Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Voraussetzungen für die Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
1. Ein einschlägiges, erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium an deutschen oder EU-Hochschulen,
2. die schwerpunktmäßige Übereinstimmung des Fachgebiets, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt, mit den Studiengebieten des Hochschulabschlusses und
3. die Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit.
(2) Diese Befähigung wird in d...
§ 2 Voraussetzungen für die Promotion
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt voraus:
1. Ein einschlägiges, erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium an deutschen oder EU-Hochschulen,
2. die schwerpunktmäßige Übereinstimmung des Fachgebiets, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt, mit den Studiengebieten des Hochschulabschlusses und
3. die Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit.
(2) Diese Befähigung wird in der Regel durch
- einen Masterabschluss mindestens mit der Note „gut“ nachgewiesen, wenn die Masterprüfung nach einer Regelstudienzeit von insgesamt 5 Jahren oder länger und dem Erwerb von mind. 300 ECTS-Punkten (inkl. des zuvor abgeschlossenen Studiengangs) abgelegt wurde.
Dies gilt sowohl für universitäre als auch für fachhochschulische Masterabschlüsse.
- Magister-, Diplom- oder Staatsexamensabschlüsse nachgewiesen, deren Gesamtnote erheblich über dem Durchschnitt liegt und mindestens die Note „gut“ beträgt.
- Wurde der Studienabschluss mit einer Note abgeschlossen, die den Vorgaben nicht entspricht, die Regelstudienzeit oder die Leistungspunkte nicht erreicht wurden, kann die Zulassung erfolgen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine qualifizierte Begründung (fachliche Einstufung, persönliche besondere Eignung, besondere Passung) der Betreuerin oder des Betreuers vorlegt, in der diese bzw. dieser auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Studienleistungen sowie eines qualifizierten Exposés zum Promotionsvorhaben eine Begründung dahingehend abgibt, dass eine erfolgreiche Promotion innerhalb der nächsten drei Jahre zu erwarten ist. Der Promotionsausschuss kann, muss dem aber nicht zustimmen. Der Promotionsausschuss kann darüber hinaus, insbesondere bei Abweichung des Studiengebietes, die Zulassung von einer Kenntnisstandprüfung abhängig machen. Über deren Form entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, deren Studienfach die Fachgebiete, die mit dem Thema der Dissertation zusammenhängen, nicht umfasst, müssen anderweitig erworbene, vertiefte Kenntnisse auf diesen Gebieten nachweisen. Das Nähere regelt die Richtlinie für die Durchführung des Promotionsverfahrens.
(4) Absolventinnen oder Absolventen mit überdurchschnittlichem Fachhochschuldiplom können zur Promotion unter der Auflage zugelassen werden, fehlende Kenntnisse auf dem Niveau von Masterabschlüssen der HCU in dem der Dissertation zugrundeliegenden Studienfach durch eine Kenntnisstandprüfung innerhalb der ersten sechs Monate seit der Zulassung zur Promotion nachzuweisen. Näheres regelt die Richtlinie für die Durchführung des Promotionsverfahrens.
(5) Für Absolventinnen und Absolventen eines nicht akkreditierten universitären Studienganges prüft der Promotionsausschuss die Anforderungen des Studienabschlusses und ordnet bei Bedarf eine Kenntnisstandprüfung an.
(6) Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium an einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union abgeschlossen haben, können vom Promotionsausschuss zugelassen werden, sofern eine Gleichwertigkeit des Studienabschlusses besteht. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen außerhalb der Europäischen Union sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit kann der Promotionsausschuss nach Maßgabe der entsprechenden Empfehlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Zusatzprüfungen festlegen. Näheres regelt die Richtlinie für die Durchführung des Promotionsverfahrens an der HafenCity Universität Hamburg.
(7) Im Falle eines ausländischen Hochschulabschlusses weist die Antragstellerin oder der Antragsteller ausreichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsvorhabens nach:
- Antragstellerinnen oder Antragstellern mit einem Studienabschluss einer ausländischen Hochschule oder gleichgestellten Einrichtung, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-2) oder gleichwertige Nachweise.
- Sollen die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbracht werden, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder mindestens gleichwertiger Kenntnisse.
- Wird das Promotionsverfahren in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch durchgeführt, dann muss zusätzlich eine zertifizierte Übersetzung der Promotion vorgelegt werden. Die Kosten der Übersetzung trägt der/die Promovierende. Die Disputation muss in Deutsch oder Englisch stattfinden. Dafür ist ein Sprachniveau von B2 in der jeweiligen Prüfungssprache nachzuweisen.