Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Voraussetzungen der Promotion
(1) Für die Zulassung zum Promotionsverfahren muß der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Er muß die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife entsprechend der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung besitzen.
2. 1Er muß ein Studium der Theologie an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch ein Examen abgeschlossen haben. 2Das Studium soll mindestens ac...
§ 4 Voraussetzungen der Promotion
(1) Für die Zulassung zum Promotionsverfahren muß der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Er muß die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife entsprechend der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung besitzen.
2. 1Er muß ein Studium der Theologie an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch ein Examen abgeschlossen haben. 2Das Studium soll mindestens acht Semester gedauert haben; davon sollen mindestens zwei Semester an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians Universität München verbracht worden sein. 3Das Examen muß entweder insgesamt oder im Promotionshauptfach mindestens die Note "gut" aufweisen. 4Derartige Examina sind:
a) das Abschlußexamen der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians- Universität München oder die theologische Aufnahmeprüfung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern oder das Magisterexamen der Evangelisch- Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München oder eine diesen Examina entsprechende Prüfung,
b) das Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien mit schriftlicher Hausarbeit in einem theologischen Fach entsprechend den Anforderungen für das vertiefte Studium nach der Lehramtsprüfungsordnung I, wenn der Bewerber hinsichtlich der
Sprachen den Anforderungen von Nummer 3 entspricht und je einen mindestens
mit der Note "ausreichend" benoteten Seminarschein im Fach Systematische Theologie, in einem exegetischen Fach, im Fach Kirchengeschichte und in einem weiteren theologischen Fach nach seiner Wahl vorlegt.3. 1Er muß das Latinum, das Graecum und das Hebraicum entsprechend den Sprachprüfungsordnungen der Fakultät erworben haben. 2Über die Gleichwertigkeit anderer Sprachprüfungen entscheidet die Prüfungskommission.
4. Er muß einer der im Ökumenischen Rat der Kirchen vertretenen Konfessionen angehören.
(2) 1Studienleistungen und Abschlußprüfungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. 2Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Prüfungskommission.
(3) In Ausnahmefällen kann die Prüfungskommission zulassen, daß das in Absatz 1 Nr. 2 geforderte Examen durch eine Promotionseingangsprüfung ersetzt wird, wenn der Bewerber zwar ein ordnungsgemäßes Studium der Theologie, aber keine den genannten Examina entsprechende Prüfung nachweisen kann und das Ablegen einer solchen Prüfung nicht zugemutet werden kann.
(4) 1Für Fachhochschulabsolventen tritt an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 Satz 4 genannten Examina die Promotionseignungsprüfung nach § 5a. 2Zu dieser wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 erfüllt und die Abschlußprüfung im Fachhochschulstudiengang Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit der Augustana- Hochschule Neuendettelsau oder in einem vergleichbaren Fachhochschulstudiengang mindestens mit der Note "sehr gut" (1,5 oder besser) abgelegt hat.
(5) Die Prüfungskommission kann folgende Dispense erteilen:
1. Das Notenerfordernis gemäß Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 kann erlassen werden, falls der Bewerber andere Leistungen vorweist, die einen erfolgreichen Abschluß der Promotion wahrscheinlich machen.
2. Von einer der drei alten Sprachen gemäß Absatz 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn ein durch die Dissertation sachlich begründetes Äquivalent nachgewiesen wird.
§ 5 Promotionseingangsprüfung
(1) 1Die in der Promotionseingangsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen sind mit denen des Theologischen Abschlußexamens der Fakultät identisch, wobei aber nur die drei Fächer, auf die sich das Rigorosum nicht erstreckt, schriftlich und mündlich geprüft werden. 2Die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit kann erlassen werden, wenn der Entwurf der Dissertation bereits erkennen läßt, daß der Bewerber die sonst durch eine schriftliche Hausarbeit nachzuweisende Befähigung besitzt.
(2) In der Promotionseingangsprüfung werden die Bewertungs- und Entscheidungsgrundsätze des Theologischen Abschlußexamens der Evangelisch-Theologischen Fakultät München angewandt.
