Auszug aus der Promotionsordnung
§ 19 Zulassung zur Graduiertenschule
(1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
a. Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder Fachhochschulstudiengang absolviert haben.
b. Der Bewerber oder die Bewerberin mus...
§ 19 Zulassung zur Graduiertenschule
(1) Zur Graduiertenschule kann zugelassen werden, wer die nachfolgenden besonderen Voraussetzungen erfüllt:
a. Der Bewerber oder die Bewerberin muss ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Gesamthochschule oder ein Studium in einem universitären Master- oder Fachhochschulstudiengang absolviert haben.
b. Der Bewerber oder die Bewerberin muss eine mit überdurchschnittlichem Erfolg abgelegte einschlägige Staatsexamens-, Diplom-, Magister- oder Lizenziatsprüfung oder einen einschlägigen Mastergrad in einem universitären oder Fachhochschulmasterstudiengang in einem nach der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultäten I-III der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 8. Juni 2001 (KWMBl 2002 II S. 695), zuletzt geän-dert durch Satzung vom 14. September 2004 (http://www.uni_wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2005-22), oder nach der Ordnung für die Verleihung der akademischen Grade eines Doktors der Theologie und eines Lizen-ziaten der Theologie durch die Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 18. Juli 1978 (KMBl II S. 163), zuletzt geändert durch Satzung vom 17. April 2000 (KWMBl II S. 1042) anerkannten (Promotions-) Fach vorweisen.
c. Als Zulassungsvoraussetzung kann der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule auch einen Hochschulabschluss aus einem nicht in der Graduiertenschule nach den Promotionsordnungen vertretenen Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. Ein Hochschulabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird als Zulassungsvoraussetzung anerkennt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Soll die Anerkennung versagt werden, entscheidet die Gemeinsame Promotionskommission; die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
d. Bewerber und Bewerberinnen müssen ausreichende Kenntnisse der für die jeweilige Promotion fachlich relevanten Sprachen besitzen. Bei ausländischen Bewerbern und Bewerberinnen sind ausreichende Deutschkenntnisse in der Regel erforderlich. Über Ausnahmen entscheidet der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule.
(2) Die in Abs. 1 Buchst. b) und c) genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin mindestens ein vierjähriges Fachhochschulstudium in einem fachlich einschlägigen Studiengang absolviert oder einen fachlich einschlägigen Abschluss als Bachelor of Arts oder Baccalaureus erworben hat, die entsprechende Abschlussprüfung mit der Prüfungsgesamtnote "sehr gut" bestanden hat und zur Leistungserbringung nach § 6 Abs. 3 die Promotionseignungsprüfung gemäß § 20 besteht. Auf die Bewerbung hin werden diese Bewerber und Bewerberinnen von einem von der Gemeinsamen Promotionskommission gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 bestellten Auswahlausschuss zum Promotionseignungsfeststellungsverfahren gemäß § 20 ausgewählt.
(3) Mit der Zulassung zur Graduiertenschule gemäß § 8 wird das Promotionskomitee gemäß § 4 bestellt.
§ 20 Zulassung zur Promotionseignungsprüfung und Verfahren
(1) Fachlich einschlägig im Sinne des § 19 Abs. 2 ist ein Fachhochschulstudiengang oder ein Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Arts oder Baccalaureus, wenn er einen sinnvollen inneren Zusammenhang zu dem angestrebten Fachgebiet des Promotionsvorhabens aufweist.
(2) Der Bewerber oder die Bewerberin hat seinen oder ihren Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung schriftlich an den Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule zu richten und bei ihm oder ihr einzureichen. Soweit nicht bereits mit dem Antrag nach § 6 Abs. 1 eingereicht, hat er oder sie dem Antrag beizufügen:
1. eine Darstellung des Fachhochschulstudienganges oder des Studienganges mit dem erlangten Abschlusszeugnis eines Bachelor of Arts oder Baccalaureus,
2. die Angabe des Fachgebietes, in dem er oder sie zu promovieren gedenkt, im Falle des § 19 Abs. 2 mit einer Begründung zum sinnvollen inneren Zusammenhang seines oder ihres Hochschulabschlusses und des angestrebten Fachgebietes des Promotionsvorhabens,
3. die Angabe der nach Abs. 8 gewählten Nebenfächer und gegebenenfalls die Entscheidung des Direktors oder der Direktorin der Graduiertenschule nach Abs. 8 Satz 5,
4. eine Erklärung, ob er oder sie sich bereits an irgendeiner Hochschule einer Promotionseignungsprüfung oder einer gleichartigen Prüfung unterzogen hat,
5. die Erklärung eines Mitglieds der Graduiertenschule, dass die wissenschaftliche Arbeit (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in dessen Arbeitsbereich angefertigt und betreut werden kann,
6. ein amtliches Führungszeugnis, sofern er sich nicht im öffentlichen Dienst befindet oder nicht als Student oder Studentin an der Universität Würzburg eingeschrieben ist.
