeweiligen studiengangbezogenen Ordnungen.
Ab dem 01.10.2022 ist der Nachweis des Besuchs des Promotionspropädeutikums bei der Anmeldung eines neuen Promotionsvorhabens erforderlich.
Um Promovierende besser auf die Doktorarbeit vorzubereiten, bietet die UMG ein Promotionspropädeutikum an, das sich in drei Module gliedert und die wichtigsten Fragen zu den Themen „Betreuung und Planung“, „Fragestellung und wissenschaftliches Schreiben“ und „Umgang mit Daten“ behandelt.