(3) Über die bestandene Promotionseingangsprüfung erhält der Bewerber eine vom Dekan unterschriebene Bescheinigung.
§ 5a Promotionseignungsprüfung
(1) 1Das Gesuch um Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist schriftlich beim Dekan einzureichen. 2Dem Gesuch muß der Bewerber beifügen:
1. das Zeugnis über die in § 4 Abs. 4 Satz 2 genannte Abschlußprüfung,
2. den Nachweis der allgemeinen oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife,
3. Erklärungen über die Festlegung des theologischen Faches, in dem er die Dissertation anzufertigen beabsichtigt, sowie über die Wahl der Nebenfächer für das Rigorosum gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3,
4. eine Erklärung, ob oder mit welchem Ergebnis er sich bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung unterzogen hat,
5. eine Erklärung, ob er eine gleichartige oder entsprechende Doktorprüfung endgültig
nicht bestanden hat,
6. die in § 7 Abs. 2 Nrn. 1, 4, 5, 6 und 9 geforderten Nachweise und Erklärungen.
(2) 1Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet die Prüfungskommission. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die in § 4 Abs. 4 geforderten Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt sind;
2. der Bewerber sich bereits einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung ohne Erfolg unterzogen hat;
3. die Zulassung zum Promotionsverfahren aus einem der in § 7 Abs. 3 Satz 4 genannten Gründe versagt werden müßte.
3Absatz 8 bleibt unberührt. 4§ 7 Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Ist der Bewerber zur Promotionseignungsprüfung zugelassen, so sorgt der Dekan für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.
(4) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Arbeit und einer mündlichen Prüfung. 2Die mündliche Prüfung setzt voraus, daß die wissenschaftliche Arbeit angenommen ist.
(5) 1In der Promotionseignungsprüfung muß der Bewerber nachweisen, daß er über die nach dieser Promotionsordnung für die Promotion erforderliche wissenschaftliche Befähigung verfügt. 2Durch die wissenschaftliche Arbeit muß er insbesondere nachweisen, daß er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(6) 1Die wissenschaftliche Arbeit soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, daß sie innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden kann. 2Im Einzelfall kann der Dekan auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. 3Der Dekan weist dem Bewerber, der einen Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. 4Die wissenschaftliche Arbeit wird von zwei Gutachtern, die der Dekan aus dem Kreis der Professoren der Fakultät bestellt, beurteilt. 5Sprechen sich beide Gutachter übereinstimmend für die Annahme beziehungsweise die Ablehnung aus, so ist die wissenschaftliche Arbeit angenommen beziehungsweise abgelehnt. 6Lehnt ein Gutachter die wissenschaftliche Arbeit ab, so entscheidet die Prüfungskommission; sie kann vor der Entscheidung ein Gutachten eines weiteren Professors der Fakultät einholen. 7Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn der Bewerber sie nicht fristgerecht einreicht. 8Ist die wissenschaftliche Arbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(7) 1Die mündliche Prüfung umfaßt die Fächer, in denen der Bewerber nach § 6 Abs. 4 im Rigorosum nicht geprüft wird. 2Sie dauert in jedem Fach etwa 30 Minuten. 3Die Prüfungskommission stellt fest, ob die Leistungen des Bewerbers in den geprüften Fächern den Anforderungen nach Absatz 5 entsprechen. 4Im übrigen gelten § 3 Abs. 3 bis 6 und § 10 Abs. 1 bis 4 entsprechend. 5Die in der mündlichen Prüfung erteilten Einzelnoten sollen dem Bewerber eine zusätzliche Entscheidungshilfe dafür bieten, ob er seine Promotion weiterbetreibt. 6Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht in allen geprüften Fächern, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
(8) 1Ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. 2Das Gesuch um Zulassung zur Wiederholungsprüfung muß innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der ersten Prüfung eingereicht werden, sofern der Dekan dem Bewerber nicht wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt. 3Eine in der Promotionseignungsprüfung angenommene wissenschaftliche Arbeit wird für das Wiederholungsverfahren anerkannt.
(9) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.