Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fachbereich 01 Physik und Elektrotechnik; Fachbereich 01 Physik und Elektrotechnik

Universität Bremen

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der erfolgreiche Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Hochschulstudiums der Physik oder, soweit ein interdisziplinärer Bezug zum Dissertationsthema vorliegt, in dafür relevanten Natur- oder Ingenieurswissenschaften, durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen.

      (2) Die bisherigen wissenschaftlichen...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist der erfolgreiche Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Hochschulstudiums der Physik oder, soweit ein interdisziplinärer Bezug zum Dissertationsthema vorliegt, in dafür relevanten Natur- oder Ingenieurswissenschaften, durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen.

      (2) Die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen des Kandidaten müssen eine erfolgreiche Promotion erwarten lassen. Dies wird in der Regel durch einen mindestens mit der Note 2 bestandenen Abschluss gemäß Absatz 1 nachgewiesen.

      (3) Wer sein Hochschulstudium mit einem Bachelor-Abschluss oder einem Fachhochschul-Diplom beendet hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
      1. der Abschluss mindestens die Note 1,5 hat und
      2. durch zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die denen der Vorlesungen des Masterstudiums in Physik entsprechen, wobei die geltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Universität Bremen Anwendung finden, und
      3. der Nachweis zur Befähigung, wissenschaftlich vertieft zu arbeiten erbracht wird, z.B. durch federführende Beteiligung bei der Anfertigung einer wissenschaftlichen Publikation.

      (4) Zugelassen wird auch, wer einen zu Absatz 1 oder 3 äquivalenten Studienabschluss erworben hat. Über die Äquivalenz entscheidet stets der Promotionsausschuss.

      (5) Der Kandidat soll mindestens ein Jahr vor dem Antrag auf Zulassung zur Promotion (§ 7) als Doktorand an der Universität Bremen angenommen worden sein. Kandidaten, die eine Dissertation angefertigt haben, ohne Doktorand gewesen zu sein, werden nur zugelassen, wenn diese Arbeit mit einer seit mindestens zwei Jahren andauernden engen wissenschaftlichen Kooperation mit einem Hochschullehrer oder habilitierten Mitglied der Studiengänge Physik im engeren Zusammenhang steht. Von den Bedingungen nach Satz 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn ein besonders enger Zusammenhang des Themas der Dissertation zu einem in den Studiengängen Physik vertretenen Arbeitsgebiet besteht, und wenn die Promotion im Interesse der Studiengänge ist. Bei Kandidaten, die nicht Doktoranden waren, entscheidet in jedem Fall der Promotionsausschuss gemäß § 2 Absatz 3 nach Stellungnahme von zwei Hochschullehrern der Studiengänge Physik über die Zulassung zur Promotion.

      (6) Die Zulassung zur Promotion ist zu versagen, wenn der Kandidat bereits mehr als einen erfolglosen Promotionsversuch unternommen hat oder wenn bei einem vorangegangenen, negativ entschiedenen Promotionsverfahren der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung nicht mindestens drei Jahre zurückliegt.

      § 7 Antrag auf Zulassung zur Promotion

      (1) Mit der Vorlage seiner Dissertation (§ 6) und der Angabe des von ihm angestrebten Grades (§ 1) beantragt der Kandidat die Zulassung zur Promotion.
      Dem Antrag sind beizufügen:
      1. eine kurzgefasste Darstellung des Lebens- und Bildungsganges des Kandidaten und eine Liste seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
      2. eine schriftliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis sich der Kandidat bereits einem Promotionsverfahren unterzogen oder ein solches beantragt hat,
      3. soweit sie nicht bereits vorliegen, die nach § 4 Absatz 1, 2 oder 3 für die Zulassung zur Promotion erforderlichen Nachweise. Bei Kandidaten, die nicht Doktoranden des Fachbereichs waren, sind zusätzlich die Nachweise gemäß § 4 Absatz 6 vorzulegen,
      4. der Vorschlag zur Besetzung des Prüfungsausschusses nach § 9 Absatz 2.