(3) Der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule teilt den Bewerbern und Bewerbe-rinnen die Auswahlentscheidung mit und lässt die ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen zugleich zur Qualifizierungsphase für die Zulassung zur Graduiertenschule zu. Zur Frage, ob der Hochschulabschluss des Bewerbers oder der Bewerberin fachlich einschlägig ist, kann ein Beschluss der Gemeinsamen Promotionskommission herbeigeführt werden. Bei der Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen werden Bewerbungen ausgeschlossen und eine Zulassung ist demgemäß zu versagen, wenn
1. das angegebene Fachgebiet des Promotionsvorhabens nicht zu den in der Graduiertenschule vertretenen Fächern zählt oder der Hochschulabschluss nicht fachlich einschlägig ist,
2. der Bewerber oder die Bewerberin nicht das gemäß § 19 Abs. 2 erforderliche Prädikat nachweist; bei besonders qualifizierten Bewerbern oder Bewerberinnen kann die Gemeinsame Promotionskommission vom Erfordernis des Nachweises des gemäß § 19 Abs. 2 erforderlichen Prädikats auf Antrag befreien, sofern dies von einem Mitglied der Gemeinsamen Promotionskommission nach eingehender Prüfung der Studienleistungen des Bewerbers oder der Bewerberin befürwortet wird,
3. kein Mitglied der Graduiertenschule erklärt hat, dass die wissenschaftliche Arbeit (Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) und gegebenenfalls die Dissertation in seinem Arbeitsbereich angefertigt und betreut werden kann,
4. der Bewerber oder die Bewerberin eine Promotionseignungsprüfung an der Graduiertenschule bereits endgültig nicht bestanden hat,
5. der Bewerber oder die Bewerberin an einer anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder eine gleichartige Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
6. der Zulassungsantrag den Anforderungen nach Abs. 2 nicht genügt,
7. sich der Bewerber oder die Bewerberin der Führung eines Doktorgrades als unwürdig erwiesen hat.
(4) Ist der Bewerber oder die Bewerberin zugelassen, so sorgt der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.
(5) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
1. einer wissenschaftlichen Arbeit und
2. einer mündlichen Prüfung.
Die Erbringung der Leistungen soll grundsätzlich nicht mehr als ein Jahr erfordern.
(6) In der Promotionseignungsprüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin nachweisen, dass er oder sie über die für eine Promotion bedeutsamen Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem gewählten Fachgebiet verfügt. In der wissenschaftlichen Arbeit soll er oder sie insbesondere zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fachgebiet, in dem die Eignungsprüfung abgenommen wird, selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(7) Die wissenschaftliche Arbeit soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden. Der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule weist dem Bewerber oder der Bewerberin, der oder die einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. Die wissenschaftliche Arbeit ist von zwei Gutachtern oder Gutachterinnen zu beurteilen, die der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule aus dem Kreis der in der Graduiertenschule tätigen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen bestellt. Sprechen sich beide Gutachter oder Gutachterinnen übereinstimmend für die Annahme beziehungsweise die Ablehnung aus, ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen beziehungsweise abgelehnt.
Lehnt einer der Gutachter oder eine der Gutachterinnen die wissenschaftliche Arbeit ab, trifft die Gemeinsame Promotionskommission die Entscheidung gegebenenfalls nach Einholen eines weiteren Gutachtens. Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin sie nicht fristgerecht einreicht. Ist die wissenschaftliche Arbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(8) Ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen, hat sich der Bewerber oder die Bewerberin der mündlichen Prüfung, die innerhalb eines weiteren halben Jahres stattfindet, zu unterziehen. Sie erstreckt sich auf das Promotionsfach und weitere diesem Fach nahestehende Studieninhalte.
Auf Antrag kann der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule ein Fach aus anderen Bereichen zulassen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin darlegt, dass dieses Fach für sein wissenschaftliches Spezialgebiet oder seine spätere berufliche Tätigkeit von erheblicher Bedeutung ist, und wenn er oder sie eine Erklärung des oder der als Prüfer oder Prüferin vorgesehenen Fachvertreters oder Fachvertreterin vorlegt, dass dieser oder diese die Prüfung vornehmen wird.
Die Prüfer oder Prüferinnen werden von dem Direktor oder der Direktorin der Graduiertenschule aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Graduiertenschule bestellt. Wurde dem Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin nach Abs. 8 Satz 3 stattge-geben, so kann als Prüfer oder Prüferin für das zweite Nebenfach auch ein hauptberuflicher Hochschullehrer oder Hochschullehrerin aus den entsprechenden Bereichen bestellt werden. Einer der Prüfer oder der Prüferinnen muss Fachvertreter oder Fachvertreterin des vom Bewerber oder der Bewerberin angestrebten Fachgebietes des Promotionsvorhabens sein.
(9) Zur mündlichen Prüfung wird der Bewerber oder die Bewerberin vom Direktor oder der Di-rektorin der Graduiertenschule mit einer Frist von in der Regel einer Woche geladen. Erscheint der Bewerber oder die Bewerberin aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen nicht zur mündlichen Prüfung, so gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. Grundsätzlich ist die mündliche Prüfung eine Einzelprüfung. Sie muss innerhalb von zwei Wo-chen abgelegt werden. Die Prüfung dauert in jedem Fach 30 Minuten. Bei jeder Prüfung muss neben dem Prüfer oder der Prüferin ein Beisitzer oder eine Beisitzerin anwesend sein. Von diesem oder dieser ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. Der jeweilige Prüfer oder Prüferin stellt fest, ob die Leistung des Bewerbers oder der Bewerberin in dem geprüften Fach den Anforderungen nach Abs. 6 Satz l genügt. Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(10) Hat der Bewerber oder die Bewerberin die Prüfung nicht bestanden, kann er oder sie sie einmal wiederholen. Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionseignungsprüfung einge-reicht werden, sofern nicht dem Bewerber oder der Bewerberin wegen besonderer von ihm oder ihr nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. Eine in der Promotionseignungsprüfung angenommene wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren anerkannt.
(11) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine Bescheinigung für das weitere Promotionsverfahren, die vom Direktor oder der Direktorin der Graduiertenschule unterschrieben wird.
(12) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Direktor oder die Direktorin der Graduiertenschule die im Verfahren der Promotionseignungsprüfung anfallenden Entscheidungen.