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HafenCity Universität Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule HafenCity Universität Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich HafenCity Universität Hamburg
  • Promotionsfach / fächer
    ... Architektur; Bauingenieurwesen; Geomatik; Stadtplanung; Urban Design
    Architektur; Bauingenieurwesen ...
  • Sachgebiet(e) Architektur, allgemeine; Bauingenieurwesen, allgemeines
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
      1. Ein einschlägiges, erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium an deutschen oder EU-Hochschulen,
      2. die schwerpunktmäßige Übereinstimmung des Fachgebiets, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt, mit den Studiengebieten des Hochschulabschlusses und
      3. die Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit.

      (2) Diese Befähigung wird in d...
      § 2 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
      1. Ein einschlägiges, erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium an deutschen oder EU-Hochschulen,
      2. die schwerpunktmäßige Übereinstimmung des Fachgebiets, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt, mit den Studiengebieten des Hochschulabschlusses und
      3. die Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit.

      (2) Diese Befähigung wird in der Regel durch
      - einen Masterabschluss mindestens mit der Note „gut“ nachgewiesen, wenn die Masterprüfung nach einer Regelstudienzeit von insgesamt 5 Jahren oder länger und dem Erwerb von mind. 300 ECTS-Punkten (inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs) abgelegt wurde.
      Dies gilt sowohl für universitäre als auch für fachhochschulische Masterabschlüsse.
      - Magister-, Diplom- oder Staatsexamensabschlüsse nachgewiesen, deren Gesamtnote erheblich über dem Durchschnitt liegt und mindestens die Note „gut“ beträgt.
      - Wurde der Studienabschluss mit einer Note abgeschlossen, die den Vorgaben nicht entspricht, die Regelstudienzeit oder die Leistungspunkte nicht erreicht wurden, kann die Zulassung erfolgen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine qualifizierte Begründung (fachliche Einstufung, persönliche besondere Eignung, besondere Passung) der Betreuerin oder des Betreuers vorlegt, in der diese bzw. dieser auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Studienleistungen sowie eines qualifizierten Exposés zum Promotionsvorhaben eine Begründung dahingehend abgibt, dass eine erfolgreiche Promotion innerhalb der nächsten drei Jahre zu erwarten ist. Der Promotionsausschuss kann, muss dem aber nicht zustimmen. Der Promotionsausschuss kann darüber hinaus, insbesondere bei Abweichung des Studiengebietes, die Zulassung von einer Kenntnisstandprüfung abhängig machen. Über deren Form entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Bewerberinnen oder Bewerber, deren Studienfach die Fachgebiete, die mit dem Thema der Dissertation zusammenhängen, nicht umfasst, müssen anderweitig erworbene, vertiefte Kenntnisse auf diesen Gebieten nachweisen. Das Nähere regelt die Richtlinie für die Durchführung des Promotionsverfahrens.

      (4) Absolventinnen oder Absolventen mit überdurchschnittlichem Fachhochschuldiplom können zur Promotion unter der Auflage zugelassen werden, fehlende Kenntnisse auf dem Niveau von Masterabschlüssen der HCU in dem der Dissertation zugrundeliegenden Studienfach durch eine Kenntnisstandprüfung innerhalb der ersten sechs Monate seit der Zulassung zur Promotion nachzuweisen. Näheres regelt die Richtlinie für die Durchführung des Promotionsverfahrens.

      (5) Für Absolventinnen und Absolventen eines nicht akkreditierten universitären Studienganges prüft der Promotionsausschuss die Anforderungen des Studienabschlusses und ordnet bei Bedarf eine Kenntnisstandprüfung an.

      (6) Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium an einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union abgeschlossen haben, können vom Promotionsausschuss zugelassen werden, sofern eine Gleichwertigkeit des Studienabschlusses besteht. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen außerhalb der Europäischen Union sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit kann der Promotionsausschuss nach Maßgabe der entsprechenden Empfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Zusatzprüfungen festlegen. Näheres regelt die Richtlinie für die Durchführung des Promotionsverfahrens an der HafenCity Universität Hamburg.

      (7) Im Falle eines ausländischen Hochschulabschlusses weist die Antragstellerin oder der Antragsteller ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsvorhabens nach:
      - Antragstellerinnen oder Antragstellern mit einem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-2) oder gleichwertige Nachweise.
      - Sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder mindestens gleichwertiger Kenntnisse.
      - Wird das Promotionsverfahren in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch durchgeführt, dann muss zusätzlich eine zertifizierte Übersetzung der Promotion vorgelegt werden. Die Kosten der Übersetzung trägt der/die Promovierende. Die Disputation muss in Deutsch oder Englisch stattfinden. Dafür ist ein Sprachniveau von B2 in der jeweiligen Prüfungssprache nachzuweisen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und muss einen Fortschritt des Forschungsstandes gewährleisten.