      (2) Die Dissertation ist in drei zur Vervielfältigung geeigneten Exemplaren vorzulegen. Ihr ist eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass der Kandidat
      1. die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt hat,
      2. keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat und
      3. die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat.

      (3) Dem Prüfungsamt wird eine elektronische Version der Dissertation zur Verfügung gestellt in einem Format, dass der Promotionsausschuss festlegt. Diese Version wird archiviert und kann zur Überprüfung der Arbeit auf eine korrekte Zitierung von Quellen eingesetzt werden. Durch den Promotionsausschuss erfolgt keine elektronische Veröffentlichung der Dissertation.

      (4) Der Verfasser hat von seiner Dissertation ein englisch abgefasstes Abstract beizulegen, das eine Seite nicht überschreiten darf.

      (5) Die Dissertation ist bis zum Kolloquium universitätsöffentlich auszulegen. Hierauf ist durch Aushang hinzuweisen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Der Kandidat muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger und vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen. Die Dissertation muss überwiegend einem der Wissenschaftsgebiete angehören, die in den Studiengängen der Physik vertreten sind.

      (2) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.
      ...
      § 6 Dissertation

      (1) Der Kandidat muss eine Dissertation vorlegen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefert. Sie muss die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger und vertiefter wissenschaftlicher Arbeit belegen. Die Dissertation muss überwiegend einem der Wissenschaftsgebiete angehören, die in den Studiengängen der Physik vertreten sind.

      (2) Die Dissertation kann ganz oder teilweise vorher veröffentlicht sein.

      (3) Die Dissertation kann aus mehreren eigenen Publikationen bestehen (kumulative Dissertation). Dabei müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
      1. Inhalt und Umfang der kumulativen Schrift müssen einer im Fachgebiet üblichen Dissertation entsprechen.
      2. Es muss sich auch in diesem Fall ein geschlossenes Bild der Forschungsarbeiten ergeben. Die Darstellung der wissenschaftlichen Grundlagen, die Einordnung der eigenen Ergebnisse sowie die Dokumentation der verwendeten Methodik müssen in einer solchen Form erfolgen, dass die Ergebnisse von Dritten nachvollzogen werden können. Dies erfordert bei einer kumulativen Dissertation in der Regel vorgestellte Kapitel und Anhänge.
      3. Bei Verwendung von Publikationen, an deren Abfassung mehrere Autoren beteiligt sind, muss der individuelle Beitrag des Kandidaten deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein. Hierzu ist der Eigenanteil in einer Anlage, die Bestandteil der Dissertation ist, in detaillierter und nachvollziehbarer Weise darzustellen und von allen Mitautoren bestätigen zu lassen.
      4. Die Publikationen müssen von wissenschaftlich anerkannten, internationalen Fachzeitschriften zum Druck angenommen oder veröffentlicht worden sein. Diese Fachzeitschriften müssen an einem Peer-Review-Verfahren teilnehmen. Die verwendeten Originalarbeiten sind in der Form in die Dissertation aufzunehmen, in der sie zur Veröffentlichung angenommen wurden.
      Die Gutachter müssen in ihren Gutachten ausführlich bestätigen, dass die Kriterien 1 bis 4 erfüllt sind.

      (4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 13a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen deutschen oder ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität gelten, soweit im F...
      § 13a Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen deutschen oder ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der anderen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend.

      (3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 regelt,
      - wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      - wechselseitige Studienaufenthalte des Kandidaten,
      - an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist,
      - die Zusammensetzung der Prüfungskommission und dass Betreuer/Gutachter aus jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüfer angehören,
      - in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind,
      - welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass der Kandidat die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
      1. die beiden Betreuer,
      2. je ein Hochschullehrer der anderen und der Universität Bremen; dies können auch die Gutachter sein.
      Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Universität Bremen werden von dem Promotionsausschuss bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist und die Sprache, in der das Kolloquium durchgeführt wird, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung der Prüfungskommission erforderlichen Umfang beherrschen.

