Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Voraussetzungen für die Annahme von Doktorandinnen und Doktoranden mit Universitätsabschluss
(1) Absolventinnen oder Absolventen von deutschen oder anerkannten ausländischen Universitäten, die einen guten Diplom- oder Masterabschluss (Note 2,5 oder besser) nachweisen, können auf Antrag zur Promotion angenommen werden.
(2) Die Annahme setzt voraus,
1. dass die fachliche Beurteilung durch ein gemäß § 5 Absatz 1 und 2 zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Fakultät ode...
§ 7 Voraussetzungen für die Annahme von Doktorandinnen und Doktoranden mit Universitätsabschluss
(1) Absolventinnen oder Absolventen von deutschen oder anerkannten ausländischen Universitäten, die einen guten Diplom- oder Masterabschluss (Note 2,5 oder besser) nachweisen, können auf Antrag zur Promotion angenommen werden.
(2) Die Annahme setzt voraus,
1. dass die fachliche Beurteilung durch ein gemäß § 5 Absatz 1 und 2 zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Fakultät oder eines Kooperationspartners möglich ist,
2. dass die Betreuung durch eine dazu gemäß § 5 Absatz 1 und 2 berechtigte Person sichergestellt ist,
3. dass eine Betreuungsvereinbarung (Anlage 2) zwischen der betreuenden Person und der Bewerberin oder dem Bewerber geschlossen worden ist,
4. dass der Nachweis der Note „gut“ (Note 2,5 oder besser) in einem Diplom- oder Masterabschluss, für eine Promotion oder für eine Staatsprüfung in einem im Hinblick auf das Promotionsthema einschlägigen Studiengang einer deutschen oder anerkannten ausländischen Universität erbracht werden kann. Abweichend hiervon kann ein Nachweis erbracht werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit Abschluss ihres oder seines wissenschaftlichen Studiums zu den 25% der Besten ihres oder seines Jahrganges gehört.
5. dass bei Master- oder Diplomabschlüssen, Promotionen oder Staatsprüfungen aus anderen Fachgebieten eine begründende Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers zur Eignung des Kandidaten vorliegt.
§ 8 Voraussetzungen für die Annahme von Doktorandinnen und Doktoranden mit Fachhochschulabschluss
(1) Absolventinnen oder Absolventen von Fachhochschulen, die einen im Hinblick auf das Promotionsthema sehr guten (Note 1,5 oder besser) Diplom- oder Masterabschluss nachweisen, können zur Promotion angenommen werden, wenn zusätzlich die gleiche Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten, wie sie für den Abschluss von Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen verlangt wird, festgestellt werden kann.
(2) Die Annahme setzt voraus,
1. dass der Nachweis der Note „sehr gut (Note 1,5 oder besser) in einem einschlägigen Diplom- oder Masterstudium an einer deutschen oder anerkannten ausländischen Fachhochschule erbracht werden kann,
2. dass die fachliche Beurteilung durch ein gemäß § 5 Absatz 1 und 2 zur Betreuung berechtigtes Mitglied der Fakultät oder eines Kooperationspartners möglich ist,
3. dass die Betreuung durch eine dazu gemäß § 5 Absatz 1 und 2 berechtigte Person sichergestellt ist,
4. dass eine Betreuungsvereinbarung (Formblatt Anlage 2) zwischen der betreuenden Person und der Bewerberin oder dem Bewerber geschlossen worden ist,
5. dass bei Master- oder Diplomabschlüssen aus anderen Fachgebieten eine begründende Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers zur Eignung des Kandidaten vorliegt,
6. dass die Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten wie bei Absolventinnen und Absolventen an einer Hochschule festgestellt wurde. Hierzu werden von der Dekanin oder dem Dekan mindestens zwei hauptamtliche Professorinnen oder Professoren bestellt, die mit der Bewerberin oder dem Bewerber das mit der Bewerbung einzureichende schriftliche Konzept für das Promotionsvorhaben in einem Eignungsgespräch erörtern. Die teilnehmenden Professorinnen und Professoren berichten anschließend in einer Stellungnahme über die Empfehlung zur Zulassung zur Promotion an den Konvent. Der Erstbetreuer darf an dem Gespräch nicht teilnehmen.
(3) Die Empfehlung für eine Zulassung zur Promotion kann mit Auflagen verbunden werden.
(4) Die Empfehlung über die Zulassung und erfolgte Auflagen ist der Dekanin oder dem Dekan schriftlich mitzuteilen. Ein Negativbescheid ist ausführlich zu begründen.
(5) Das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Bei positiver Bewertung kann die schriftliche Mitteilung gleichzeitig mit dem Annahmeschreiben der Fakultät gegebenenfalls unter Benennung der festgesetzten Auflagen erfolgen.