      (2) Als Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse in Form einer Monographie oder einer kumulativen Dissertation vorgelegt werden.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufas...
      § 5 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und muss einen Fortschritt des Forschungsstandes gewährleisten.

      (2) Als Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse in Form einer Monographie oder einer kumulativen Dissertation vorgelegt werden.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen; Ausnahmen regelt § 2 Absatz 7.

      (4) Das Format der Dissertation kann praxisbasiert sein. Eine solche Dissertation besteht zu inhaltlich gleichwertigen Teilen aus einer ausführlichen Dokumentation der praktischen Formate und Medien und einem schriftlichen Anteil. Der schriftliche Anteil muss mindestens 180.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Beide Teile sind nicht illustrativ, sondern inhaltlich eng miteinander verbunden.

      (5) Teile der Dissertation können vorab veröffentlicht werden, sofern sie die Veröffentlichung des Gesamtwerkes nicht gefährden. Dies ist von der oder dem Promovierenden dem Promotionsausschuss anzuzeigen.

      (6) An der HCU kann eine kumulative Dissertation angefertigt werden. Sie besteht aus wissenschaftlichen Artikeln und einem übergreifenden Text, der den Erkenntnisgewinn der Dissertation verdeutlicht.
      1. Der übergreifende Text von mindestens 45.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) muss folgende Abschnitte enthalten:
      a. Einleitung: Wissenschaftliche Erkenntnisziele und Neuartigkeit der Fragestellung,
      b. Darstellung des Stands der Forschung zum Thema der Dissertation,
      c. Darstellung des fachlichen Zusammenhangs der einzelnen Veröffentlichungen,
      d. Beurteilung der erzielten Forschungsergebnisse und ggf. offen gebliebener Forschungsfragen,
      e. Bei mehrfacher Autorenschaft: Erklärung im Anhang über den Eigenanteil mit Unterschrift aller beteiligten Autoren.
      2. Die Fachbeiträge müssen folgende Anforderungen erfüllen:
      a. Die einbezogenen Beiträge müssen thematisch-inhaltlich in einem Zusammenhang stehen, jedoch inhaltlich klar voneinander abgegrenzt sein und zum Gebiet der Promotion gehören.
      b. Mindestens drei wissenschaftliche Artikel müssen in anerkannten Fachzeitschriften/Journals (peer review) oder anerkannten Herausgeberbänden (peer oder editor review) mit Qualitätssicherung erschienen sein und sind als solche durch alle Gutachtenden nach § 8 der geltenden Promotionsordnung zu bestätigen. Die Art der Reviews wird von der Doktorandin beziehungsweise dem Doktoranden nachgewiesen (z. B. in Form eines Herausgeberschreibens, eines Journalrankings). Der Promotionsausschuss hat das Recht, eine Überprüfung vorzunehmen und im Zweifel diesen Nachweis nicht anzuerkennen.
      c. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Promotionsverfahrens müssen mindestens zwei der Fachbeiträge bereits veröffentlicht worden sein. Ein weiterer muss entweder bereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Auf den noch nicht veröffentlichten Fachbeitrag trifft entsprechend § 13 Abs. 1 zu.
      d. Die Veröffentlichungen dürfen nicht älter als fünf Jahre sein.
      e. Von den Veröffentlichungen müssen mindestens ein Fachbeitrag als Alleinautor (im Fall einer sehr hochwertigen Fachzeitschrift oder Herausgeberbandes auch als Erstautor) und die übrigen Beiträge als Erstautor erfolgen. Dies ist ebenfalls durch alle Gutachtenden nach § 8 der geltenden Promotionsordnung zu bestätigen.
      f. Sind die berücksichtigten Fachbeiträge von mehreren Autorinnen oder Autoren verfasst, ist der Dissertation eine Erklärung über den Eigenanteil an der veröffentlichten oder zur Veröffentlichung vorgesehenen wissenschaftlichen Schriften beizufügen. Der eigene Anteil muss dabei eindeutig gekennzeichnet, abgrenzbar und bewertbar sein. Der eigene Anteil muss einen substanziellen Beitrag zu Konzept, Inhalt und/ oder Methoden darstellen. Die Koautorinnen oder Koautoren müssen der Erklärung über den Eigenanteil schriftlich zustimmen. Wo dies im Einzelfall nicht möglich ist, entscheidet der Promotionsausschuss.
      g. Die Veröffentlichungen müssen in deutscher oder in englischer Sprache erfolgt sein. Ausnahmen hiervon müssen durch den Promotionsausschuss genehmigt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle HCU-Hochschulanzeiger 3/2022

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