      (6) Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation erfolgen auch nach dem für die beteiligte andere Universität geltenden Recht.

      (7) Nach dem erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine gemeinsam von beiden Universitäten ausgestellte und unterzeichnete Urkunde erteilt. Abweichend von Satz 1 kann von beiden Universitäten jeweils eine Urkunde ausgestellt, in denen der ausdrückliche Hinweis enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universitäten handelt. Die Urkunde wird übergeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Veröffentlichung der Dissertation erfolgt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule
  • Hochschulporträt
    „Gesellschaft und Zukunft nachhaltig mitgestalten, sowohl in der Forschung als auch in der Lehre; dafür steht die Uni Bremen. Unsere Lehre und Forschung sind interdisziplinär, praxisbezogen und innovativ.”
    Prof. Dr. Jutta Günther
    Rektorin der Universität Bremen
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Bremen mit Campus
    Ambitioniert und agil

    Rund 23.000 Menschen lernen, lehren, forschen und arbeiten an der Universität Bremen. Für engagierte und talentierte Studierende bietet sie ein breites Fächerangebot aus den Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie den sowie Sozial- und Geisteswissenschaften.

    Die Universität Bremen ist Teil des Europäischen Universitätsnetzwerks YUFE – Young Universities for the Future of Europe – und entwickelt zusammen mit neun anderen Universitäten ein neues Modell der europäischen Hochschulbildung.

    Icon: uebersicht
    mittelgroße Universität mit breitem Fächerangebot
    Icon: uebersicht
    entwickelt ein neues Modell europäischer Hochschulbildung
    Engagiert in der Lehre

    Die Universität Bremen steht seit ihrer Gründung für den Anspruch auf eine enge Verknüpfung von Forschung und Lehre. Daher machen die Studierenden zum Teil schon im Bachelorstudium erste Schritte in die Welt der Wissenschaft. „Forschendes Lernen“ wird an der Universität Bremen in allen Fachdisziplinen gelebt.

    Die persönliche Weiterentwicklung der Studierenden wird unter anderem durch „General Studies“ gefördert, die wichtige Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen vermitteln. Das Angebot umfasst beispielsweise Veranstaltungen anderer Fachbereiche, Sprachkurse und Veranstaltungen zur Berufsorientierung und -vorbereitung.

    Mit ihrem Beratungs- und Serviceangebot unterstützt die Universität Bremen ihre Studierenden auf allen Ebenen. Dazu gehören Themen wie Studienfinanzierung und -organisation ebenso wie Angebote für Studierende in besonderen Lebenssituationen.

    Icon: studium
    Forschendes Lernen gilt in allen Fachdisziplinen
    Icon: studium
    bietet ein breites Beratungs- und Serviceangebot
    Stark in der Forschung

    Die Forschung an der Uni Bremen ist interdisziplinär aufgestellt - mit Kooperationen, die über die Grenzen von Fachbereichen hinausgehen. Um sich stärker zu profilieren und zur Umsetzung größerer Verbundvorhaben hat die Universität sechs Wissenschaftsschwerpunkte eingerichtet:

    •   Meeres-, Polar- und Klimaforschung
    •   Materialwissenschaften und ihre Technologien
    •   Informations-, Kognitions- und Kommunikationswissenschaften
    •   Sozialwissenschaften: Sozialer Wandel, Sozialpolitik und Staat
    •   Epidemiologie und Gesundheitswissenschaften
    •   Logistik

    Promovierende, Post-Doktoranden sowie erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden durch BYRD, das Nachwuchszentrum der Universität Bremen, gezielt unterstützt und auf ihren Karrierewegen begleitet.

    Icon: forschung
    sechs Wissenschaftsschwerpunkte bilden ein starkes Profil
    Icon: forschung
    unterstützt und begleitet Menschen auf ihrem Karriereweg
    Foto: Studierende sitzen auf einer Treppe auf dem Campus der Universität Bemen und unterhalten sich
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Bremen mit Campus
    Foto: Luftaufnahme der Universität Bremen mit Gebäuden und Campus

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns