Auszug aus der Promotionsordnung
VI. Dissertation
§ 8
(1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Die Dissertation besteht grundsätzlich aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Monographie), die die eigenständigen Arbeiten und Ergebnisse der Promovierenden/des Promovierenden nachvollziehbar beschreibt, diese nach de...
VI. Dissertation
§ 8
(1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Die Dissertation besteht grundsätzlich aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Monographie), die die eigenständigen Arbeiten und Ergebnisse der Promovierenden/des Promovierenden nachvollziehbar beschreibt, diese nach den einschlägigen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im jeweiligen Umfeld einordnet und in ihrer Bedeutung umfassend diskutiert. Anstelle einer Dissertationsschrift kann eine publikationsbasierte Dissertation zugelassen werden. Den dafür ausgewählten Publikationen ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie ggf. des Beitrags der weiteren Mitwirkenden an den jeweiligen Publikationen vornimmt. Nähere Festlegungen zu den Voraussetzungen und der Durchführung einer publikationsbasierten Dissertation trifft der Fakultätsrat.
(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und maschinen-schriftlich und in gebundener Form vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine andere Sprache zulassen. Einer nicht in deutscher Sprache abgefassten Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
(4) Die Dissertation ist mit einem Titelblatt, einem tabellarischen, den wissenschaftlichen Werdegang darlegenden Lebenslauf sowie der Selbständigkeitserklärung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 zu versehen.
(5) Die Dekanin/der Dekan übersendet den nach § 7 Absatz 1 bestellten Gutachterinnen/Gutachtern die Dissertation mit der Bitte um Anfertigung eines Gutachtens. Als Gutachterin/Gutachter berechtigt sind alle nach § 4 Absatz 3 und 4 benannten Personen. Nach Eingang der Gutachten liegt die Dissertation für die Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und habilitierten Mitglieder der Fakultät im Dekanat für zwei Wochen zur Einsicht und gegebenenfalls Stellungnahme aus. Sie werden darüber von der Dekanin/vom Dekan informiert.
(6) Die Gutachterinnen/Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihrem schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
summa cum laude (ausgezeichnete Arbeit) 1,0
magna cum laude (sehr gute Arbeit) 1,3
cum laude (gute Arbeit) 1,7 oder 2,0 oder 2,3
rite (genügende Arbeit) 2,7 oder 3,0 oder 3,3
(7) Wird nach § 1 Absatz 1 die Verleihung eines Dr.-Ing. angestrebt, so ist mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter aus einem ingenieurwissenschaftlichen Fachgebiet zu bestellen.
(8) Das Prädikat summa cum laude kann vergeben werden, wenn die Doktorandin/der Doktorand in ihrer/seiner Dissertation eine herausragende Forschungsleistung gezeigt hat. Dies soll aus den angefertigten Gutachten nachvollziehbar hervorgehen.
(9) Die Gutachten sollen der Dekanin/dem Dekan nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens vorliegen. Wird zweimal das Prädikat summa cum laude vorgeschlagen, benennt die Dekanin/der Dekan unverzüglich eine zusätzliche, externe Gutachterin/einen zusätzlichen externen Gutachter. Diese Gutachterin/dieser Gutachter soll gegenüber der Doktorandin/dem Doktoranden sowie den Betreuenden unbefangen im Sinne der DFG-Richtlinien sein. Das Gutachten soll innerhalb von sechs Wochen angefertigt werden. Fristüberschreitungen sind zu begründen. Ist eine Gutachterin/ein Gutachter nicht in der Lage, ihr/sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, wird vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin/ein neuer Gutachter bestellt.
(10) Empfehlen alle Gutachterinnen/Gutachter die Annahme der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission über das Gesamtprädikat der Dissertation. Es ergibt sich aus dem Mittel der Noten der Gutachterinnen/Gutachter. Stimmen die Noten der Gutachterinnen/Gut-achter überein, gilt das Prädikat der vorgeschlagenen Noten als Gesamtnote der Dissertation. Beträgt die Differenz zwischen den Noten der Gutachter 1,0 oder mehr, fordert die Dekanin/der Dekan in Abstimmung mit dem Fakultätsrat ein weiteres Gutachten an.
(11) Empfiehlt eine der Gutachterinnen/einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, beschließt die Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens oder empfiehlt dem Fakultätsrat, das Promotionsverfahren erfolglos zu beenden. Sie kann mit Zustimmung des Fakultätsrates zusätzliche Gutachten einholen. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung nach erneuter Beurteilung trifft der Fakultätsrat auf Vorschlag der Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Bewertungsvorschläge.
Lehnen zwei Gutachterinnen/Gutachter die Dissertation ab, schlägt die Promotionskommission dem Fakultätsrat vor, das Promotionsverfahren erfolglos zu beenden.
(12) Über die Beendigung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin/der Dekan der Doktorandin/dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid. Der Doktorandin/dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.
Bei einem eingestellten Promotionsverfahren verbleiben ein Exemplar der Dissertation und die Gutachten bei den Akten der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät. Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann auf diesem Fachgebiet lediglich ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.
(13) Wird das Promotionsverfahren nach Annahme der Dissertation fortgeführt, können die Gutachten von der Doktorandin/vom Doktoranden nach Festsetzung der Termine für die mündliche Prüfungsleistung (Disputation) eingesehen werden.