Auszug aus der Promotionsordnung
VI. Dissertation
§ 8
(1) Mit ihrer/seiner Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand ihre/seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) 1Die Dissertation kann in Form einer in sich geschlossenen, zusammenhängenden Abhandlung (Monographie) oder in publikationsbasierter Form vorgelegt werden. 2Eine publikationsbasierte Dissertation muss ...
VI. Dissertation
§ 8
(1) Mit ihrer/seiner Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand ihre/seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) 1Die Dissertation kann in Form einer in sich geschlossenen, zusammenhängenden Abhandlung (Monographie) oder in publikationsbasierter Form vorgelegt werden. 2Eine publikationsbasierte Dissertation muss eine übergreifende Einleitung und eine abschließende Gesamtdiskussion enthalten. 3Außerdem soll eine Darstellung des individuellen eigenen Beitrags sowie des Beitrags der weiteren Autorinnen/Autoren an den jeweiligen Publikationen vorgelegt werden. 4Näheres wird in einer vom Fakultätsrat zu beschließenden Durchführungsbestimmung geregelt.
(3) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und in gebundener Form und auch in einer elektronischen Fassung vorzulegen. 2In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine andere Sprache zulassen. 3Die Dissertation muss je eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten.
(4) 1Die Dissertation ist mit einem Titelblatt sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf und der ehrenwörtlichen Erklärung zu versehen. 2Das Ziel und die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit sind als Thesen übersichtlich in Kurzform formuliert auf einem separaten Blatt der Dissertation in deutscher oder englischer Sprache beizulegen.
(5) 1Die Gutachterinnen/Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. 2Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Bewertung:
Ausgezeichnete Arbeit: 1,0
Sehr gute Arbeit: 1,3
Gute Arbeit: 1,7; 2,0; 2,3
Genügende Arbeit: 2,7; 3,0
Ungenügende Arbeit: 4,0
(6) 1Die Gutachten sollen der Dekanin/dem Dekan oder der beauftragten Prodekanin/dem beauftragten Prodekan nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. 2Fristüberschreitungen sind zu begründen. 3Ist eine Gutachterin/ein Gutachter nicht in der Lage, ihr/sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin/ein neuer Gutachter bestellt werden.
(7) 1Die Dekanin/Der Dekan oder die beauftragte Prodekanin/ der beauftragte Prodekan benachrichtigt die Hochschullehrinnen/die Hochschullehrer und die habilitierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten zwei Wochen im Dekanat ausliegt. 2Während dieser Frist sind die Mitglieder nach Satz 1 berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen.
(8) 1Empfehlen alle Gutachterinnen/Gutachter die Annahme der Dissertation, ergibt sich die Gesamtnote der Dissertation als arithmetisches Mittel aus den Noten der Gutachten. 2Die gemittelte Note wird auf zwei Nachkommastellen berechnet. 3Es gelten die üblichen Rundungsregeln.
(9) 1Differieren die numerischen Noten der Gutachten um mindestens zwei Noten (2,0), kann die Promotionskommission dem Fakultätsrat die Einholung eines weiteren auswärtigen Gutachtens (i.S. von § 7 Abs. 1) vorschlagen, das ebenfalls von der Doktorandin/dem Doktoranden eingesehen werden kann. 2Die Entscheidung über die Einholung eines neuen Gutachtens obliegt dem Fakultätsrat.
(10) 1Empfiehlt eine der Gutachterinnen/einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, können durch den Fakultätsrat zusätzliche Gutachten eingeholt werden. 2Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung wird unter Berücksichtigung aller Gutachten getroffen. 3Für beide Entscheidungen ist die Mehrheit der anwesenden promovierten Mitglieder des Fakultätsrates erforderlich. 4Lehnen zwei der Gutachterinnen/Gutachter die Dissertation ab, so gilt der Promotionsversuch als gescheitert und das Verfahren wird eingestellt. 5Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann nur ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.
(11) Bei einem eingestellten Promotionsverfahren verbleiben ein Exemplar der Dissertation und die Gutachten bei den Akten der Fakultät.
(12) 1Über die Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin/der Dekan oder die beauftragte Prodekanin/der beauftragte Prodekan der Doktorandin/dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid. 2Der Doktorandin/Dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.
(13) Wird das Promotionsverfahren nach Annahme der Dissertation fortgeführt, können die Gutachten von der Doktorandin/dem Doktoranden nach Festsetzung der Termine für die mündlichen Prüfungsleistungen eingesehen werden.